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| lb-tel-01 | 7 | Heimarbeit | Lexis Briefings Personalrecht | Außerhalb des Betriebsstandortes | telearbeit | Reissner | 2026-07 |
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Heimarbeit
Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-tel-01).
Zusammenfassung
- Status: Heimarbeiter sind nach herrschender Auffassung keine Arbeitnehmer, sondern Selbstständige — für sie gilt das Heimarbeitsgesetz (HeimAG) als Sondergesetz mit sozialen Schutzbestimmungen. Allgemeines Arbeitsrecht gilt nur, soweit es ausdrücklich angeordnet ist (zB Betriebsverfassung, DHG, IESG).
- Begriff (§ 2 Z 1 HeimAG): Wer ohne Gewerbetreibender nach der GewO zu sein, in eigener Wohnung oder selbst gewählter Arbeitsstätte, im Auftrag und für Rechnung eines Auftraggebers, mit der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren beschäftigt ist. Wesentlich: freie Arbeitszeiteinteilung, keine Zwischenkontrolle, gewisse Dauer/Regelmäßigkeit (auch bei hauptsächlicher Tätigkeit für einen Auftraggeber) und eine Übernahmepflicht für Aufträge. Die Tätigkeitsarten müssen nicht kumulativ vorliegen.
- „Waren" weit ausgelegt (VwGH): Adressieren von Briefumschlägen, Adresslisten, Kuvertieren von Werbematerial sind erfasst; nur minderqualifizierte Schreibarbeiten fallen unter das HeimAG, qualifizierte Tätigkeiten nicht (Übersetzungsarbeiten für ein Büro zB keine Heimarbeit, VwGH 836/72).
- Abgrenzung zu modernen Telearbeitsverhältnissen: Bei qualifizierten Tätigkeiten in der Privatwohnung mit vorgeschriebenen Arbeitszeiten und Kontrolle durch den Arbeitgeber liegt nach OGH/VwGH ein echtes Arbeitsverhältnis vor (klassische „Heimangestellten"-Rechtsprechung) — der allgemeine Arbeitnehmerbegriff (§ 1151 ABGB, § 1 Abs 1 AVRAG) entscheidet. „Telearbeiter"/„Homeoffice-Mitarbeiter" (auch mit eigenen Arbeitsmitteln, § 2h AVRAG) können Angestellte oder Arbeiter sein. Das klassische Heimarbeitsrecht hat mit moderner Telearbeit wenig zu tun.
- Schutznormen des HeimAG: Feiertagsentgelt (§ 18), bezahlter Urlaub (§§ 20 ff), Entgeltfortzahlung bei Krankheit/Unfall (§ 25), Pflegefreistellung mit Entgeltersatz (§ 26), Abfertigung alt (§ 27b), Heimarbeitstarife (§ 29 Abs 1 Z 1 und 3, §§ 34 ff) und Heimarbeitsgesamtverträge (§§ 43 ff).
- Anwendbare Arbeitnehmerschutz-Normen: Betriebsverfassung (§ 36 Abs 1 ArbVG — II. Teil), DHG (§ 1 Abs 1), IESG (§ 1 Abs 1; Insolvenzentgelt), KautSchG (§ 8 Abs 2); als arbeitnehmerähnliche Personen: ASGG (§ 51 Abs 3 Z 1 und 2), Gleichbehandlungsrecht (§ 1 Abs 3, § 16 Abs 3 GlBG; § 7a Abs 2 Z 3 und 4 BEinstG), Umgehungsschutz über AuslBG (§ 2 Abs 2 lit b) und AÜG (§ 1 Abs 1, § 3 Abs 4); 26. Hauptstück ABGB analog (zB § 1152, § 1155, §§ 1162 ff).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Kriterium / Norm | Detail |
|---|---|
| Heimarbeiter-Begriff | § 2 Z 1 HeimAG: keine GewO-Gewerbetreibenden, eigene Wohnung/selbst gewählte Arbeitsstätte, Auftrag + Rechnung des Vergebers, Herstellung/Bearbeitung/Verarbeitung/Verpackung von Waren |
| Status | Selbstständige — kein Arbeitsverhältnis (hA) |
| Kriterien | freie Arbeitszeiteinteilung, keine Zwischenkontrolle, Dauer + Regelmäßigkeit, Übernahmepflicht |
| „Waren"-Auslegung | weit (VwGH): Adressieren, Adresslisten, Kuvertieren; nur minderqualifizierte Schreibarbeiten; Übersetzungen nicht erfasst |
| Feiertagsentgelt | § 18 HeimAG |
| Urlaub | §§ 20 ff HeimAG (bezahlter Erholungsurlaub) |
| Entgeltfortzahlung | § 25 HeimAG (Krankheit/Unfall) |
| Pflegefreistellung | § 26 HeimAG (Entgeltersatz durch KV-Träger) |
| Abfertigung (alt) | § 27b HeimAG |
| Tarife | Heimarbeitstarife § 29 Abs 1 Z 1 und 3, §§ 34 ff; Heimarbeitsgesamtverträge §§ 43 ff HeimAG |
Rechtsgrundlagen
- HeimAG — Begriffsbestimmung (§ 2 Z 1) und soziale Schutznormen (§§ 18, 20 ff, 25, 26, 27b, 29 ff, 34 ff, 43 ff).
- § 36 Abs 1 ArbVG — Heimarbeiter gelten als Arbeitnehmer iSd II. Teils ArbVG; § 1 Abs 1 DHG, § 1 Abs 1 IESG, § 8 Abs 2 KautSchG — ausdrückliche Erstreckungen.
- § 1151 ABGB / § 1 Abs 1 AVRAG / § 2h AVRAG — allgemeiner Arbeitnehmerbegriff für die Abgrenzung echter Telearbeits-/Heimangestellten-Verhältnisse; §§ 1152, 1155, 1162 ff ABGB analog (freier Dienstvertrag).
- GlBG/BEinstG/ASGG — arbeitnehmerähnliche Personen; AuslBG/AÜG — Umgehungsschutz; ASVG — im VwGH-Verfahren geprüfte Versicherungspflichtfrage.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein Dienstnehmer-Abrechnungssubjekt: Heimarbeiter sind Selbstständige → Vergütungen nicht über die Personalverrechnung (Entgelt/SV/Abzüge) laufen lassen, sondern als Lieferanten-/Freelancer-Zahlung; die Statusentscheidung (Beschäftigungsbegriff!) vor der Anlage eines Mitarbeiters prüfen.
- Abgrenzungsrisiko Telearbeit: Telearbeiter nach § 2h AVRAG sind echte Arbeitnehmer und voll in der Lohnverrechnung abzubilden (→ lb-tel-03, lb-tel-05) — Heimarbeit stattdessen ist ein Beauftragungsverhältnis; Fehlqualifikation wäre ein Abgrenzungsfehler (Sozialversicherung).
- HeimAG-Schutznormen (Feiergeld, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Abfertigung alt) sind vertragliche Zahlungen des Auftraggebers auf Basis des HeimAG — im Zweifel separates, einfaches Zahlungsschema, nicht die hr_payroll-Engine mit deren SV-/Lohnsteuer-Logik.
- Mögliche Heimarbeitstarife (§§ 29, 34 ff HeimAG) sind separate Tarifwerke — nicht mit den KV-Tarifen der Arbeitnehmer vermischen.
Verweise
- KB-intern: lb-tel-03 (Homeoffice und Telearbeit — arbeitsrechtliche Abgrenzung) · lb-tel-05 (Telearbeit — Überblick) · lb-bes-01 (Echtes Arbeitsverhältnis) · lb-bes-04 (Freier Dienstvertrag) · lb-dnh-01 (Dienstnehmerhaftung — DHG) · lb-glb-01 (Gleichbehandlungsgrundsatz)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md - Hinweis: Mehrere „s hier"-Verweisstellen des Exports (Definition arbeitnehmerähnliche Personen, gutgläubiger Verbrauch, freier Dienstvertrag) sind abgeschnitten — nicht rekonstruiert; die thematischen KB-Einträge wurden stattdessen über den Katalog zugeordnet.