Files
pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_angleichung-der-kuendigungsfristen-baunebengewerbe-2021.md
T
fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

4.5 KiB
Raw Blame History

id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
id batch title work chapter topic author stand source legal_bases tags cross_refs
kv-kvt-006 1 Information zur Angleichung der Kündigungsfristen im Baunebengewerbe ab 1.10.2021 WKO.at Kollektivvertrag Information kollektivvertraege WKO 2021-10
html
.firecrawl/wko-kv/docs/angleichung-der-kuendigungsfristen-baunebengewerbe-2021.html
kollektivvertrag
information
jahr-2021

Information zur Angleichung der Kündigungsfristen im Baunebengewerbe ab 1.10.2021

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2021-10 (kv-kvt-006). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/angleichung-der-kuendigungsfristen-baunebengewerbe-2021

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Die Angleichung der Kündigungsfristen der Arbeiter an die der Angestellten gilt ab 1. Oktober 2021 und findet somit auf Kündigungen Anwendung, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

Im Bereich Baunebengewerbe unterliegen nachfolgende Kollektivverträge der "Saisonbetriebsregelung". Das bedeutet, dass die in den Kollektivverträgen angeführten (kürzeren) Kündigungsfristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitnehmer über den 1. Oktober 2021 hinaus aufrecht bleiben:

Kollektivverträge:

  • Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler
    • Dachdeckergewerbe
    • Glasergewerbe
    • Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe (Spengler und Kupferschmiede)
  • Bundesinnung der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker
    • Hafner, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe
  • Bundesinnung der Maler und Tapezierer
    • Maler-, Lackierer- und Schilderherstellergewerbe
    • Tapezierergewerbe
  • Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe
    • Bauhilfsgewerbe
    • Bodenlegergewerbe
    • Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer
    • Pflasterergewerbe
    • Steinarbeitergewerbe (Steinmetze und Bauhilfsgewerbe)
  • Bundesinnung Holzbau
    • Holzbau-Meistergewerbe

Kündigungsfristen:

Folgende Formulierung findet sich dazu in den Kollektivverträgen: Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

Somit gelten in den angeführten Kollektivverträgen die jeweiligen (kürzeren) Kündigungsfristen auch über den 1. Oktober 2021 hinaus. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist auch weiterhin zum letzten Arbeitstag der Arbeitswoche möglich.

Branchen, die NICHT der Saisonbetriebsregelung unterliegen:

Der Kollektivvertrag der Sattler- und Lederwarengewerbe und der Kollektivvertrag für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe unterliegen nicht der Saisonbetriebsregelung.

Somit gelten in diesen beiden Kollektivverträgen ab dem 1. Oktober 2021 folgende Kündigungsfristen für eine Kündigung durch den Arbeitgeber:

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
im 1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
ab dem 3. Dienstjahr 2 Monate
ab dem 6. Dienstjahr 3 Monate
ab dem 16. Dienstjahr 4 Monate
ab dem 26. Dienstjahr 5 Monate

Nach der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden.

Das bedeutet eine Besserstellung zur gesetzlichen Regelung der Quartalskündigung.

Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer ab dem 1. Oktober 2021 gelten folgende Fristen:

Kollektivvertrag der Sattler- und Lederwarengewerbe Nach Ablauf der Probezeit oder schriftlich vereinbarter Befristung des Arbeitsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen mittels einer Kündigungsfrist von 2 Kalenderwochen einseitig beendet werden.

Kollektivvertrag für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe Das Dienstverhältnis kann am Fünfzehnten oder mit dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist gelöst werden, sofern keine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer vereinbart ist.

Hinweis: Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.