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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-260 1 Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2026 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2026-04
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2026

Kollektivvertrag Textilindustrie Vorarlberg, Angestellte, gültig ab 1.4.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-04 (kv-kvt-260). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertrag-textilindustrie-vorarlberg-angestellte-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Vorarlberg
Persönlicher Geltungsbereich Angestellte
Geltungsdauer 1.4.2026 - 31.3.2027

Artikel I Geltungsbereich

räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

fachlich: für alle Mitgliedsfirmen der Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie, Berufsgruppe Textilindustrie, ausgenommen jene, die der Berufsgruppe der Stickereiwirtschaft Vorarlbergs angehören

persönlich: für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden DienstnehmerInnen, auf welche der Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie vom 1. November 1991 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden ist.

Artikel II Ist-Gehaltserhöhung

(1) Das tatsächliche Monatsgehalt (Ist-Gehalt) der Angestellten - bei ProvisionsvertreterInnen ein etwa vereinbartes Fixum - ist mit Wirkung 1. April 2026 um 2,5 % zu erhöhen. Berechnungsgrundlage für diese Erhöhung ist das März-Gehalt 2026.

(2) Andere Bezugsformen als Monatsgehalt (Fixum) wie z.B. Provisionsbezüge, Mindestprovisionen, Min-destgarantien bei ProvisionsbezieherInnen, Prämien, Sachbezüge usw. bleiben unverändert.

Artikel III Mindestgrundgehaltsordnung

(1) Die ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehälter und Lehrlingseinkommen ergeben sich aus der im Anhang beigefügten Gehaltsordnung.

(2) Nach Durchführung der Ist-Gehaltserhöhung gemäß Artikel II ist zu überprüfen, ob das tatsächliche Gehalt dem neuen, ab 1. April 2026 geltenden Mindestgrundgehalt entspricht. Ist dies nicht der Fall, so ist das tatsächliche Monatsgehalt des/der Angestellten so aufzustocken, dass es den kol-lektivvertraglichen Mindestgrundgehaltsvorschriften entspricht.

Artikel IV Überstundenpauschalen

Überstundenpauschalen sind, um den gleichen Prozentsatz zu erhöhen, um den sich das Monatsgehalt des/der Angestellten aufgrund der Vorschriften der Art. II oder III effektiv erhöht.

Artikel V Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie Vorarlbergs vom 3. April 1985, gültig ab 1. April 1985 wird mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt abgeändert:

  1. Im § 3 Abs. (5) wird für das Taggeld von € 66,18 auf € 67,83 erhöht. Die volle Reiseaufwandsentschädi-gung (Tag- und Nachtgeld) wird von € 89,50 auf € 91,15 erhöht.
  2. Im § 4 Abs. (4) wird die Trennungskostenentschädigung von € 27,83 auf € 28,53 erhöht.
  3. Die im § 5 (1) enthaltenen Messegelder werden wie folgt geändert: Für Angestellte aller Verwendungsgruppen und Meistergruppen wird das Messegeld von € 30,65 auf € 31,42 erhöht.

Artikel VI Zusatzkollektivvertrag über die Verrechnung von Kilometergeld für Personenkraftwagen

Dieser Zusatzkollektivvertrag für die Angestellten der Textilindustrie vom 17. März 1999, gültig ab 1. April 1999 lautet in § 3 (3) mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 wie folgt neu:

(3) Die Höhe des Kilometergeldes richtet sich nach nachstehender Tabelle: Die Höhe beträgt ab 1. April 2025: bis 15.000 ..................................................... 0,50 über 15.000 ................................................... 0,47

Das niedrigere Kilometergeld im Sinne obiger Tabelle gebührt jeweils ab dem Überschreiten der angeführten Kilometeruntergrenzen.

Wenn das innerbetriebliche Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, kann das Geschäftsjahr an Stelle des Kalenderjahres für die Berechnung des Kilometergeldes herangezogen werden. Darüber hinaus können innerbetrieblich auch andere Jahreszeiträume, zum Beispiel ab Eintritt des Angestellten, vereinbart werden.

Wird ein Teil des Aufwandes direkt durch den Dienstgeber getragen (zum Beispiel Treibstoff, Versicherung, Reparatur), ist das Kilometergeld entsprechend zu verringern. Bei der Verringerung ist auf einen von den Kraftfahrervereinigungen veröffentlichten Verteilungsschlüssel Rücksicht zu nehmen.

Artikel VII Wirksamkeitsbeginn

Der Kollektivvertrag tritt am 1. April 2026 in Kraft.

Wien, 23. März 2026

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE

Obmann:

DI Thomas Menitz

Geschäftsführer:

Mag. Eva Maria Strasser

FACHVERBAND DER TEXTIL-, BEKLEIDUNGS-, SCHUH- UND LEDERINDUSTRIE Berufsgruppe Textilindustrie

Die Berufsgruppenleiterin:

Mag. Ursula Feyerer

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA

Wirtschaftsbereichsvorsitzender

Dietmar Hartl

Wirtschaftsbereichssekretär

Mag Albert Steinhauser

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft GPA Vorarlberg

Vorsitzender

Jessica Lutz

Geschäftsführer

Marcel Gilly