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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-211 1 Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2026

Kollektivvertrag Lohnabschluss holzverarbeitende Industrie, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-211). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-lohnabschluss-holzverarbeitende-industrie-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer 1.5.2026 bis 30.4.2027

2026

Kollektivvertrag

abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Holzindustrie Österreichs einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau-Holz, anderseits.

Artikel I Geltungsbereich

(1) Räumlich: Für das Bundesgebiet der Republik Österreich.

(2) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie Österreichs. Von Artikel II und IV sind ausgenommen die Schilfrohrindustrie im Burgenland und die Firma Gottfried Mayer GmbH & Co.KG (vormals Brüder Musenbichler), Niederranna a.d. Donau, ferner die Betriebe der Faser- und Spanplattenindustrie, für die der Zusatzkollektivvertrag für die Faser- und Spanplattenindustrie Anwendung findet.

(3) Persönlich: Für alle in den Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

Der Kollektivvertrag gilt nicht für Pflichtpraktikanten; Pflichtpraktikanten sind Schülern/Schülerinnen von mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum mit überwiegend manuellen Tätigkeiten ableisten müssen. Hinsichtlich der Vergütung für diese Pflichtpraktikanten gilt in der holzverarbeitenden Industrie § 9 Z 10a., in der Sägeindustrie § 8 Abs 10a.

Artikel II - Erhöhung der Löhne

(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 werden die geltenden Kollektivvertragslöhne um EUR 76,- pro Monat erhöht und in Abs. (5) neu festgesetzt. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren.

Das Lehrlingseinkommen im 1. Lehrjahr wird mit EUR 6,54/h festgelegt.

(2) Die Ist-Löhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 1,8 Prozent plus EUR 21,50 pro Monat erhöht. Für die Stundenabrechnung ist der Eurobetrag durch 167 zu dividieren. Bei Teilzeitbeschäftigten verringert sich der Eurobetrag aliquot entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Normalarbeitszeit.

(2a) Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn (ohne kollektivvertragliche Zulagen) darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

(3) Die Akkordlöhne, Prämienverdienste und sonstigen Leistungslöhne werden mit Wirkung ab 1. Juni 2026 um 2,50 Prozent erhöht.

Auf Entlohnungssysteme, bei denen sich der Verdienst aus Grundlohn und variablen leistungsbezogenen Entgeltbestandteilen (z. B. Prämien) zusammensetzt, finden die Absätze 2 und 2a keine Anwendung.

Abs. (2a) und (3) gelten nicht für die Sägeindustrie.

(4) In den Betrieben der Sägeindustrie werden die vor dem 30. April 2026 tatsächlich bezahlten Akkord- und Prämienlöhne usw. mit Wirksamkeit 1. Juni 2026 um 2,50 Prozent erhöht.

In den einzelnen Betrieben bestehende günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen bleiben weiterhin aufrecht.

Lohnschema

(5a) Holzverarbeitende Industrie

Lohngruppen

ab 1.6.2026 Stundenlohn in €
I. Spezialfacharbeiter 17,37
II. Facharbeiter nach dem 3. Jahr der Auslehre 16,74
III. Facharbeiter nach dem 1. Jahr nach der Auslehre 15,73
IV. Facharbeiter im 1. Jahr nach der Auslehre 15,01
V. Hilfsarbeiter 14,73

Lehrlingseinkommen

im 1. Lehrjahr € 6,54/h
im 2. Lehrjahr 60%
im 3. Lehrjahr 80%
im 4. Lehrjahr 90% des Lohnes der Lohngruppe III.

(5b) Sägeindustrie

Lohngruppen

ab 1.6.2026 Stundenlohn in €
I. 18,23
II. 17,25
III. 16,14
IV. 15,73
V. 15,16
VI. a 17,25
VI. b 16,29

Lehrlingseinkommen: Es kommt das Lehrlingseinkommen des Absatzes (5 a) zur Anwendung.

(6) Die in den Rahmenkollektivverträgen enthaltenen sonstigen Zulagen, Aufwandsentschädigungen und Eurowerte werden mit Wirksamkeit ab 1. Juni 2026 um 2,86% erhöht und in den Absätzen (6a) und (6b) neu festgesetzt:

(6a) Im Rahmenkollektivvertrag der Sägeindustrie werden folgende in § 22 Lohnordnung angeführte Eurowerte ab 1.6.2026 wie folgt erhöht:

Bei Fahrten und Arbeiten, die Kraftfahrer und deren Mitfahrer bis 14:00 Uhr in Anspruch nehmen, gebührt ein Kostgeld von € 10,03 wenn das Mittagessen vom Betrieb weder zugeführt noch bereitgestellt wird.

Ist dabei auch eine Nächtigung notwendig, so gebührt, wenn vom Betrieb nicht vorgesorgt wird, für Nachtmahl und Frühstück eine weitere Zulage von € 12,01.

Die Kosten für Nächtigung werden nach betrieblicher Vereinbarung durch Vorlage von Rechnungen vergütet, ansonsten gebühren € 15,86.

Die Barauslagen für die Einstellung von Kraftfahrzeugen werden gesondert vergütet.

Die Zulagen entfallen, wenn der Dienstnehmer offenbar absichtlich die rechtzeitige Rückkehr hinausgezogen hat.

Kraftfahrer, die vom Arbeitgeber oder dessen Beauftragten aufgefordert werden, bei Verlade- oder Entladearbeiten mitzuarbeiten, erhalten eine zusätzliche Entschädigung von € 1,33 für jeden vollen Arbeitstag.

(6b) Im Rahmenkollektivvertrag der Holzindustrie lautet § 11 Stör- (Außerhaus-) Zulage Z 1 und 3 ab 1.6.2026 wie folgt:

(1) Bei Arbeiten außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes bis zu 10 km kürzester Wegstrecke vom ständigen Arbeitsplatz - in den Städten Wien, Graz und Linz innerhalb der Stadtgrenze - erhält der Arbeitnehmer eine Stör-(Außerhaus-)Zulage von 9,5 Prozent; Lehrlinge erhalten € 1,30 je Stunde.

(3) Für Arbeiten außerhalb der 10-km-Zone (in Wien, Graz und Linz außerhalb der Stadtgrenze) erhält der Arbeitnehmer, wenn diese Arbeiten auch nur einen Tag dauern, einen Zuschlag von 31,8 Prozent auf seinen Stundenlohn nebst Beistellung einer Schlafstelle; Lehrlinge erhalten € 1,30 je Stunde nebst Beistellung einer Schlafstelle.

(7) Im Rahmenkollektivvertrag der Holzindustrie wird das Taggeld gemäß § 11 Z 6 ab 1.5.2026 um 3,33% Prozent erhöht und wird folgt festgesetzt:

(6) Lenker und Beifahrer werden als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) Tages- und Nächtigungsgelder gewährt. Das Tagesgeld beträgt € 39,39 pro Tag. Dauert die Abwesenheit vom Dienstort mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld. Im Fall einer Nächtigung gebührt ein Nächtigungsgeld von € 16,46. Sofern dem Dienstnehmer eine entsprechend ausgestattete Schlafkabine nicht zur Verfügung steht, werden die tatsächlichen, durch Rechnung nachgewiesenen Kosten vergütet.

Artikel IV Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Dieser Kollektivvertrag tritt für alle Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes der Holzindustrie am 1. Mai 2026 in Kraft und gilt hinsichtlich des lohnrechtlichen Teiles von 1. Juni 2026 bis zum 30. April 2027.

Nach dem 31. Jänner 2027 sollen Verhandlungen wegen Erneuerung des Vertrages aufgenommen werden, sofern die Paritätische Kommission dem zustimmt.

Wien, am 03. Juni 2026

Fachverband der Holzindustrie Österreichs

Dr. Erlfried Taurer

Fachverbandsobmann

Mag. Heinrich Sigmund, MSc

Geschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Abg. Z. NR Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundesgeschäftsführer