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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-582 1 Sondervereinbarung "Arbeiten am 24. Dezember" Gastgewerbe Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 20.12.2001 WKO.at Kollektivvertrag Vereinbarung kollektivvertraege WKO 2001-12
html
.firecrawl/wko-kv/docs/zusatz-kv-arbeiten-24-dezember-arbeiter-gastgewerbe-wien.html
kollektivvertrag
vereinbarung

Sondervereinbarung "Arbeiten am 24. Dezember" Gastgewerbe Wien, Arbeiter/innen, gültig ab 20.12.2001

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2001-12 (kv-kvt-582). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatz-kv-arbeiten-24-dezember-arbeiter-gastgewerbe-wien

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Wien

Sondervereinbarung "Arbeiten am 24. Dezember" für Wien zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Gastgewerbe, gültig ab 20. Dezember 2001

Sondervereinbarung für Wien zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Gastgewerbe, abgeschlossen zwischen der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Wien, der Fachgruppe Gastronomie Wien und der Fachgruppe Kaffeehäuser Wien und der Gewerkschaft Hotel- und Gastgewerbe, Persönlicher Dienst.

I. Geltungsbereich:

a) räumlich: für das Gebiet des Bundeslandes Wien

b) fachlich: für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie Wien und der Fachgruppe Kaffeehäuser Wien angehören.

c) persönlich: für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge.

II. Beschäftigung am 24. Dezember:

Eine Beschäftigung am 24. Dezember nach 18.00 Uhr kann der Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Kein Arbeitnehmer darf wegen der Weigerung, im Zeitraum ab 18.00 Uhr der Beschäftigung nachzugehen, benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wegen einer solchen Weigerung unwirksam; dabei ist die Beweislastregel im § 105 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz sinngemäß anzuwenden.

III. Abgeltung der Arbeitsleistung am 24. Dezember:

Die für die Bereitschaft, am 24. Dezember nach 17.00 Uhr zu arbeiten, zustehende Abgeltung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wenn ein solcher nicht besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart.

IV. Arbeitsfreie Feiertage für Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer:

Ungeachtet der gemäß § 18 Abs. 2 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz bestehenden grundsätzlichen Zulässigkeit der Beschäftigung an Feiertagen sollen Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer an zumindest zwei der 4 gesetzlichen Feiertage 25. und 26. Dezember sowie 1. und 6. Jänner nach Möglichkeit nicht beschäftigt werden. Die gesetzliche und kollektivvertragliche Regelung der Bezahlung der Feiertage sowie der an Feiertagen geleisteten Arbeit wird dadurch nicht berührt.

V. Geltungsbeginn und Geltungsdauer:

Dieser Kollektivvertrag tritt in Kraft, sobald eine vom Wiener Landeshauptmann erlassene Sperrstundenverordnung in Kraft tritt, die das unbefristete Ausserkraftreten des § 3 Abs. 1 1.Satz der Sperrzeitenverordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr. 47/98 vorsieht.