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| lb-lvr-03 | 4 | Lohnzettel bei Auslandseinkünften | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | lohnverrechnung | Sabara/Haas | 2026-08 |
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Lohnzettel bei Auslandseinkünften
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara/Haas, Stand August 2026 (lb-lvr-03).
Zusammenfassung
- Anlass: Werden neben lohnsteuerpflichtigen Inlandsbezügen vom selben Arbeitgeber auch Auslandsbezüge aus einer begünstigten Auslandstätigkeit (§ 3 Abs 1 Z 10 EStG: Bauausführungen, Montagen) oder als Entwicklungshilfe (§ 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG) bzw. bezüge freigestellt nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ausbezahlt, ist für die Auslandsbezüge ein gesonderter Lohnzettel zu übermitteln.
- Lohnzettelarten: Es gelten besondere Arten (1, 2, 8, 14, 23, 24); bei elektronischer Übermittlung sind Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG ausnahmslos unter Art 2 zu melden (auf ein DBA kann hier nie zurückgegriffen werden); auf dem Art-2-Lohnzettel betragen die steuerpflichtigen Bezüge (KZ 245) null und keine einbehaltene bzw. anrechenbare Lohnsteuer ist auszuweisen.
- DBA mit Anrechnungsmethode: Für Lohnzahlungszeiträume seit 1. 1. 2014 ist die Lohnzettelart 24 zu verwenden — je Tätigkeitsstaat ein eigener Lohnzettel, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber österreichische Lohnsteuer einbehalten hat. Für die ausschließlich in Österreich steuerpflichtigen Inlandsbezüge zusätzlich Art 1.
- KZ 260 (anrechenbare Lohnsteuer): enthält nur die inländische Steuer; wird die Auslandstätigkeit innerhalb eines Monats aufgenommen oder beendet, ist die anrechenbare Lohnsteuer tageweise (30 Tage/Monat) den Lohnzettelarten zuzuordnen. Die anrechenbare ausländische Steuer erfasst der Arbeitnehmer in der Veranlagung (Formular L1i), nicht im Lohnzettel.
- Begünstigte Auslandstätigkeit unter DBA-Anrechnungsmethode: Übermittlung der Arten 23 und 24 (gleichermaßen, ob der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehält oder direkt das DBA anwendet); Inlandsbezüge unter Art 1. Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG (innerhalb des Jahressechstels, soweit nicht nach § 67 Abs 10 EStG versteuert, KZ 220), für die Österreich kein Besteuerungsrecht hat, sind zur Gänze im Art 24 darzustellen.
- Abgabenfolge: DBA-freie Bezüge genießen keine Befreiungen für DB, DZ und Kommunalsteuer; sie unterliegen dem Progressionsvorbehalt und lösen eine Pflichtveranlagung aus. Bezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG lösen keine Pflichtveranlagung aus.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Lohnzettelart | Bedeutung (Stand 2026-08) |
|---|---|
| 1 | „normaler" Lohnzettel (beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtige) — stets zusätzlich für die Inlandsbezüge |
| 2 | Auslandsbezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 oder Z 11 lit b EStG (bis 2012 + Übergangsregel); elektronische Übermittlung der Entwicklungshilfe-Bezüge ausnahmslos unter Art 2 |
| 8 | Lohnzettel für Steuerpflichtige, für die aufgrund DBA (Befreiungsmethode) keine Lohnsteuer einzubehalten ist, zB im Ausland Ansässige |
| 14 | Lohnzettel mit Auslandsbezügen nach § 3 Abs 1 Z 10/11 nach Konkurs des Arbeitgebers |
| 23 | Auslandsbezüge nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 idF AbgÄG 2011 |
| 24 | Bezüge, für die dem ausländischen Staat per DBA (Anrechnungsmethode) das Besteuerungsrecht zugewiesen wurde — ab Lohnzahlungszeiträumen seit 1. 1. 2014; je Staat ein eigener Lohnzettel |
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| KZ 245 auf Art 2 | steuerpflichtige Bezüge = Null; keine einbehaltene/anrechenbare Lohnsteuer |
| KZ 260 | nur inländische anrechenbare Lohnsteuer; tageweise Zuordnung (30 Tage/Monat) bei Aufnahme/Beendigung der Auslandstätigkeit im Monat |
| Ausländische Steuer | nicht im Lohnzettel; Ausweis durch den Arbeitnehmer in L1i (Veranlagung ab 2014) |
| Progressionsvorbehalt | DBA-freie Bezüge sind zu erfassen → Pflichtveranlagung; § 3 Abs 1 Z 10-Bezüge lösen keine Pflichtveranlagung aus |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 10 EStG (begünstigte Auslandstätigkeit) und § 3 Abs 1 Z 11 lit b EStG (Entwicklungshilfe) — im Quelltext ausdrücklich zitiert (✅).
- § 67 Abs 1 und 2 EStG (sonstige Bezüge im Jahressechstel, KZ 220) und § 67 Abs 10 EStG (Versteuerung zum Tarif) — ✅.
- DBA als Rechtsgrundlage der Freistellung ohne konkrete Abkommensregel zitiert; Lohnsteuer-Richtlinien (LStR 2002 Rz 1227, 1228) als Quelle der Zuordnungsregeln (✅ Verweis im Quelltext).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Lohnzettelart als Exportfeld: Der L16-Export (projektseitige Prämisse: validierte Exportdateien + Prüfprotokolle, Übertragung beim Mandanten) braucht je Arbeitnehmer/Jahr getrennte Datensätze nach Lohnzettelart — je Tätigkeitsstaat ein eigener Art-24-Datensatz, Inlandsbezüge gesondert unter Art 1.
- Aufteilung der Bezüge: Die Zuordnung Inland/Ausland (und je Staat) muss aus Zeit-/Work-Entry-Daten ableitbar sein; bei unterjährigem Wechsel ist die KZ-260-Zuordnung tageweise (30 Tage/Monat) vorzunehmen.
- Progressionsvorbehalt: DBA-freie Bezüge im Lohnsteuer-Lauf als steuerfreies, aber tariffrelevantes Entgelt führen und die Pflichtveranlagung signalisieren.
- Formularabgleich: Die KZ-Logik (245 = 0 bei Art 2) gehört in die Exportvalidierung; Details zu KZ und Formular unter lb-lvr-05.
Verweise
- KB-intern: lb-lvr-04 (Lohnzettel L 16 — Verfahren und Fristen) · lb-lvr-05 (Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis — Formular und Kennzahlen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Lohnsteuer-Regime der Privatwirtschaft).