Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/entsendung_besteuerungsregelungen.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

9.0 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-grz-07 7 Entsendung - Besteuerungsregelungen Lexis Briefings Personalrecht Außerhalb des Betriebsstandortes entsendung Sabara/David 2026-08
pdf text
.lexis360/Lexis360_entsendung_besteuerungsregelungen.pdf .lexis360/md/entsendung_besteuerungsregelungen.md
OECD-MA Art 15
DBA Österreich-Deutschland Art 15
DBA Österreich-Deutschland Art 16
DBA Tschechien Art 14 Abs 3
EStG § 99 Abs 1 Z 5
BAO § 48
entsendung
steuerrecht
dba
183-tage-regel
wirtschaftlicher-arbeitgeber
betriebsstatte
lb-grz-01
lb-grz-02
lb-grz-06
lb-rei-01
lb-rei-02
lb-rei-03
lb-aug-01
lb-aug-02
lb-gsf-04
lb-vst-04

Entsendung Besteuerungsregelungen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/David, Stand August 2026 (lb-grz-07).

Zusammenfassung

  • Grundsatz: Der Ansässigkeitsstaat besteuert das Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht); der Tätigkeitsstaat erwirkt bei dort ausgeübter/verwerteter Tätigkeit eine beschränkte Steuerpflicht. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, meist nach dem OECD-Musterabkommen — immer das konkrete DBA prüfen.
  • Tätigkeitsstaatprinzip (Art 15 OECD-MA): Besteuern darf grundsätzlich der Staat, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird.
  • 183-Tage-Regel (Art 15 OECD-MA): Das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn kumulativ: (1) Aufenthalt im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; (2) Vergütungen von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber; (3) Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen. DBA-Varianten für den Bezugszeitraum: Kalenderjahr, Steuerjahr (Großteil der ö DBA; Steuerjahr des Tätigkeitsstaats, Ausnahmen u. a. Australien, Großbritannien/Nordirland, Indien, Iran, Pakistan), variabler 12-Monats-Zeitraum.
  • Taggezählung: Jeder physische Aufenthaltstag zählt (An-/Abreisetag, arbeitsfreie Tage, im Tätigkeitsstaat verbrachte Urlaubs-/Krankheitstage, Kurzunterbrechungen) — unabhängig vom Zweck. Nicht mitzuzählen: Krankheitstage, die die Ausreise verhindern (und so die Befreiung kosten würden), ganztägig außerhalb verbrachte Tage (Wochenendheimfahrten, Urlaub in Drittstaaten), Durchreisen < 24 Stunden. Abweichend: DBA Tschechien (Art 14 Abs 3) rechnet auch außerhalb verbrachte, der Tätigkeit unmittelbar folgende Tage hinzu.
  • Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff: Die ö Finanzverwaltung ist nach VwGH-Judikatur und BMF-Erlass (BMF-010221/0362-VI/8/2014 = ARD 6404/17/2014) vom zivilrechtlichen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber übergegangen: Bei internationaler (Konzern-)Arbeitskräfteüberlassung ist regelmäßig der Beschäftiger der Arbeitgeber iSd DBA, der die Vergütung wirtschaftlich trägt — das Tätigkeitsstaats-Besteuerungsrecht kann also auch unter 183 Tagen bestehen.
  • Outbound: Bei ≤ 183-tägigen Entsendungen in DBA-Staaten braucht die österreichische Freistellung/Anrechnung einen ausländischen Besteuerungsnachweis (zB Schreiben eines ausländischen Rechtsanwalts/ Wirtschaftstreuhänders), der die Zugrundelegung des wirtschaftlichen Arbeitgebers dokumentiert. Inbound: Bei OECD-konformer Zuteilungsregel besteht für ö Tätigkeitseinkünfte immer ein österreichisches Besteuerungsrecht — freiwilliger Lohnsteuerabzug oder Steuerabzug von 20 % nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG (nicht lohnsteuerpflichtige Bestandteile wie Lohnnebenkosten/Gemeinkosten/Gewinnaufschlag können ausgeschieden werden).
  • DBA ÖsterreichDeutschland: Die Finanzverwaltungen unterscheiden konzerninterne und gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung (Art 15 Abs 2 und 3 DBA AT/DE; VwGH Ra 2014/13/0011 = ARD 6547/16/2017); Art 15 Abs 3 ist eng auszulegen und betrifft nur die gewerbliche Überlassung. Art 16 DBA-DE (Sondervorschrift nur im DBA mit Deutschland): Geschäftsführer-/Vorstandsbezüge werden immer im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert (→ lb-gsf-04, lb-vst-04).
  • Weitere Ausnahmen vom Tätigkeitsstaatprinzip: Grenzgänger (DBA mit Nachbarstaaten; Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, Details je DBA), Gastlehrer/-professoren, Studenten/Ferialpraktikanten, Schiffs- und Flugpersonal, Künstler und Sportler.
  • Betriebsstätte: Dauerhafte Betriebsstätten (idR länger als sechs Monate: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Fabrikation, Bergwerk u. a.); temporäre Betriebsstätten = Baustellen/Montagen mit „Baustellenfrist" (idR zwölf Monate; vorübergehende Unterbrechungen mitzuzählen; Subunternehmerzeiten zugerechnet); keine Betriebsstätte bei bloßen Hilfsfunktionen (Lager, Ausstellung, Einkaufs-/Informationsbüro); dauerhafte Schreibtisch-Verfügung im Großraumbüro kann Betriebsstätte begründen, bloße Mitbenützung nicht (EAS 993, EAS 1613).
  • Kausalitätsprinzip vor Zuflussprinzip: Nachzahlungen (Prämien, Stock-Options, Abfertigungen, Jubiläumsgelder) werden vom Staat besteuert, der die zugrunde liegende Tätigkeit besteuert hat — Beispiel des Quelltexts: 25-Jahre-Jubiläumsgeld, 5 Jahre Ö-/20 Jahre DE-Tätigkeit → 1/5 Österreich / 4/5 Deutschland.
  • Kein DBA: Ist es im Ausland tatsächlich zur Besteuerung gekommen, kann Österreich gem § 48 BAO von der Einhebung absehen (AN im Inland ansässig, vergleichbare Steuer tatsächlich entrichtet — Nachweis). Beträgt die Auslandssteuer weniger als 15 % der Bezüge, ist dennoch österreichische Lohnsteuer zu entrichten (Anrechnung der Auslandssteuer); nicht mehr korrigierbare einbehaltene Lohnsteuer kann der AN über das Finanzamt zurückfordern.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
183-Tage-Regel 183 Tage innerhalb 12 Monaten, die während des Steuerjahres beginnen/enden; AG nicht im Tätigkeitsstaat ansässig; keine Betriebsstätte trägt die Vergütung (Stand 2026-08)
Taggezählung nur physische Anwesenheit; An-/Abreisetag zählen; Durchreise < 24 h nicht (Stand 2026-08)
Inbound ohne freiwilligen LSt-Abzug 20 % Abzug gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG (Stand 2026-08)
Kein DBA — § 48 BAO Absehen von der Einhebung nur bei nachweislich vergleichbarer Auslandsbesteuerung; Auslandssteuer < 15 % → dennoch ö Lohnsteuer (Anrechnung) (Stand 2026-08)
Dauerhafte Betriebsstätte idR > 6 Monate; Baustellenfrist idR 12 Monate (Stand 2026-08)
Nachzahlungen Kausalitätsprinzip: Verteilung nach der zugrunde liegenden Tätigkeit (Beispiel 1/5 Ö : 4/5 DE) (Stand 2026-08)

Rechtsgrundlagen

  • OECD-Musterabkommen Art 15 (unselbstständige Arbeit), Art 16 (GF/Vorstand, nur DBA-DE) — ausdrücklich zitiert.
  • DBA ÖsterreichDeutschland Art 15 Abs 2/3 (gewerbliche AÜG, eng auszulegen), Art 16 (GF-/Vorstandsbezüge im Sitzstaat) — ; DBA Tschechien Art 14 Abs 3 (abweichende Tagrechnung) — .
  • EStG § 99 Abs 1 Z 5 (20 %-Steuerabzug Inbound) und BAO § 48 (Absehen von der Einhebung) — ; LStR 2002 Rz 923 (Arbeitgeberbegriff).
  • Judikatur/Erlasse des Quelltexts: VwGH 2009/13/0031 = ARD 6340/11/2013; BMF-010221/0362-VI/8/2014 = ARD 6404/17/2014 (wirtschaftlicher AG); Ra 2014/13/0011 = ARD 6547/16/2017; EAS 993 = SWI 1997, 71; EAS 1613 = SWI 2000, 194.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • 183-Tage-Zähler als Zeitraum-Attribut: Physische Anwesenheitstage je Tätigkeitsstaat (An-/Abreisetag zählen, Durchreicheroutine) sammeln und gegen die DBA-Parameter (Bezugszeitraum: Kalender-/Steuerjahr vs. rollierend 12 Monate) laufen lassen; Überschreiten schaltet das Lohnsteuer-Regime um — Umsetzungs-Hinweis für einen Entsende-Monitor am Arbeitnehmer.
  • Lohnsteuer-Regime je DBA (Freistellungs-/Anrechnungsmethode, Grenzgänger-, GF-Sonderregeln) als parametrisierbare Zuordnung Staat → Regel; Inbound: § 99 Abs 1 Z 5 EStG (20 %) als eigene Abzugsregel neben der Lohnsteuer.
  • Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei internationaler AÜG: Die Beschaftiger-Betrachtung kann das Besteuerungsrecht vor 183 Tagen verlagern — Kennzeichen am Überlassungsverhältnis (→ lb-aug-01/02).
  • Nachzahlungsaufteilung nach dem Kausalitätsprinzip erfordert Tätigkeitsstaaten-Historie je Arbeitnehmer — Hinweis für Bonus-/SZ-Logs; Taggeldregime parallel dazu (→ lb-rei-01/02/03; 183-Tage-Abstimmung).

Verweise

  • KB-intern: lb-grz-01/lb-grz-02 (Cluster-Grundlagen) · lb-grz-06 (60 %-Begünstigung als Inlands-Fall) · lb-rei-01/lb-rei-02/lb-rei-03 (Taggeld In-/Ausland — Abstimmung zur 183-Tage-Zählung) · lb-aug-01/ lb-aug-02 (wirtschaftlicher Arbeitgeber bei AÜG) · lb-gsf-04 (GF-Steuerrecht, DBA-DE Art 16) · lb-vst-04 (Vorstand-Steuerrecht)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Lohnsteuer-Regime).