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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-374 1 Lohnordnung Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Asphaltierer, Schwarzdecker, Abdichter Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-374). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-asphaltierer-schwarzdecker-wien-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Wien
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.5.2026

Zusatzübereinkommen

zum Kollektivvertrag vom 1. Mai 1999, Stand vom 1. Jänner 2003, abgeschlossen zwischen der Landesinnung Wien der Bauhilfsgewerbe einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE, andererseits, zur Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiterschaft in den Asphalt-, Abdichter- und Schwarzdeckerbetrieben in Wien.

§ 1 Geltungsbereich

  1. räumlich: Für das Bundesland Wien

  2. fachlich: Für alle Betriebe der Berufsgruppen Asphaltierer, Schwarzdecker und Abdichter gegen Feuchtigkeit mit Sitz in Wien

  3. persönlich: Für alle in den unter 2. genannten Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der Lehrlinge mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge.

§ 2 Lohnsätze

Mit Geltung ab 1. Mai 2026

1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro
Fachvorarbeiter (zum Fachvorarbeiter kann derjenige Vorarbeiter ernannt werden, der für alle Sparten des Betriebes so fachkundig ist, dass er fallweise auch zur Aufnahme und Beaufsichtigung von Arbeiten herangezogen werden kann) 20,44
Fachvizevorarbeiter 19,61
Asphaltierervorarbeiter 18,98
Schwarzdecker- und Isolierervorarbeiter 18,83
Asphalthilfsstreicher 17,91
Schwarzdecker- und Isolierhilfsstreicher 17,41
Qualifizierte Helfer 16,93
Nichtqualifizierte Hilfsarbeiter 16,04
Chauffeure und Walzenführer soweit sie ausgelernte Maschinisten, Schlosser oder Automechaniker sind 17,91

Abdichter von Bauwerksfugen sowie Fenster- und Türfugen:

1. Mai 2026 Stundenlohn in Euro
Facharbeiter im 1. Verwendungsjahr 17,91
Facharbeiter ab dem 2. Verwendungsjahr 18,69
Hilfsarbeiter 15,64

Bei Arbeiten mit dem Kompressor oder Rüttelgeräten werden den betreffenden Arbeitern 20 % Aufschlag auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn vergütet.

Lehrlingseinkommen

Im 1. Lehrjahr 6,25 Im 2. Lehrjahr 9,37 Im 3. Lehrjahr 13,93

§ 3 Überzahlungen

Die bestehenden betragsmäßigen Überzahlungen (Differenz in Euro) bleiben aufrecht.

§ 4 Ergänzung "Regelung zu Hitzeschutzverordnung"

Im Kollektivvertrag wird der Punkt V. Entlohnung, Überstundenarbeit an Werktagen durch folgende Regelung erweitert:

Mittels Betriebsvereinbarung können die Nachtarbeitsstunden (Normalarbeitszeit) in der Zeit, für die eine Warnstufe gemäß Hitzeschutzverordnung von GeoSphere Austria vorhergesagt wird (ab Warnstufe 2 - gelb, > 30 °C) auf die Stunden von 20-5 Uhr beschränkt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat sind entsprechende Einzelvereinbarungen unter Berücksichtigung des im Betrieb geltenden Hitzeschutzplans zu treffen. Diese sind vor ihrem Wirksamwerden der Gewerkschaft PRO-GE zur Genehmigung vorzulegen.

§ 5 Anrechnung der Karenz im Sinne des MSchG bzw VKG

Die erste Karenz im Dienstverhältnis wird für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall), das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zum Höchstausmaß von 22 Monaten angerechnet.

Für Karenzen, die ab 1.1.2019 oder später begonnen haben, gilt nachstehende Regelung: Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG innerhalb des bestehenden Dienstverhältnisses werden für die Bemessung der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (Unglücksfall) und das Urlaubsausmaß sowie der Abfertigung nach §§ 23 und 23a AngG bis zu einem Gesamtausmaß von 24 Monaten angerechnet. Die sich aus § 15f MSchG und § 7c VKG ergebenden Ansprüche sowie die bereits im bestehenden Dienstverhältnis angerechneten Karenzen sind beim Gesamtausmaß von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen nicht zusätzlich zu. Dieses Gesamtausmaß gilt auch bei Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater im Sinne des MSchG bzw. VKG für dasselbe Kind oder nach Mehrlingsgeburten.

§ 6 Kündigungsfristen

Von den Kollektivvertragspartnern wird übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass die Betriebe, die diesem Kollektivvertrag unterworfen sind, einer Branche zugehörig sind, in der Saisonbetriebe überwiegen (Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/ 2017). Die nachfolgenden Kündigungsfristen bleiben auch nach der gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen durch § 1159 (2) ABGB, idF BGBl. I 153/2017 über den 1.7.2021 hinaus in Geltung.

  1. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist gelöst werden. Nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit gilt eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, nach einer 5-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 3 Wochen und nach einer 10-jährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen.

Bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerkündigung kann das Arbeitsverhältnis nur zum letzten Arbeitstag einer Arbeitswoche beendet werden. Die Dauer aller Arbeitsverhältnisse eines Arbeitnehmers beim selben Arbeitgeber werden für die Höhe der Kündigungsfrist zusammengerechnet, sofern jede einzelne Unterbrechung nicht länger als 120 Tage dauert. Wird aufgrund betrieblicher Regelung die Unterbrechung von 120 Tagen überschritten, gilt diese längere Unterbrechungsfrist.

  1. Bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung seitens des Arbeitgebers ist dem Arbeitnehmer die notwendige Freizeit zum Aufsuchen eines neuen Arbeitsplatzes bis zu einem Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren.

  2. Eine Kündigungsfrist entfällt während der höchstens vierwöchigen Probezeit.

  3. Der Kündigungsschutz des § 15 Mutterschutzgesetz bzw. § 7 Väter-Karenzgesetz wird auf die Dauer des bundesgesetzlich geregelten Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld erstreckt.

§ 7 Empfehlung

Die Sozialpartner empfehlen die Unterbringung bei auswärtiger Nächtigung in Einzelzimmern.

§ 8 Schlussbestimmungen

a) Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer Dieses Zusatzübereinkommen tritt mit 1. Mai 2026 in Kraft. Die Geltungsdauer beträgt 12 Monate.

b) Begünstigungsklausel Derzeit bestehende, für den Arbeitnehmer günstigere betriebliche Regelungen werden durch dieses Zusatzübereinkommen nicht berührt.

Wien, am 8. April 2026

Landesinnung Wien Bauhilfsgewerbe

KommR Christian Dobianer, BEd

Innungsmeister

Ehsan Ajdari, BA

Innungsgeschäftsführer

Österreichischer Gewerkschaftsbund Die Produktionsgewerkschaft PRO-GE

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Patrick Stockreiter

Sekretär