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| lb-pfa-08 | 4 | Lohnpfändung - Ende Dienstverhältnis, Karenz, Betriebsübergang | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnpfandung | Kraft | 2026-07 |
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Lohnpfändung – Ende Dienstverhältnis, Karenz, Betriebsübergang
Lexis Briefings Personalrecht, Kraft, Stand Juli 2026 (lb-pfa-08).
Zusammenfassung
- Verständigung vom Bezugsende: Endet das Dienstverhältnis eines gepfändeten Schuldners, hat der Dienstgeber alle gerichtlichen Exekutionsgläubiger sowie die abgaben- und verwaltungsbehördlichen Pfändungsstellen — unabhängig vom Rang — innerhalb der ersten Woche des übernächsten Kalendermonats (Einleitung: „bis zum 7. des übernächsten Monats") zu verständigen (§ 301 Abs 4 EO; § 70 Abs 3 AbgEO). Das Exekutionsgericht oder ein Verwalter sind nicht zu verständigen; Gläubiger mit bloßen privatrechtlichen Sicherungsansprüchen (Verpfändung, Gehaltsabtretung) ebensowenicht. Formular: „Verständigung vom Bezugsende" (justizonline).
- Haftung: Bei Verletzung der Verständigungspflicht haftet der Dienstgeber für entstandene Gläubigerschäden, insgesamt beschränkt auf € 1.000,– (§ 301 Abs 4 EO).
- Wiederaufleben bei Wiedereintritt: Tritt der ausgeschiedene Schuldner binnen 12 Monaten (ab arbeitsrechtlichem Austritt) wieder beim selben Drittschuldner ein, leben die im früheren Dienstverhältnis begründeten gerichtlichen, abgabenbehördlichen und verwaltungsbehördlichen Pfändungen im früheren Rang auf (§ 299 Abs 1 EO; § 68 Abs 1 AbgEO). Dauert die Unterbrechung länger, müssen die Gläubiger neuerlich pfänden (gerichtliche Exekution beantragen bzw. neuerlichen Pfändungsbescheid erlassen); der Rang richtet sich dann nach dem neuen Einlangen.
- Vertragliche Verpfändungen/Zessionen: kein Wiederaufleben — sie verlieren mit dem DV-Ende grundsätzlich ihre Wirkung und sind zu löschen; die Verpfändung erhält erst nach neuerlicher Verständigung eine Vormerkung (Rang nach deren Einlangen), die Abtretung erhält hingegen ihren ursprünglichen Rang wieder (→ lb-pfa-13).
- Karenzierung/Ruhendstellung (Wochenhilfe, Elternkarenz, unbezahlter Urlaub, Präsenzdienst etc.): Die Einjahresfrist gilt nicht, weil das Dienstverhältnis dem Grunde nach aufrecht bleibt (Bezug € 0,–). Bestehende Lohnpfändungen bleiben zeitlich unbeschränkt aufrecht („ewiges Pfandrecht"); während der Karenz einlangende Pfändungen sind grundsätzlich wirksam.
- Arbeitgeberwechsel: kein „Rucksackprinzip" — Pfändungen erstrecken sich nicht auf Bezüge nach einem Dienstgeberwechsel (§ 299 Abs 2 EO), auch nicht innerhalb desselben Konzerns; Gläubiger müssen beim neuen Dienstgeber neuerlich pfänden (Rang nach Einlangen). Ausnahme nur bei nachweisbarem Missbrauch (Wechsel allein zur Pfändungsvereitelung).
- Betriebsübergang/Gesamtrechtsnachfolge: Bestehende Lohnpfändungen gehen über (§ 299 Abs 4 EO). Beim Konzernwechsel kann der bisherige Drittschuldner das Zahlungsverbot auf Gefahr des betreibenden Gläubigers an das andere Konzernunternehmen weiterleiten (mit Verständigungspflicht an den Gläubiger); ab der Weiterleitung hat der neue Dienstgeber das Zahlungsverbot zu beachten. Bei Unklarheit: Feststellungsbeschluss des Exekutionsgerichts; bis zur Klärung kann der neue Dienstgeber die pfändbaren Bezüge einbehalten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Verständigung vom Bezugsende | innerhalb der ersten Woche des übernächsten Kalendermonats (Einleitung: bis zum 7.) an alle gerichtlichen Exekutionsgläubiger und Abgaben-/Verwaltungspfändungsstellen, unabhängig vom Rang (§ 301 Abs 4 EO, § 70 Abs 3 AbgEO — ✅ zitiert) (Stand 2026-07) |
| Haftungsobergrenze | € 1.000,– gesamt bei Verletzung der Verständigungspflicht (§ 301 Abs 4 EO) (Stand 2026-07) |
| Wiederaufleben | bei Wiedereintritt binnen 12 Monaten ab arbeitsrechtlichem Austritt, im früheren Rang (§ 299 Abs 1 EO, § 68 Abs 1 AbgEO) (Stand 2026-07) |
| Karenz/Ruhendstellung | Einjahresfrist unanwendbar; Pfändungen bleiben unbeschränkt aufrecht („ewiges Pfandrecht"); Bezug € 0,– (Stand 2026-07) |
| Arbeitgeberwechsel | kein Rucksackprinzip (§ 299 Abs 2 EO); neue Pfändung nötig, Rang nach neuem Einlangen; Ausnahme: nachweisbarer Missbrauch (Stand 2026-07) |
| Betriebsübergang | Pfändungen gehen über (§ 299 Abs 4 EO); Konzernweiterleitung des Zahlungsverbots auf Gefahr des Gläubigers möglich (Stand 2026-07) |
Rechtsgrundlagen
- § 301 Abs 4 EO (Verständigungspflicht, Haftung € 1.000,–) und § 70 Abs 3 AbgEO — ✅ zitiert.
- § 299 Abs 1 EO mit § 68 Abs 1 AbgEO (Wiederaufleben binnen 12 Monaten), § 299 Abs 2 EO (Dienstgeberwechsel), § 299 Abs 4 EO (Betriebsübergang) — ✅ zitiert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Beendigungsevent im Kalender/Work-Entry-Kontext: DV-Ende löst die Verständigungspflicht aus → Aufgabe mit Frist „erste Woche des übernächsten Monats" je aktiver Pfändungsvormerkung; Pfändungen werden nicht automatisch gelöscht, sondern nach Vormerkung weitergeführt (Wiederaufleben binnen 12 Monaten!).
- Rehire-Logik: Bei Wiedereinstellung desselben Mitarbeiters binnen 12 Monaten alte Pfändungen im früheren Rang reaktivieren — Ranghistorie je Employee persistieren.
- Karenzstatus: Pfändungsvormerkungen über Karenz/Präsenzdienst hinausführen („ewiges Pfandrecht", kein Automatik-Ablaufdatum).
- Übertragungsszenarien: Betriebsübergang übernimmt die Pfändungsvormerkungen mit; Arbeitgeberwechsel (auch konzernintern) übernimmt sie grundsätzlich nicht — nur bei dokumentierter Weiterleitung des Zahlungsverbots.
- Endabrechnung: einmalige Beendigungsansprüche werden im eigenen Pfändungstopf verrechnet (→ lb-pfa-03).
Verweise
- KB-intern: lb-pfa-03 (Beendigungsansprüche) · lb-pfa-04 (Begriff und Arten) · lb-pfa-10 (Ranganmerkung) · lb-pfa-13 (Sonderformen: Verpfändung/Zession bei DV-Ende)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; für Bgld.-GemeindenRECHTSQUELLEN-Bgld.md(Betriebs(teil)übergänge im Gemeindeverbund beachten). - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert.