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lb-bso-06 8 Konkurrenzklausel Verstoß gegen die Konkurrenzklausel Konventionalstrafe Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsphase - Sonstiges beendigungsphase-sonstiges Reissner 2026-07
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AngG § 37 Abs 3
AngG § 38
AngG § 40
AngG Art X Abs 13
AVRAG § 2c Abs 5
AVRAG § 2c Abs 6
AVRAG § 16
ABGB § 1336
EO § 381 Z 1
UWG § 1
ASGG § 50 Abs 1 Z 1
JN § 51 Abs 2 Z 10
konkurrenzklausel
konventionalstrafe
massigungsrecht
unterlassungsklage
schadenersatz
einstweilige-verfugung
uwg
lb-bnd-19
lb-bnd-27
lb-bso-05
lb-bso-10

Konkurrenzklausel Verstoß gegen die Konkurrenzklausel Konventionalstrafe

Lexis Briefings Personalrecht, Reissner, Stand Juli 2026 (lb-bso-06).

Zusammenfassung

  • Sanktionen bei Verstoß gegen eine gültig vereinbarte Konkurrenzklausel: § 37 Abs 3 AngG (Angestellte) bzw. § 2c Abs 5 AVRAG (sonstige Arbeitsverhältnisse, insb Arbeiter).
  • Konventionalstrafe vereinbart: der AG kann nur die verwirkte Konventionalstrafe verlangen — zwei zwingende Beschränkungen: (1) Verlust des Erfüllungsanspruchs (kein alternativ/kumulativ mögliches Bestehen auf Unterlassung wie im allgemeinen Privatrecht) und (2) Ausschluss des die Strafe übersteigenden Schadenersatzes — auch eine diesbezügliche Vereinbarung ist unwirksam.
  • Richterliches Mäßigungsrecht (zwingend): § 1336 ABGB, § 38 iVm § 40 AngG, § 2c Abs 6 iVm § 16 AVRAG.
  • Strafdeckel für neue Klauseln (ab 29. 12. 2015, Art X Abs 13 AngG): die Konventionalstrafe ist nur wirksam, „insoweit, als diese das Sechsfache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Nettomonatsentgelts nicht übersteigt" (Stand Juli 2026); Sonderzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz. Höher Vereinbartes ist von vornherein auf diesen Höchstbetrag herabzusetzen und in einem zweiten Schritt der richterlichen Mäßigung zu unterwerfen — die Vereinbarung ist dann teilnichtig.
  • Mäßigung: alle Umstände des Einzelfalls (Höhe des Schadens, Schwere des Verstoßes, Suchversuche des AN um klauselkonforme Arbeit) — im zweiten Schritt heranzuziehen.
  • Ohne Konventionalstrafe: Klage auf Erfüllung (= Unterlassung der verbotenen beruflichen Betätigung, idR zeitlich/räumlich/gegenständlich beschränkt) und Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung. Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs oft einstweilige Verfügung gem § 381 Z 1 EO — anders als nach UWG hat der AG die Gefährdung zu bescheinigen (zB drohender Verlust des Kundenstocks).
  • Normenkonkurrenz zum UWG: planmäßiges, fortgesetztes Zuwiderhandeln mit verwerflichen Mitteln oder Zielen verletzt zugleich die wettbewerbsrechtliche Sittenklausel (§ 1 UWG) — durchsetzbar in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG, § 51 Abs 2 Z 10 JN). Auch der neue Arbeitgeber kann UWG-Störer sein; nach aktueller Rechtsprechung ist die Zusage des neuen AG, die Konventionalstrafe zu bezahlen, hingegen nicht sittenwidrig.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Rechtsfolge bei Strafe nur die verwirkte Konventionalstrafe; kein Erfüllungsanspruch; kein die Strafe übersteigender Schadenersatz (Vereinbarung unwirksam)
Mäßigungsrecht zwingend: § 1336 ABGB, § 38 iVm § 40 AngG, § 2c Abs 6 iVm § 16 AVRAG
Strafdeckel (neue Klauseln) max Sechsfaches des letzten Monatsnettos (SZ unberücksichtigt); höher Vereinbartes herabsetzen, danach Mäßigung; teilnichtig (Stand 2026-07)
Stichtag alt/neu „neue" Konkurrenzklauseln = Abschluss ab 29. 12. 2015 (Art X Abs 13 AngG)
Mäßigungskriterien Schadenshöhe, Schwere des Verstoßes, Bemühungen um klauselkonforme Beschäftigung
Ohne Strafe Unterlassungsklage (zeitlich, räumlich, gegenständlich beschränkt) + Schadenersatz bei schuldhafter Verletzung
Einstweilige Verfügung § 381 Z 1 EO; Gefährdungsbeweis erforderlich (zB drohender Kundenstocksverlust)
UWG-Normenkonkurrenz Verstoß gegen § 1 UWG bei planmäßigem, fortgesetztem Zuwiderhandeln mit verwerflichen Mitteln/Zielen; neuer AG als möglicher Störer; Strafzahlungszusage des neuen AG nicht sittenwidrig

Rechtsgrundlagen

  • § 37 Abs 3 AngG (Sanktionen, Satz 14) — ausdrücklich zitiert
  • § 2c Abs 5 und Abs 6 AVRAG (Pendant für Arbeiter; Mäßigungsrecht) — zitiert
  • § 38 iVm § 40 AngG, § 16 AVRAG, § 1336 ABGB (richterliches Mäßigungsrecht) — zitiert
  • Art X Abs 13 AngG (Übergangsregel alt/neu) — zitiert
  • § 381 Z 1 EO (einstweilige Verfügung) und § 1 UWG (Sittenklausel-Normenkonkurrenz) — zitiert
  • § 50 Abs 1 Z 1 ASGG, § 51 Abs 2 Z 10 JN (gerichtliche Zuständigkeit) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine laufende Abrechnungslogik: Konventionalstrafen sind AG-Forderungen aus dem ehemaligen Dienstverhältnis — kein Bezugs-, SV- oder Lohnsteuerobjekt; allenfalls Forderungs-/Debitorenverwaltung außerhalb der hr_payroll-Engine.
  • Nettomonatsentgelt-Deckel: die Berechnungsgröße „letztes Nettomonatsentgelt ohne Sonderzahlungen" muss die Endabrechnung als Auskunftswert liefern können (Nettoermittlung nach DN-SV) — Datenfeld am Beendigungskontext, nur für den Rechtsfall.
  • Klauseldatum (vor/nach 29. 12. 2015) als Merkmal am Arbeitsvertrag — entscheidet über Deckelung und Berechnungsart (→ lb-bso-05: Entgeltgrenze).
  • Verfahrenslast: ASG-Zuständigkeit (ASGG § 50) und UWG-Parallelansprüche sind Anwalts-/Prozessthemen — im System nur als Hinweisdokumentation.
  • Bgld. GemBG: Konkurrenzklausel-Regime des AngG/AVRAG aus dem Quelltext nicht auf Gemeindebedienstete übertragbar ⚠ (eigene GemBG-Regelung prüfen, RECHTSQUELLEN-Bgld.md).

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-19 (Entlassung Angestellte Verstoß Konkurrenzverbot) · lb-bnd-27 (Entlassung Arbeiter Konkurrenzierendes Verhalten) · lb-bso-05 (Konkurrenzklausel gesetzliche Grenzen — Gültigkeitsvoraussetzungen) · lb-bso-10 (Verfahren vor dem ASG — Zuständigkeit, Kosten)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG/AVRAG-Regime)