- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/ nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen. - kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py), eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten). - kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster); agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only. - Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume, Korpus-Integrationszahl).
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| kv-kvt-353 | 1 | Lehrlingseinkommen Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2026 | WKO.at – Kollektivvertrag | Sonstiges KV-Dokument | kollektivvertraege | WKO | 2026-06 |
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Lehrlingseinkommen Druck, gewerbliche Lehrlinge, gültig ab 1.6.2026
WKO.at – Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-06 (kv-kvt-353). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lehrlingseinkommen-druck-gewerbliche-lehrlinge-2026
Geltungsbereich (WKO-Angaben)
| Merkmal | Angabe |
|---|---|
| Räumlicher Geltungsbereich | Österreichweit |
| Geltungsdauer | 1.6.2026 - 31.5.2027 |
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 9. Juni 2026 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehendes Lehrlingseinkommen festgesetzt:
Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern
L 1/2025/X/42/1
Geltungsbereich
§ 1. a) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
b) Fachlich: Unternehmen, die das Gewerbe der Drucker und Druckformenherstellung betreiben.
c) Persönlich: gewerbliche Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die insbesondere in den Lehrberufen Applikationsentwicklung – Coding, Buchbindetechniker und Postpresstechnologe / Buchbindetechnikerin und Postpresstechnologin, Drucktechnik, Druckvorstufentechnik, Reprografie sowie Medienfachmann / Medienfachfrau ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden und die bei Lehrberechtigten gemäß lit. b beschäftigt sind.
Höhe des Lehrlingseinkommens
§ 2. Das Lehrlingseinkommen beträgt:
a) im 1. Lehrjahr: 721,00 € monatlich; b) im 2. Lehrjahr: 1.085,60 € monatlich; c) im 3. Lehrjahr: 1.626,00 € monatlich; d) im 4. Lehrjahr: 1.962,40 € monatlich.
Urlaubszuschuss
§ 3. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr einen Urlaubszuschuss in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, der spätestens am 30. Juni fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Weihnachtsremuneration
§ 4. Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlages ein Stundenlohn von 17,40 € heranzuziehen.
Beginn der Wirksamkeit
§ 6. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 1. Juni 2026 in Kraft.