Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/feststellung_von_schwerarbeitszeiten.md
T
fegger 25eb285160 Initialimport: Wissensbasis Layer 2 (601 kuratierte Einträge)
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern,
Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert.
.gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris)
sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
2026-09-14 16:34:07 +02:00

5.5 KiB

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
lb-swa-01 6 Feststellung von Schwerarbeitszeiten Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit schwerarbeit Schreiber/Marek 2026-07
pdf text
.lexis360/Lexis360_feststellung_von_schwerarbeitszeiten.pdf .lexis360/md/feststellung_von_schwerarbeitszeiten.md
ASVG § 247 Abs 2
ASchV § 1 Abs 1 Z 6
schwerarbeit
feststellungsverfahren
schwerarbeitszeiten
schwerarbeitspension
beweissicherung
lb-swa-02
lb-swa-03
lb-swa-04
lb-swa-05

Feststellung von Schwerarbeitszeiten

Lexis Briefings Personalrecht, Schreiber/Marek, Stand Juli 2026 (lb-swa-01).

Zusammenfassung

  • Zweck: An Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung (ASchV) hängen pensionsrechtliche Folgen (vorzeitiger Pensionsantritt, → lb-swa-03). Versicherte können daher ihre Schwerarbeitszeiten beim Pensionsversicherungsträger feststellen lassen; parallel melden Dienstgeber Schwerarbeitszeiten jährlich dem Krankenversicherungsträger (→ lb-swa-05).
  • Verfahren: Nach § 247 Abs 2 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger auf Antrag des Versicherten die erworbenen Schwerarbeitsmonate mit Bescheid festzustellen.
  • Antragsvoraussetzung: Aufgrund der bisher erworbenen Versicherungsmonate muss anzunehmen sein, dass die Voraussetzungen einer Schwerarbeitspension vor dem Regelpensionsalter erfüllt werden.
  • Antragszeitpunkt: frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt wegen Schwerarbeit — grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres (Stand 2026-07). Der Feststellungsantrag vor dem Pensionsantrag verkürzt das Pensionsverfahren, da diesem meist umfangreiche Erhebungen vorausgehen.
  • Zeitliche Erhebungsgrenze: Festgestellt werden nur Zeiten ab vollendetem 40. Lebensjahr (Männer) bzw. ab vollendetem 35. Lebensjahr (Frauen) — deckungsgleich mit den Altersgrenzen der Dienstgeber-Meldepflicht (→ lb-swa-05).
  • Mitgeprüft werden: Schwerarbeit durch parallele Beschäftigungen; Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen mit mindestens 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; beurteilt der Unfallversicherungsträger) sowie Zeiten nach § 1 Abs 1 Z 6 ASchV (Anspruch auf Pflegegeld zumindest Stufe 3).
  • Beweissicherung: Im Verfahren werden Anfragen an den (früheren) Dienstgeber gerichtet — Unterlagen aufbewahren: Dienstgeberbestätigung mit Tätigkeitsbeschreibung, Schichtpläne, ggf. Fotos über Art und Umstände der Arbeitserbringung.
  • Rechtsmittel: Gegen den Feststellungsbescheid wegen Nichtanerkennung von Schwerarbeitszeiten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht; Klagefrist drei Monate (Stand 2026-07). Im Gerichtsverfahren können (frühere) Dienstgeber und Arbeitskollegen als Zeugen einvernommen und der konkrete Arbeitsplatz überprüft werden.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Feststellungsnorm § 247 Abs 2 ASVG: Schwerarbeitsmonate werden auf Antrag des Versicherten mit Bescheid festgestellt
Erhebungsgrenze Männer ab vollendetem 40. Lebensjahr, Frauen ab vollendetem 35. Lebensjahr
Antragszeitpunkt frühestens 10 Jahre vor Anfallsalter der Schwerarbeitspension, grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres (Stand 2026-07)
MdE-Beurteilung chemisch/physikalische Einflüsse: mind. 10 % MdE, beurteilt vom Unfallversicherungsträger
Sonderprüfung § 1 Abs 1 Z 6 ASchV Zeiten mit Pflegegeldanspruch zumindest Stufe 3
Klagefrist 3 Monate ab Bescheid, Arbeits- und Sozialgericht (Stand 2026-07)
Mitzubringende Belege Dienstgeberbestätigungen mit Tätigkeitsbeschreibung, eigene Tätigkeitsbeschreibung, Schichtpläne, Fotos der Arbeitserbringung

Rechtsgrundlagen

  • § 247 Abs 2 ASVG (Feststellung der erworbenen Schwerarbeitsmonate mit Bescheid) und § 1 Abs 1 Z 6 Schwerarbeitsverordnung (Pflegegeld ab Stufe 3) — im Quelltext zitiert.
  • Der Tatbestand der chemischen/physikalischen Einflüsse wird ohne §-Zitierung beschrieben; die Ziffer (§ 1 Abs 1 Z 3 ASchV) benennen die Schwesterbriefings (→ lb-swa-02, lb-swa-04). MdE-Beurteilung obliegt dem Unfallversicherungsträger.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine unmittelbare Entgelt-/Beitragswirkung — die Feststellung ist reine Pensionsversicherungssache. Odoo-Anknüpfung: Datenhaltung und Beweissicherung für Auskünfte des (früheren) Arbeitgebers.
  • Revisionssichere Tätigkeitsdokumentation: je Mitarbeiter/in die Zuordnung Tätigkeit ↔ ASchV-Ziffer (Katalog → lb-swa-04) samt Tätigkeitsbeschreibung und Schichtplänen archivieren — auch über das Beschäftigungsende hinaus (Anträge frühestens ab 50. Lebensjahr, Klageverfahren möglich).
  • Stammdatenqualität: Geburtsdatum und Geschlecht steuern die feststellungsfähigen Zeiträume (40/35-Jahres-Grenzen) und die Meldepflicht (→ lb-swa-05).
  • Historie: Jahres-Schwerarbeitsmeldungen (→ lb-swa-05) und Work-Entry-Zeitreihen (→ lb-swa-02) sind die Rückgratdaten für Dienstgeberauskünfte im Feststellungs- und Klageverfahren.

Verweise

  • KB-intern: lb-swa-02 (Einführung, Schwerarbeitsmonat) · lb-swa-03 (Schwerarbeitspensionen — Anfallsalter als Antragsmaßstab) · lb-swa-04 (Tatbestände im Detail) · lb-swa-05 (jährliche Dienstgebermeldung als Beweisgrundlage)
  • Projekt: Schwerarbeit/ASchV ist in personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-*.md bislang nicht erschlossen ( offen).