25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
9.0 KiB
9.0 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-grz-07 | 7 | Entsendung - Besteuerungsregelungen | Lexis Briefings Personalrecht | Außerhalb des Betriebsstandortes | entsendung | Sabara/David | 2026-08 |
|
|
|
|
Entsendung – Besteuerungsregelungen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/David, Stand August 2026 (lb-grz-07).
Zusammenfassung
- Grundsatz: Der Ansässigkeitsstaat besteuert das Welteinkommen (unbeschränkte Steuerpflicht); der Tätigkeitsstaat erwirkt bei dort ausgeübter/verwerteter Tätigkeit eine beschränkte Steuerpflicht. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, meist nach dem OECD-Musterabkommen — immer das konkrete DBA prüfen.
- Tätigkeitsstaatprinzip (Art 15 OECD-MA): Besteuern darf grundsätzlich der Staat, in dem die Arbeit physisch ausgeübt wird.
- 183-Tage-Regel (Art 15 OECD-MA): Das Besteuerungsrecht bleibt beim Ansässigkeitsstaat, wenn kumulativ: (1) Aufenthalt im Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet; (2) Vergütungen von einem nicht im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber; (3) Vergütungen werden nicht von einer Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat getragen. DBA-Varianten für den Bezugszeitraum: Kalenderjahr, Steuerjahr (Großteil der ö DBA; Steuerjahr des Tätigkeitsstaats, Ausnahmen u. a. Australien, Großbritannien/Nordirland, Indien, Iran, Pakistan), variabler 12-Monats-Zeitraum.
- Taggezählung: Jeder physische Aufenthaltstag zählt (An-/Abreisetag, arbeitsfreie Tage, im Tätigkeitsstaat verbrachte Urlaubs-/Krankheitstage, Kurzunterbrechungen) — unabhängig vom Zweck. Nicht mitzuzählen: Krankheitstage, die die Ausreise verhindern (und so die Befreiung kosten würden), ganztägig außerhalb verbrachte Tage (Wochenendheimfahrten, Urlaub in Drittstaaten), Durchreisen < 24 Stunden. Abweichend: DBA Tschechien (Art 14 Abs 3) rechnet auch außerhalb verbrachte, der Tätigkeit unmittelbar folgende Tage hinzu.
- Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff: Die ö Finanzverwaltung ist nach VwGH-Judikatur und BMF-Erlass (BMF-010221/0362-VI/8/2014 = ARD 6404/17/2014) vom zivilrechtlichen zum wirtschaftlichen Arbeitgeber übergegangen: Bei internationaler (Konzern-)Arbeitskräfteüberlassung ist regelmäßig der Beschäftiger der Arbeitgeber iSd DBA, der die Vergütung wirtschaftlich trägt — das Tätigkeitsstaats-Besteuerungsrecht kann also auch unter 183 Tagen bestehen.
- Outbound: Bei ≤ 183-tägigen Entsendungen in DBA-Staaten braucht die österreichische Freistellung/Anrechnung einen ausländischen Besteuerungsnachweis (zB Schreiben eines ausländischen Rechtsanwalts/ Wirtschaftstreuhänders), der die Zugrundelegung des wirtschaftlichen Arbeitgebers dokumentiert. Inbound: Bei OECD-konformer Zuteilungsregel besteht für ö Tätigkeitseinkünfte immer ein österreichisches Besteuerungsrecht — freiwilliger Lohnsteuerabzug oder Steuerabzug von 20 % nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG (nicht lohnsteuerpflichtige Bestandteile wie Lohnnebenkosten/Gemeinkosten/Gewinnaufschlag können ausgeschieden werden).
- DBA Österreich–Deutschland: Die Finanzverwaltungen unterscheiden konzerninterne und gewerbliche Arbeitskräfteüberlassung (Art 15 Abs 2 und 3 DBA AT/DE; VwGH Ra 2014/13/0011 = ARD 6547/16/2017); Art 15 Abs 3 ist eng auszulegen und betrifft nur die gewerbliche Überlassung. Art 16 DBA-DE (Sondervorschrift nur im DBA mit Deutschland): Geschäftsführer-/Vorstandsbezüge werden immer im Sitzstaat der Gesellschaft besteuert (→ lb-gsf-04, lb-vst-04).
- Weitere Ausnahmen vom Tätigkeitsstaatprinzip: Grenzgänger (DBA mit Nachbarstaaten; Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, Details je DBA), Gastlehrer/-professoren, Studenten/Ferialpraktikanten, Schiffs- und Flugpersonal, Künstler und Sportler.
- Betriebsstätte: Dauerhafte Betriebsstätten (idR länger als sechs Monate: Ort der Leitung, Zweigniederlassung, Fabrikation, Bergwerk u. a.); temporäre Betriebsstätten = Baustellen/Montagen mit „Baustellenfrist" (idR zwölf Monate; vorübergehende Unterbrechungen mitzuzählen; Subunternehmerzeiten zugerechnet); keine Betriebsstätte bei bloßen Hilfsfunktionen (Lager, Ausstellung, Einkaufs-/Informationsbüro); dauerhafte Schreibtisch-Verfügung im Großraumbüro kann Betriebsstätte begründen, bloße Mitbenützung nicht (EAS 993, EAS 1613).
- Kausalitätsprinzip vor Zuflussprinzip: Nachzahlungen (Prämien, Stock-Options, Abfertigungen, Jubiläumsgelder) werden vom Staat besteuert, der die zugrunde liegende Tätigkeit besteuert hat — Beispiel des Quelltexts: 25-Jahre-Jubiläumsgeld, 5 Jahre Ö-/20 Jahre DE-Tätigkeit → 1/5 Österreich / 4/5 Deutschland.
- Kein DBA: Ist es im Ausland tatsächlich zur Besteuerung gekommen, kann Österreich gem § 48 BAO von der Einhebung absehen (AN im Inland ansässig, vergleichbare Steuer tatsächlich entrichtet — Nachweis). Beträgt die Auslandssteuer weniger als 15 % der Bezüge, ist dennoch österreichische Lohnsteuer zu entrichten (Anrechnung der Auslandssteuer); nicht mehr korrigierbare einbehaltene Lohnsteuer kann der AN über das Finanzamt zurückfordern.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| 183-Tage-Regel | ≤ 183 Tage innerhalb 12 Monaten, die während des Steuerjahres beginnen/enden; AG nicht im Tätigkeitsstaat ansässig; keine Betriebsstätte trägt die Vergütung (Stand 2026-08) |
| Taggezählung | nur physische Anwesenheit; An-/Abreisetag zählen; Durchreise < 24 h nicht (Stand 2026-08) |
| Inbound ohne freiwilligen LSt-Abzug | 20 % Abzug gem § 99 Abs 1 Z 5 EStG (Stand 2026-08) |
| Kein DBA — § 48 BAO | Absehen von der Einhebung nur bei nachweislich vergleichbarer Auslandsbesteuerung; Auslandssteuer < 15 % → dennoch ö Lohnsteuer (Anrechnung) (Stand 2026-08) |
| Dauerhafte Betriebsstätte | idR > 6 Monate; Baustellenfrist idR 12 Monate (Stand 2026-08) |
| Nachzahlungen | Kausalitätsprinzip: Verteilung nach der zugrunde liegenden Tätigkeit (Beispiel 1/5 Ö : 4/5 DE) (Stand 2026-08) |
Rechtsgrundlagen
- OECD-Musterabkommen Art 15 (unselbstständige Arbeit), Art 16 (GF/Vorstand, nur DBA-DE) — ✅ ausdrücklich zitiert.
- DBA Österreich–Deutschland Art 15 Abs 2/3 (gewerbliche AÜG, eng auszulegen), Art 16 (GF-/Vorstandsbezüge im Sitzstaat) — ✅; DBA Tschechien Art 14 Abs 3 (abweichende Tagrechnung) — ✅.
- EStG § 99 Abs 1 Z 5 (20 %-Steuerabzug Inbound) und BAO § 48 (Absehen von der Einhebung) — ✅; LStR 2002 Rz 923 (Arbeitgeberbegriff).
- Judikatur/Erlasse des Quelltexts: VwGH 2009/13/0031 = ARD 6340/11/2013; BMF-010221/0362-VI/8/2014 = ARD 6404/17/2014 (wirtschaftlicher AG); Ra 2014/13/0011 = ARD 6547/16/2017; EAS 993 = SWI 1997, 71; EAS 1613 = SWI 2000, 194.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- 183-Tage-Zähler als Zeitraum-Attribut: Physische Anwesenheitstage je Tätigkeitsstaat (An-/Abreisetag zählen, Durchreicheroutine) sammeln und gegen die DBA-Parameter (Bezugszeitraum: Kalender-/Steuerjahr vs. rollierend 12 Monate) laufen lassen; Überschreiten schaltet das Lohnsteuer-Regime um — Umsetzungs-Hinweis für einen Entsende-Monitor am Arbeitnehmer.
- Lohnsteuer-Regime je DBA (Freistellungs-/Anrechnungsmethode, Grenzgänger-, GF-Sonderregeln) als parametrisierbare Zuordnung Staat → Regel; Inbound: § 99 Abs 1 Z 5 EStG (20 %) als eigene Abzugsregel neben der Lohnsteuer.
- Wirtschaftlicher Arbeitgeber bei internationaler AÜG: Die Beschaftiger-Betrachtung kann das Besteuerungsrecht vor 183 Tagen verlagern — Kennzeichen am Überlassungsverhältnis (→ lb-aug-01/02).
- Nachzahlungsaufteilung nach dem Kausalitätsprinzip erfordert Tätigkeitsstaaten-Historie je Arbeitnehmer — Hinweis für Bonus-/SZ-Logs; Taggeldregime parallel dazu (→ lb-rei-01/02/03; 183-Tage-Abstimmung).
Verweise
- KB-intern: lb-grz-01/lb-grz-02 (Cluster-Grundlagen) · lb-grz-06 (60 %-Begünstigung als Inlands-Fall) · lb-rei-01/lb-rei-02/lb-rei-03 (Taggeld In-/Ausland — Abstimmung zur 183-Tage-Zählung) · lb-aug-01/ lb-aug-02 (wirtschaftlicher Arbeitgeber bei AÜG) · lb-gsf-04 (GF-Steuerrecht, DBA-DE Art 16) · lb-vst-04 (Vorstand-Steuerrecht)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Lohnsteuer-Regime).