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| lb-swa-01 | 6 | Feststellung von Schwerarbeitszeiten | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | schwerarbeit | Schreiber/Marek | 2026-07 |
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Feststellung von Schwerarbeitszeiten
Lexis Briefings Personalrecht, Schreiber/Marek, Stand Juli 2026 (lb-swa-01).
Zusammenfassung
- Zweck: An Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung (ASchV) hängen pensionsrechtliche Folgen (vorzeitiger Pensionsantritt, → lb-swa-03). Versicherte können daher ihre Schwerarbeitszeiten beim Pensionsversicherungsträger feststellen lassen; parallel melden Dienstgeber Schwerarbeitszeiten jährlich dem Krankenversicherungsträger (→ lb-swa-05).
- Verfahren: Nach § 247 Abs 2 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger auf Antrag des Versicherten die erworbenen Schwerarbeitsmonate mit Bescheid festzustellen.
- Antragsvoraussetzung: Aufgrund der bisher erworbenen Versicherungsmonate muss anzunehmen sein, dass die Voraussetzungen einer Schwerarbeitspension vor dem Regelpensionsalter erfüllt werden.
- Antragszeitpunkt: frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt wegen Schwerarbeit — grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres (Stand 2026-07). Der Feststellungsantrag vor dem Pensionsantrag verkürzt das Pensionsverfahren, da diesem meist umfangreiche Erhebungen vorausgehen.
- Zeitliche Erhebungsgrenze: Festgestellt werden nur Zeiten ab vollendetem 40. Lebensjahr (Männer) bzw. ab vollendetem 35. Lebensjahr (Frauen) — deckungsgleich mit den Altersgrenzen der Dienstgeber-Meldepflicht (→ lb-swa-05).
- Mitgeprüft werden: Schwerarbeit durch parallele Beschäftigungen; Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen mit mindestens 10 % Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; beurteilt der Unfallversicherungsträger) sowie Zeiten nach § 1 Abs 1 Z 6 ASchV (Anspruch auf Pflegegeld zumindest Stufe 3).
- Beweissicherung: Im Verfahren werden Anfragen an den (früheren) Dienstgeber gerichtet — Unterlagen aufbewahren: Dienstgeberbestätigung mit Tätigkeitsbeschreibung, Schichtpläne, ggf. Fotos über Art und Umstände der Arbeitserbringung.
- Rechtsmittel: Gegen den Feststellungsbescheid wegen Nichtanerkennung von Schwerarbeitszeiten Klage beim Arbeits- und Sozialgericht; Klagefrist drei Monate (Stand 2026-07). Im Gerichtsverfahren können (frühere) Dienstgeber und Arbeitskollegen als Zeugen einvernommen und der konkrete Arbeitsplatz überprüft werden.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Feststellungsnorm | § 247 Abs 2 ASVG: Schwerarbeitsmonate werden auf Antrag des Versicherten mit Bescheid festgestellt |
| Erhebungsgrenze | Männer ab vollendetem 40. Lebensjahr, Frauen ab vollendetem 35. Lebensjahr |
| Antragszeitpunkt | frühestens 10 Jahre vor Anfallsalter der Schwerarbeitspension, grundsätzlich ab Vollendung des 50. Lebensjahres (Stand 2026-07) |
| MdE-Beurteilung | chemisch/physikalische Einflüsse: mind. 10 % MdE, beurteilt vom Unfallversicherungsträger |
| Sonderprüfung § 1 Abs 1 Z 6 ASchV | Zeiten mit Pflegegeldanspruch zumindest Stufe 3 |
| Klagefrist | 3 Monate ab Bescheid, Arbeits- und Sozialgericht (Stand 2026-07) |
| Mitzubringende Belege | Dienstgeberbestätigungen mit Tätigkeitsbeschreibung, eigene Tätigkeitsbeschreibung, Schichtpläne, Fotos der Arbeitserbringung |
Rechtsgrundlagen
- § 247 Abs 2 ASVG (Feststellung der erworbenen Schwerarbeitsmonate mit Bescheid) und § 1 Abs 1 Z 6 Schwerarbeitsverordnung (Pflegegeld ab Stufe 3) — ✅ im Quelltext zitiert.
- Der Tatbestand der chemischen/physikalischen Einflüsse wird ohne §-Zitierung beschrieben; die Ziffer (§ 1 Abs 1 Z 3 ASchV) benennen die Schwesterbriefings (→ lb-swa-02, lb-swa-04). MdE-Beurteilung obliegt dem Unfallversicherungsträger.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine unmittelbare Entgelt-/Beitragswirkung — die Feststellung ist reine Pensionsversicherungssache. Odoo-Anknüpfung: Datenhaltung und Beweissicherung für Auskünfte des (früheren) Arbeitgebers.
- Revisionssichere Tätigkeitsdokumentation: je Mitarbeiter/in die Zuordnung Tätigkeit ↔ ASchV-Ziffer (Katalog → lb-swa-04) samt Tätigkeitsbeschreibung und Schichtplänen archivieren — auch über das Beschäftigungsende hinaus (Anträge frühestens ab 50. Lebensjahr, Klageverfahren möglich).
- Stammdatenqualität: Geburtsdatum und Geschlecht steuern die feststellungsfähigen Zeiträume (40/35-Jahres-Grenzen) und die Meldepflicht (→ lb-swa-05).
- Historie: Jahres-Schwerarbeitsmeldungen (→ lb-swa-05) und Work-Entry-Zeitreihen (→ lb-swa-02) sind die Rückgratdaten für Dienstgeberauskünfte im Feststellungs- und Klageverfahren.
Verweise
- KB-intern: lb-swa-02 (Einführung, Schwerarbeitsmonat) · lb-swa-03 (Schwerarbeitspensionen — Anfallsalter als Antragsmaßstab) · lb-swa-04 (Tatbestände im Detail) · lb-swa-05 (jährliche Dienstgebermeldung als Beweisgrundlage)
- Projekt: Schwerarbeit/ASchV ist in
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-*.mdbislang nicht erschlossen (❓ offen).