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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-fleischer-burgenland-2026.md
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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-405 1 Lohnordnung Fleischer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-07
html
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Fleischer Burgenland, Arbeiter/innen, gültig ab 1.7.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-07 (kv-kvt-405). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-burgenland-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Burgenland
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.7.2026

Lohnvertrag

zum Bundeskollektivvertrag vom 1.1.1993 für die gewerblichen fleischverarbeitenden Betriebe. Diese Zusatzvereinbarung wird abgeschlossen zwischen der LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER BURGENLAND, 7000 Eisenstadt, Robert-Graf-Platz 1, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 andererseits.

I. Geltungsbereich

  1. Räumlich: Für das Bundesland Burgenland

  2. Fachlich: Für alle Betriebe, die der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe der Berufsgruppe der Fleischer Burgenland angehören (gewerbliche fleischverarbeitende Betriebe und Fleischbetriebe).

  3. Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen, einschließlich der gewerblichen Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Die Monatslöhne gelten ab 1. Juli 2026.

III. Löhne

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33 : 40; der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen.

Kategorie Monatslohn (neu) brutto in Euro
1. Facharbeiter/in (Wurster/in, Salzer/in, Ausschneider/in, Selcher/in) in Betrieben mit mehr als 2.000 kg Wurstfleisch pro Woche; Partieführer/in € 3.352,85
2. Facharbeiter/in, ( Ausbeinler/in, Schmalzer/in ) € 3.081,83
3. Facharbeiter/in nach dem 2. Berufsjahr, Maschinist/in, Heizer/in, Stockarbeiter/in,Professionist/in, Kraftfahrer/in € 2.895,98
4. Facharbeiter/in im 2. Berufsjahr € 2.741,77
5. Facharbeiter/in im 1. Berufsjahr € 2.450,10
6. Angelernte/r Arbeitnehmer/in € 2.370,72
7. Arbeitnehmer/in € 2.277,18
8. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat.7; Reinigungspersonal € 2.061,54
9. Ladner/in nach dem 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in € 2.277,18
10. Ladner/in im 1. und 2. Jahr der Tätigkeit als Ladner/in € 2.065,15
11. Ladner/in Anfänger/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 10 € 2.061,54

IV. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen im monatlich in Euro
1. Lehrjahr € 974,96
2. Lehrjahr € 1.243,22
3. Lehrjahr € 1.656,67
4. Lehrjahr € 1.758,58

Die Lehrlingseinkommen, wie sie im Lohnvertrag für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des Lehrberufes Fleischverarbeitung. Für den Lehrberuf Fleischverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingsein-kommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

V. Angelernte Arbeitnehmer

Angelernten Arbeitnehmern/innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischerzeugung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

VI. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen:

Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 13,38

bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 23,66

Arbeitnehmer/innen, die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 9,05

VII. Dienstalterszulage

"DAZ-Stundensatz = monatliche DAZ : 4,33 : 40"

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten
10. Dienstjahr € 38,21 Zulage zum Monatslohn
15. Dienstjahr € 57,76 Zulage zum Monatslohn
20. Dienstjahr € 76,13 Zulage zum Monatslohn
25. Dienstjahr € 100,49 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung, sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. Sofern bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VIII. Begünstigungsklausel

Bereits in Betrieben bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

IX. Laufzeit

Der Lohnvertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten.

X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen Arbeitnehmer/innen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

Eisenstadt, 9. Juni 2026

LANDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE BERUFSGRUPPE DER FLEISCHER FÜR DAS BURGENLAND

KommR Thomas Hatwagner

Landesinnungsmeister

Mag. Claudia Scherz

Innungsgeschäftsführerin

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Reinhold Binder

Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach

Bundesgeschäftsführer

Erwin A. Kinslechner

Sekretär