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| lb-bes-03 | 1 | Fallweise Beschäftigung - Meldung Sozialversicherung | Lexis Briefings Personalrecht | Beschäftigungsverhältnisse | beschaftigungsformen | Rabl/Kraft | 2026-07 |
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Fallweise Beschäftigung – Meldung Sozialversicherung
Lexis Briefings Personalrecht, Rabl/Kraft, Stand Juli 2026 (lb-bes-03).
Zusammenfassung
- Zweck der Sonderregeln: Für fallweise Beschäftigte (unregelmäßig tageweise beim selben Dienstgeber, einzelne Beschäftigungen kürzer als eine Woche vereinbart — § 33 Abs 3 ASVG) bestehen Meldeerleichterungen bei der SV-An- und Abmeldung. Das ASVG selbst zwingt sie nicht, sondern erlaubt den Krankenversicherungsträgern, per Satzung die siebentägige Frist erst ab dem Ersten des Folgemonats beginnen zu lassen; die Mustersatzung (§ 13) sieht den Fristbeginn mit Ende des Kalendermonats der Tätigkeit vor.
- Melderegime seit 1. 1. 2019: Die frühere Mindestangaben-Anmeldung wurde durch eine vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG) ersetzt; Versicherungszeitenmeldung, Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis sind zur monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) zusammengeführt (bis zum 15. des Folgemonats, § 34 Abs 2 ASVG).
- Inhalt der vereinfachten Anmeldung: Beitragskontonummer, Namen und Versicherungsnummern bzw. Geburtsdaten der beschäftigten Personen, Tag der Beschäftigungsaufnahme, Vorliegen einer Voll- oder Teilversicherung; die fehlenden Daten (zB Beitragsgruppe) folgen in der mBGM. Für jeden Beschäftigungstag ist eine eigene Anmeldung zu erstatten; die kombinierte An-/Abmeldung erfolgt über die mBGM für fallweise Beschäftigte, in der die tatsächlichen Beschäftigungstage des Beitragszeitraums zu melden sind. Ob die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist je Beschäftigungstag am konkret erzielten Entgelt zu beurteilen.
- Formzwang: Anmeldung und mBGM sind grundsätzlich elektronisch über ELDA zu erstatten (§ 41 Abs 1 ASVG); Papierform, E-Mail, SMS oder Telefon gelten als nicht erstattet. Nur bei Unzumutbarkeit oder unverschuldetem Ausfall von Datenfernübertragungseinrichtungen darf die Anmeldung fallweise Beschäftigter per Fax, Telefon oder ELDA-App erfolgen (Fax-/Vor-Ort-Zugänge der ÖGK bleiben trotz Faxablöse ab 1. 1. 2025 für diese Fälle bestehen).
- Historisch (bis 31. 12. 2018): Mindestangaben-Anmeldung je einzelnem Beschäftigungstag und vollständige An-/Abmeldung bis zum Siebten des Folgemonats oder Komplettmeldung des Monats im Vorhinein; die gemeinsame Anmeldung mehrerer Tage ist nach einer ELDA-Systemänderung nicht mehr möglich, nicht zustande gekommene Einsätze sind zu stornieren.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Frist / Regel | Detail |
|---|---|
| Vereinfachte Anmeldung | vor Arbeitsantritt, je Beschäftigungstag; Daten: Beitragskontonummer, Name/Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, Tag der Beschäftigungsaufnahme, Voll-/Teilversicherung (§ 33 Abs 1a Z 1 ASVG) |
| mBGM | bis zum 15. des Folgemonats (§ 34 Abs 2 ASVG); Bekanntgabe der Versicherungstage bereits bis zum 7. möglich; aus verwaltungsökonomischen Gründen empfiehlt das Briefing die komplette mBGM (Versicherungstage, Beitragsgrundlagen, Beitragsabrechnung) bis zum 7. |
| Satzungsmöglichkeit § 33 Abs 3 ASVG | Frist für An-/Abmeldung der im Kalendermonat liegenden Beschäftigungstage beginnt spätestens mit dem Ersten des Folgemonats (Mustersatzung § 13: Fristbeginn mit Ende des Kalendermonats der Tätigkeit) |
| Allgemeine Anmeldefrist | vollständige Anmeldung binnen 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (§ 33 Abs 1a Z 2 ASVG) — für fallweise Beschäftigte durch Satzungsregel verlängert |
| Form | ELDA zwingend (§ 41 Abs 1 ASVG); Papierform, E-Mail, SMS, Telefon grundsätzlich unzulässig; Fax/Telefon/ELDA-App nur im Ausnahmefall (Unzumutbarkeit, unverschuldeter Ausfall wesentlicher Teile der Datenfernübertragung) |
| Geringfügigkeitsprüfung | je Beschäftigungstag getrennt am konkret erzielten Entgelt (→ lb-bes-02, lb-bes-06) |
Rechtsgrundlagen
- § 33 Abs 3 ASVG (Definition fallweise Beschäftigung; satzungsweise Fristverschiebung) — ✅ zitiert.
- § 33 Abs 1a Z 1 ASVG (vereinfachte Anmeldung vor Arbeitsantritt) und § 33 Abs 1a Z 2 ASVG (allgemeine 7-Tage-Anmeldefrist) — ✅ zitiert.
- § 34 Abs 2 ASVG (mBGM bis 15. des Folgemonats) — ✅ zitiert.
- § 41 Abs 1 ASVG (elektronische Form) — ✅ zitiert; ergänzt um die Mustersatzung § 13 des Dachverbands.
- §§ 471a ff ASVG (historisches Sondermelderecht bis 31. 12. 2018) — ✅ als abgelöste Rechtslage zitiert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Meldewesen ist file-basiert (Prämisse P7): Das Modul erzeugt validierte ELDA-/eSV-Dateien samt Prüfprotokoll; die Übermittlung verbleibt beim Auftraggeber. Fallweise Beschäftigung braucht einen eigenen Meldesubtyp („Anmeldung fallweiser Beschäftigter“) neben An-/Abmeldung und mBGM.
- Tagesgetriebene Meldefälligkeit: Die Fristen (7. bzw. 15. des Folgemonats) hängen an tatsächlichen Beschäftigungstagen — Ableitung aus den Work Entries des Monats, nicht aus dem Payslip allein.
- Voll-/Teilversicherungsangabe je Tag: Der je Beschäftigungstag
ermittelte Geringfügigkeitsstatus (→ lb-bes-02) fließt als Attribut in
jeden Meldedatensatz; der Abrechnungs- und der Meldelauf müssen denselben
Tagesstatus lesen (
hr.rule.parameter-GFG-Jahreswert als Single Source). - Storno-Szenario: Avisierte, aber nicht zustande gekommene Einsätze sind aus der Anmeldung zu stornieren — als Korrekturlauf über den Meldedatensatz, nicht über die Entgeltberechnung.
Verweise
- KB-intern: lb-bes-02 (Begriff und Auswirkungen) · lb-bes-06 (geringfügige Beschäftigung, GFG-Werte)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Meldefundament, Abschnitt 4) - Hinweis: Der Verweis „Zum Online-Formular (ELDA) …“ ist eine Export-Verweisstelle (Link), nicht rekonstruiert.