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| lb-bnd-20 | 8 | Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-20).
Zusammenfassung
- Praxisrelevantester Entlassungstatbestand des § 27 Z 1 AngG: Der Angestellte handelt sich Vertrauensunwürdigkeit ein, wenn durch sein Verhalten das Vertrauen des AG so schwer erschüttert wird, dass die Fortsetzung des DV nicht mehr zumutbar ist. Eine Legaldefinition fehlt; Rsp-Stehsatz: Vertrauensunwürdigkeit liegt vor, wenn für den AG die objektiv gerechtfertigte Befürchtung besteht, seine Interessen und Belange seien durch den AN gefährdet.
- Schuldhaftes Verhalten: im Unterschied zur Untreue genügt bereits Fahrlässigkeit — erfasst sind grobe (ungewöhnliche Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten) und leichte Fahrlässigkeit (Sorgfaltsverletzung, die auch einem sorgfältigen Menschen passieren kann).
- Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung: entscheidendes Kriterium — auch wenn es nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Maßstab ist objektiv (Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit), nicht das subjektive Empfinden des AG. Strengere Anforderungen an leitende Angestellte/Geschäftsführer und an Berufsgruppen mit besonderer Vertrauensposition — bereits „geringeres" Fehlverhalten genügt (OGH-Beispiel: Krankenschwester, die die Bettglocke einer bettlägerigen Patientin auf ca 2 Stunden unerreichbar hochhängt). Das bisherige Verhalten zählt: langjährig einwandfreie AN genießen einen größeren Vertrauensvorschuss.
- Dienstlicher Bezug: Verhalten grundsätzlich während der Dienstzeit bzw mit Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis; ausnahmsweise genügt auch ein Verhalten ohne (unmittelbaren) Arbeitsverhältnis-Bezug, wenn dadurch das Vertrauen zerstört wird (OGH-Beispiel: privater Cannabiskonsum eines leitenden Angestellten mit seinem Mitarbeiter → Erpressbarkeit → Vertrauensverwirkung).
- Kein Schadenseintritt erforderlich (stRsp), auch keine Schädigungsabsicht. Bei Arbeitern hingegen ist Vertrauensunwürdigkeit nach § 82 lit d GewO 1859 nur bei Diebstahl, Veruntreuung oder sonst strafbarem Verhalten gerechtfertigt (→ lb-bnd-30).
- Auffangtatbestand: Fehlverhalten, das (gerade noch) keine Untreue oder unberechtigte Vorteilsannahme darstellt, kann Vertrauensunwürdigkeit begründen. Fallgruppen im Wesentlichen wie bei der Untreue: strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Diebstähle, Geld-/ Warenmankos, Fehlverhalten im Krankenstand), Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, abträgliche Nebentätigkeiten.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; zu langes Zuwarten = Verwirkung des Auflösungsrechts — die Entlassung bleibt rechtswirksam (DV endet), ist aber unbegründet (Rechtsfolgen der unbegründeten Entlassung); bei unklarem Sach-/Rechtslage ausreichende Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Handlung, die des Vertrauens des AG unwürdig erscheinen lässt, § 27 Z 1 AngG ✅ |
| Rsp-Stehsatz | objektiv gerechtfertigte Befürchtung, dass Interessen/Belange des AG gefährdet sind |
| Verschuldensgrad | Fahrlässigkeit genügt (grob und leicht); Vorsatz nicht erforderlich — anders als bei Untreue (→ lb-bnd-18) |
| Unzumutbarkeit | objektiver Maßstab: Schadenshöhe, Intensität der Pflichtwidrigkeit, bisheriges Verhalten; nicht subjektives AG-Empfinden |
| Leitende AN/Geschäftsführer | strengere Maßstäbe (größeres Vertrauen) — bereits geringeres Fehlverhalten kann rechtfertigen |
| Vertrauenspositionen | zB Berufsgruppen mit besonderem Vertrauen (OGH: Krankenschwester/Bettglocke) |
| Bisheriges Verhalten | langjährige einwandfreie Beschäftigung → größerer Vertrauensvorschuss |
| Arbeitsverhältnis-Bezug | grundsätzlich erforderlich; ausnahmsweise auch bei fehlendem Bezug (Beispiel: Cannabiskonsum mit Mitarbeiter → Erpressbarkeit) |
| Schaden | nicht erforderlich (stRsp) |
| Arbeiter | § 82 lit d GewO 1859: Entlassung nur bei Diebstahl/Veruntreuung/sonst strafbarem Verhalten (→ lb-bnd-30) |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 1 AngG (Vertrauensunwürdigkeit; das Briefing nennt „§ 27 Z 1 letzter Satz" sowie die Zitierweise „§ 27 Z 1, 3. Fall") — ausdrücklich zitiert ✅
- § 82 lit d GewO 1859 (Entlassungsgrund Arbeiter, Abgrenzung) — zitiert ✅
- Die genannten Rsp-Standards sind ohne konkrete §-Norm im Briefing referenziert; für die Abgrenzung der Fallgruppen gilt die OGH-Judikatur — ⚠ RIS-Verifikation im Einzelfall offen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Ausspruchstag = letzter Entgelttag; unverzüglichkeit-/Verwirkungsfragen sind Verfahrenswerte, keine Abrechnungsparameter.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung bleibt wirksam, ist aber unbegründet → die Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) hängen an dieser Unterscheidung → im Beendigungs-Workflow der hr_payroll-Engine als eigene Konstellation führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Fehlverhalten im Krankenstand als Fallgruppe: berührt das Krankenentgelt-/SV-Themenfeld nur über die Beendigung selbst; die Krankenstandsabrechnung folgt den krs-Regeln, nicht diesem Tatbestand.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue) · lb-bnd-21 (Entlassung Angestellte – Vorteilsannahme) · lb-bnd-30 (Entlassung Arbeiter – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-33 (Entlassungsgründe Arbeiter und Angestellte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime) - Hinweis: Die Judikaturübersichten („Strafbare Handlungen", „Weitergabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen", „Nebentätigkeiten des Arbeitnehmers") sind im Export als unvollständige Verweisstellen übernommen — nicht rekonstruierbar, daher hier nicht ausgewertet.