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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-514 1 Lohnordnung Rauchfangkehrer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2025-01
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2025

Lohnordnung Rauchfangkehrer Vorarlberg, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-01 (kv-kvt-514). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-rauchfangkehrer-vorarlberg-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Vorarlberg
Geltungsdauer 1.1.2025 - 31.12.2025

Mindestlohnerhöhung: ab 1.1.2025 (keine lstlohnerhöhung) (plus Aufrundung des monatlichen Auszahlungsbetrages auf den nächsten vollen Euro)

Zusatzkollektivvertrag

für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Vorarlberg

abgeschlossen zwischen der Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Bau Holz, Landesorganisation Vorarlberg, andererseits.

§ 1 Geltungsbereich

Der Kollektivvertrag gilt:

a) räumlich: für das Bundesland Vorarlberg

b) fachlich: für die Mitgliedsbetriebe der Landesinnung Vorarlberg der Rauchfangkehrer

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, d.s. Geschäftsführer, Gesellen, Gehilfen, Helfer und gewerbliche Lehrlinge, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes.

Der Zusatzkollektivvertrag ergänzt und konkretisiert

  • den geltenden Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988
  • samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021

Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des Gewerbes der Rauchfangkehrer wurde von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Rauchfangkehrern um eine Saisonbranche handelt.

Mit dem Zusatzkollektivvertrag wurden mit Gültigkeit seit 1.7.2021 weiters unter anderem folgende neue Regelungen getroffen:

    1. und 31. Dezember und der Karfreitag sind unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen
  • Bildungsfreistellung
  • Prämie für guten und ausgezeichneten Erfolg bei der Lehrabschlussprüfung
  • Persönliche Schutz- und Sicherheitsausrüstung ist seitens des Arbeitgebers kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 2 Lohnordnung

gemäß der Rahmenlohnordnung (Anhang II des Bundeskollektivvertrages)

I. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin mit abgeschlossener Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin (Gesellen)

A a), b) B a) Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 2.000,00
B b) Mindestmonatslohn ab dem 3. Gesellenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 2.100,00

II. Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerin ohne Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rauchfangkehrer/ Rauchfangkehrerin

C a) Mindestmonatslohn (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 2.000,00
C b) Mindestmonatslohn ab dem 3. Gehilfenjahr (Mindeststundenlohn: Mindestmonatslohn dividiert durch den Faktor 173,33) € 2.100,00

III. Lehrlinge

1. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 1.000,00
2. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 1.200,00
3. Lehrjahr Mindestmonatslohn € 1.400,00

IV. Zulagen und Zuschläge, Pauschalien

Schmutzzulage Für Mitarbeiter der Lohnkategorien I, II und III in Prozent des Mindeststundenlohns : 8,5 %

V. Nachtarbeitszeit von 18 Uhr bis 6 Uhr

Im Übrigen gilt für alle Zulagen der geltende Kollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.1.1988 samt dem Zusatzkollektivvertrag Rauchfangkehrergewerbe, Arbeiter/innen, gültig seit 1.7.2021. Bei der Berechnung wurde der monatliche Auszahlungsbetrag auf den nächsten vollen Euro aufgerundet, die Berechnung selbst erfolgt ohne Rundung.

§ 3 Begünstigungsklausel

Bestehende betriebliche Vereinbarungen, die den Arbeitnehmer günstiger stellen als dieser Zusatzkollektivvertrag, bleiben aufrecht.

§ 4 Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

Diese kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Lehrlingsentschädigungen treten am 1.1.2025 in Kraft und gelten bis 31.12.2025.

Acht Monate vor dem 31.12.202,5 sind Verhandlungen wegen Erneuerung dieses Zusatzkollektivvertrages für das Rauchfangkehrergewerbe für das Land Vorarlberg aufzunehmen, sofern die Paritätische Kommission einer Fühlungnahme zustimmt.

Vorarlberg, am 12.11.2024

Für die Landesinnung Vorarlberger der Rauchfangkehrer

Richard Bilgeri

Innungsmeister

Ing. Alfred Hehle

Innungsgeschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Bau-Holz

Nationalratsabgeordneter Josef Muchitsch

Bundesvorsitzender

Mag. Herbert Aufner

Bundessekretär