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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_lohnordnung-fleischer-tirol-2025.md
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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-413 1 Lohnordnung Fleischer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2025-12
html
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2025

Lohnordnung Fleischer Tirol, Arbeiter/innen, gültig ab 1.12.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-12 (kv-kvt-413). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-fleischer-tirol-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Tirol
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.12.2025

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe TIROL einerseits und der Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits.

I. Geltungsbereich

a) räumlich: für das Bundesland Tirol

b) fachlich: für alle Mitgliedsbetriebe der Landesinnung der Lebensmittelgewerbe Tirol, die den Berufszweigen der Fleischer, Kleinverkäufer von frischem Fleisch, Wildbret, Geflügeleinzelhändler und Klassifizierung von Schlachtkörpern angehören

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter:innen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

II. Geltungsbeginn

Die vereinbarten Lohnsätze treten mit 1. Dezember 2025 in Kraft. Unbeschadet der im Lohnvertrag vom 25. Juni 2024 vereinbarten Geltungsdauer, gelten die mit 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Löhne und Lehrlingseinkommen bis einschließlich 30. November 2025 weiter.

III. Lohnsätze

Lohnkategorie Monatslohn in Euro
1. Facharbeiter*): Vorarbeiter, Wurster (m + w) 3.287,98
2. Facharbeiter/in*): Stocker, Selcher, Salzer, Tafelbursch (m+w) 3.021,14
3. Facharbeiter/in*) nach 3-jähriger Lehrzeit 2.686,06
4. Gehilfe nach 3-jähriger Lehrzeit 2.363,43
5. Kraftfahrer/in 2.761,41
6. Sonstige gelernte Professionisten, Maschinisten, Kesselheizer mit Prüfung, Kraftfahrer, die gelernte Mechaniker sind (m+w), sind je nach Leistung in die Lohngruppe 1 - 3 einzureihen.
7. Qualifizierte/r Arbeitnehmer/in 2.321,26
8. Arbeitnehmer/in 2.229,62
9. Arbeitnehmer/in in den ersten 3 Monaten, danach Kat. 8; Reinigungspersonal 2.004,43
10. Ladner/in
a) nach dem 3. Dienstjahr 2.229,62
b) nach dem 3. Monat bis Ende 3. Dienstjahr 2.017,79
c) in den ersten 3 Monaten 2.004,43

*) d. h. mit erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung

Lehrlingseinkommen Monatslohn in Euro
1. Lehrjahr 942,90
2. Lehrjahr 1.202,34
3. Lehrjahr 1.602,20
4. Lehrjahr 1.700,75

Stundenlohn = Monatslohn: 4,33:40; der Stundenlohn wird mit 2 Nachkommastellen ausgewiesen

Die Lehrlingseinkommen, wie sie in der Lohntafel für Arbeiter enthalten sind, gelten nur für Lehrlinge des bisherigen Lehrberufes Fleischer:innen und für das neugeschaffene Berufsbild Fleischerverarbeitung, nicht aber für den Lehrberuf Fleischverkauf. Für den Lehrberuf Fleischerverkauf gelten die monatlichen Sätze, wie sie im Kollektivvertrag des Gewerbes für Angestellte unter "Lehrlingseinkommen" angeführt sind.

Zuschlag für Aushilfskräfte: Aushilfen unter einer Woche erhalten 20 % Aufschlag auf den Lohn in allen angeführten Lohnkategorien.

IV. Angelernte Arbeitnehmer:innen

Angelernten Arbeitnehmer:innen gebührt nach insgesamt 1-jähriger Tätigkeit in einem oder mehreren der folgenden Bereiche

a) Facharbeit in der Fleischzerlegung oder

b) Wurstabfüllen (ausgenommen Handfüller) oder

c) Wurstabdrehen bzw. Wurstabbinden oder

d) Schlachtarbeiten

für die Zeit der weiteren tatsächlichen Ausübung einer dieser Tätigkeiten eine Zulage von 5 %, wobei die Höhe dieser Zulage nach insgesamt 2-jähriger Tätigkeit auf 10 % ansteigt, zum kollektivvertraglichen Lohn. Bereits bestehende innerbetriebliche Besserstellungen werden angerechnet.

V. Zehrgelder

Alle Arbeitnehmer:innen, die außerhalb des Betriebes oder einer Filiale Arbeitsverrichtungen durchzuführen haben, erhalten folgende Vergütungen: Bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 6 Stunden € 12,99 bei einer ununterbrochenen betriebsbedingten Abwesenheit vom Betrieb von mehr als 9 Stunden € 22,97.

Arbeitnehmer(innen), die außerhalb des Betriebes beschäftigt werden und keine Möglichkeit zur Einnahme des Mittagessens im Betrieb oder in einer Filiale des Betriebes während der betrieblichen Mittagszeit haben, erhalten eine Vergütung von € 8,79. Günstigere betriebliche Regelungen bleiben aufrecht.

VI. Dienstalterszulage

DAZ Stundensatz = monatliche DAZ = 4,33:40.

Die Dienstalterszulage beträgt nach dem vollendeten

  1. Dienstjahr ...... € 39,25 Zulage zum Monatslohn
  2. Dienstjahr ...... € 58,92 Zulage zum Monatslohn
  3. Dienstjahr ...... € 78,59 Zulage zum Monatslohn
  4. Dienstjahr .... € 101,51 Zulage zum Monatslohn

Diese Dienstalterszulage hat Entgeltcharakter und ist daher bei der Berechnung von Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Krankengeldzuschuss, Abfertigung sowie bei der Berechnung von Zulagen und Zuschlägen zu berücksichtigen. So ferne bereits betriebliche Dienstaltersregelungen bestehen, sind diese auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen. Allenfalls günstigere Regelungen bleiben jedoch aufrecht.

VII. Begünstigungsklausel

a) Der Abschluss dieses Lohnvertrages darf nicht zum Anlass genommen werden, um günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

b) Die auf den kollektivvertraglichen Stundenlohn umgelegten Anschaffungskosten dürfen nicht in bestehende Überzahlungen eingerechnet werden.

VIII. Sätze für Kost und Quartier

Die Kost- und Quartiersätze bleiben unverändert.

IX. Kündigung des Lohnvertrages

Dieser Lohnvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

X. Gemeinsame Erklärung der Sozialpartner zur Fairness im Umgang mit überlassenen ArbeitnehmerInnen im Fleischsektor

Bekenntnis der Sozialpartner, dass Verträge nur mit Arbeitskräfteüberlassern abgeschlossen werden sollen, die sich an die Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes halten.

XI. Einmalige Kaufkraftsicherungsprämie

Arbeiter;innen, die mindestens seit 1. Juli 2025 in einem ununterbrochenen, aufrechten Dienstverhältnis zur/zum selben Arbeitgeber:in stehen, erhalten spätestens am 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie. Sie beträgt für Vollzeitbeschäftigten € 350,00. Teilzeitbeschäftigte erhalten den ihrer vereinbarten Normalarbeitszeit entsprechenden aliquoten Teil der Kaufkraftsicherungsprämie.

Für Lehrlinge, die sich am 1. Juli 2025 in einem aufrechten Lehrverhältnis im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes befunden haben, gelten folgende Regelungen:

a) Bei weiterhin aufrechtem Lehrverhältnis zum 30. November 2025 im gleichen Ausbildungsbetrieb erhalten Lehrlinge spätestens mit 15. Dezember 2025 eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 175,00.

b) Bei einem in der Zeit zwischen 1. Juli 2025 und 30. November 2025 erfolgten Wechsel von einem Lehrverhältnis in ein Arbeitsverhältnis gebührt spätestens mit 15. Dezember 2025 anstelle lit. a) eine Kaufkraftsicherungsprämie in Höhe von € 350,00.

Für entgeltfreie Zeiten gebührt keine Kaufkraftsicherungsprämie. Die Kaufkraftsicherungsprämie ist eine einmalige, zusätzliche Zahlung ohne Entgeltcharakter.

Ergänzende Anmerkung zur Kaufkraftsicherungsprämie: Aufgrund der Verzögerungen hat die Gewerkschaft in diesem Zusammenhang klargestellt, dass bei der eindeutigen Widmung der Kaufkraftsicherungsprämie für das Jahr 2025, sie steuerfrei auch noch bis spätestens Mitte Februar 2026 an die Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden kann.

Die Rechtsansicht, dass die Kaufkraftsicherungsprämie, unter der Voraussetzung, dass auf betrieblicher Ebene nicht bereits eine Mitarbeiterprämie bis zu einem Betrag von € 1.000,00 bezahlt wurde steuerfrei ist, wurde gesondert bestätigt.

Innsbruck, am 9. Dezember 2025

LI DER LEBENSMITTELGWERBE TIROL 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 7

Georg Schuler Innungsmeister

Mag. Simon Franzoi Innungsgeschäftsführer

GEWERKSCHAFT PRO-GE 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1

Reinhold Binder Bundesvorsitzender

Peter Schleinbach Bundesgeschäftsführer

Erwin A. Kinslechner Sekretär