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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-503 1 Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Obst-/Gemüseverarbeitung, Tiefkühlwarenerzeugung, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-503). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-obst-gemuese-tiefkuehlwarenerzeug-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, Johann Böhm Platz 1, 1020 Wien.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

b) Fachlich: Für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, die sich mit der Erzeugung von Gemüsekonserven, Obstkonserven, Marmela-den, Fruchtsäften, Süßmost und Tiefkühlwaren befassen. Für Betriebe, die auch anderen Erzeugungssparten angehören, ist der Kollektivvertrag nur dann anzuwenden, wenn die Obst- und Gemüseverwertung jahresumsatz-mäßig überwiegt. In Zweifelsfällen ist die Vertragszugehörigkeit einver-nehmlich zwischen den Vertragspartnern festzustellen.

c) Persönlich: Für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht dem Angestelltengesetz unterstehen.

II. Lohnsätze

Lohngruppen Stundenlohn € Monatslohn *) €
1. Vorarbeiter(innen) mit eigenständig verantwortlichem Arbeitsbereich 15,54 2.691,00
2. Professionisten(innen), Kesselwärter(innen), Kraftfahrer(innen), Hilfskocher(innen), Hilfskonservierer(innen), Maschinführer(innen) mit einem Verantwortungsbereich, der wesentlich über den der Lohngruppe 3 hinausgeht 14,73 2.551,00
3. Qualifizierte Arbeitnehmer(innen), Portier(innen), Stapelfahrer (innen), Maschinführer(innen) (Tätigkeiten an Maschinen, die zumindest einfache technische Kenntnisse erfordern) 13,32 2.307,00
3a. Ladner(innen) 12,97 2.246,00
4. Arbeitnehmer(innen) soweit sie nicht in den vorstehenden Lohngruppen verwendet werden, ab dem 2. Jahr der Beschäftigung im Betrieb 12,67 2.195,00
5. Arbeitnehmer(innen) im 1. Jahr der Beschäftigung im Betrieb 12,00 2.078,00

Arbeitnehmer(innen) der Lohngruppe 4, die auch als Ladner(innen) Verwendung finden, sind in die Lohngruppe 3a einzustufen.

*) Für die Berechnung des Urlaubszuschusses gilt § 14 Abs. 3 Rahmenkollektivvertrag für das Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (2016); für die Berechnung der Weihnachtsremuneration gilt § 15 Abs. 3.

Lehrlingseinkommen:

6. Lehrlinge im 1. Lehrjahr 1.000,90
Lehrlinge im 2. Lehrjahr 1.293,00
Lehrlinge im 3. Lehrjahr 1.585,00

III. Dienstalterszulage

Den mehr als 3 Jahre ohne Unterbrechung im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern ist eine Dienstalterszulage zu gewähren. Diese Dienstalterszulage ist mit Ausnahme von Zulagen und Zuschlägen bei der Berechnung aller übrigen Entgeltarten zu berücksichtigen.

Die Höhe der Dienstalterszulage wird wie folgt festgelegt:

Zulage zum kollektivvertraglichen Stunden- bzw. Monatsgrundlohn

auf Basis
Stundengrundlohn Monatsgrundlohn
Nach dem vollendeten 3. Dienstjahr 0,11 19,66
Nach dem vollendeten 5. Dienstjahr 0,18 30,38
Nach dem vollendeten 10. Dienstjahr 0,21 35,75
Nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 0,26 44,69
Nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 0,32 55,41
Nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 0,37 63,71

Betriebliche Regelungen, die den Charakter einer Dienstalterszulage haben, sind auf die gegenständliche Vereinbarung anzurechnen.

IV. Überzahlungen

Die euromäßige Überzahlung über den Kollektivvertragslohn bleibt in voller Höhe aufrecht.

V. Begünstigungsklausel

Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlaß genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

VI. Geltungsbeginn

Der neue Lohnvertrag tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Lohnvertrages wird der Lohnvertrag vom 12. Dezember 2024, abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann Böhm Platz 1, außer Kraft gesetzt.

Wien, 11. Dezember 2025

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

VP KommR Mst. Leo Jindrak

Innungsmeisterin:

Mag. Elke Riemenschneider

Bundesinnungs- geschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Branchensekretär:

Patrick Stockreiter