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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-111 1 Information zum Kollektivvertragsabschluss Agrarservice 2026 WKO.at Kollektivvertrag Information kollektivvertraege WKO 2026-01
html
.firecrawl/wko-kv/docs/information-kollektivvertragsabschluss-agrarservice-2026.html
kollektivvertrag
information
jahr-2026
stand-jahr

Information zum Kollektivvertragsabschluss Agrarservice 2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-111). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/information-kollektivvertragsabschluss-agrarservice-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Abschlussprotokoll der Kollektivvertragsverhandlung über den Kollektivvertrag für Arbeiter:innen im Gewerbe Agrarservice 2026

folgende Änderungen zum Kollektiwertrag für Arbeiterinnen im Gewerbe Agrarservice in der Fas­ sung vom 1. März 2025 werden beschlossen:

  1. Die KV-Mindestlöhne der Lohnordnung (Anhang A) werden um € 55,00 erhöht.
  2. Die Nachtzulage der Lohnordnung (Anhang A) wird auf € 3,13 erhöht.
  3. Die Regelung zur Reiseaufwandsentschädigung wird gem. Pkt. 3 adaptiert.

1. Lohnordnung gültig ab 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 (Anhang A)

Lohngruppe Bezeichnung Monatslohn § 6 Abs. 1 und § 6a Monatslohn § 6 Abs. 7 und § 6ab Stunden­lohn § 6 Abs. 7
1 Arbeiter, die für einfache Tätigkeiten eingestellt werden, wie z.B.: Pflanzarbeiten, Unkrautregulierung (händisch oder mit Maschine), Maisentfahnen, händische Ernte, Arbeiten auf Erntemaschinen (Sortieren, Reinigen), händische Mäharbeiten, Abdecken von Siloanlagen, Bedienung von Maschinen im Stationärbetrieb, mechanische Reinigungstätigkeiten 2.017,84 2.116,11 12,05
2 Angelernter Arbeiter (Arbeitnehmer/in ohne landwirtschaftliche Lehrabschlussprüfung (LAP) sowie Arbeitnehmer/in mit Zweckausbildung) Facharbeiter mit Fachschulabschluss im 1. Jahr der Berufstätigkeit 2.080,35 2.181,67 12,43
3 Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP Facharbeiter mit Fachschulabschluss nach dem 1. Jahr der Berufstätigkeit 2.205,36 2.312,76 13,17
4 Maschinenführer (Traktorfahrer/in, Fahrer /in von Arbeitsmaschinen) mit landwirtschaftlicher LAP ab dem 3. Dienstjahr bzw. ohne landwirtschaftlicher LAP mit Zweckausbildung ab dem 5. Dienstjahr 2.355,40 2.470,11 14,07
5 Professionisten, sofern sie überwiegend in ihrem erlernten Beruf verwendet werden (Bau- und Landmaschinentechniker/in, Metalltechniker/in, KFZ-Techniker /in) 2.456,45 2.576,08 14,67

Zur Berechnung von Stundenlöhnen ist der Monatslohn durch 167,4 zu teilen. Die Überstunden­ grundvergütung und Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages beträgt 1/167,4 des Monatslohnes (bei 38,5 Wochenstunden Normalarbeitszeit) ohne Zulagen und Zuschläge. Nachtzulage laut § 9/ 4 in der Höhe von € 3,13 Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Sinne des§ 2 erhalten für die Dauer ihrer prakti­ schen Tätigkeit im Betrieb folgende Entschädigung:

  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen der landwirtschaftlichen Fachschule oder höheren Schule: 892,68 EUR pro Monat
  • Für ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer universitären Ausbildung bzw. FH-Ausbildung: 1.000,00 EUR pro Monat

2. Adaptierung § 8 Pkt. 3 Reiseaufwandsentschädigung

§ 8 Pkt. 3 wird wie folgt adaptiert (Änderungen rot hervorgehoben):

"3. Taggeld, Nächtigungsgeld

  1. Für die Bestreitung des mit der Dienstreise notwendigerweise verbundenen persönlichen Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft erhält der Arbeitnehmer für je 24 Stunden Dienstreise das volle Taggeld in der Höhe von € 30,00. Bruchteile von weniger als fünf drei Stunden bleiben unberücksichtigt. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als fünf drei Stunden steht dem Arbeit­nehmer ein Taggeld in der Höhe eines Drittels eines Zwölftels des vollen Taggeldes pro Stunde zu. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als acht Stunden steht dem Arbeitnehmer ein Taggeld in der Höhe von zwei Drittel des vollen Taggeldes zu. Bei einer ununterbrochenen Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden steht dem Arbeit­nehmer ein Taggeld in der Höhe des vollen Taggeldes zu. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Dienstreise verbundenen persönlichen Aufwendungen. Werden die Kosten für Mittagessen und/oder Abendessen durch den Arbeit­geber übernommen, wird das Taggeld pro bezahltem Essen um€ 15,00 gekürzt. Eine Kür­zung unter Null ist nicht vorzunehmen."

2. Wirksamkeit und Geltungsdauer

Diese Änderungen des Kollektivvertrages treten am 1. März 2026 in Kraft und gelten bis zum 28. Februar 2027.

Für den Fachverband der gewerblichen Dienstleister:

Ing. Manfred Humer

Bundesvorsitzender Agrarservice

Mag. Thomas Kirchner

Fachverbandsgeschäftsführer

Dipl.-Kfm. (FH) DI (FH) Helmut Scherzer, MSc

Verhandlungsleiter Agrarservice

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft PRO-GE:

Gerald Kreuzer

Branchensekretär

Karl Orthaber

Branchensekretär

Wien, am 11. Februar 2026