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lb-bnd-43 8 Motivkündigung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Thöny-Maier 2026-07
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ArbVG § 105 Abs 3 Z 1
ArbVG § 105 Abs 3 Z 1 lit i
MSchG § 10 Abs 8
MSchG § 15n Abs 2
VKG § 8f Abs 2
AVRAG § 9
AVRAG § 15
AVRAG § 12
AZG § 7 Abs 6
ARG § 12b Abs 3
GlBG § 2a Abs 8
GlBG § 12 Abs 7
GlBG § 15 Abs 1a
BEinstG § 7k Abs 2 Z 2
ABGB § 879
HinweisgeberInnenschutzgesetz
motivkundigung
motivanfechtung
kundigungsanfechtung
anspruchsgeltendmachung
glbg
hinweisgeberschutz
lb-beh-04
lb-bnd-44
lb-brt-27
lb-elt-05
lb-glb-02
lb-sch-06

Motivkündigung

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-bnd-43).

Zusammenfassung

  • Begriff: von einer Motivkündigung spricht man, wenn die Kündigung aus einem verbotenen Grund erfolgt. Kann der Gekündigte im Gerichtsverfahren glaubhaft machen, dass ein verpöntes Motiv vorliegt, wird die Kündigung rechtsunwirksam und damit aufgehoben. Eine Mindestbetriebszugehörigkeit ist nicht erforderlich (anders als bei der Sozialwidrigkeitsanfechtung), und die Motivanfechtung ist auch nach Zustimmung des Betriebsrats möglich.
  • Katalog des § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG — Kündigung wegen: Beitritt/Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft oder Gewerkschaftstätigkeit; Einberufung einer Betriebsversammlung; Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstandes, einer Wahlkommission oder als Wahlzeuge; Bewerbung um eine Betriebsratsmitgliedschaft oder frühere BR-Tätigkeit; Tätigkeit als Mitglied der Schlichtungsstelle; Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner (bzw deren Fach-/Hilfspersonal); bevorstehender Einberufung zum Präsenz-/Ausbildungsdienst oder Zuweisung zum Zivildienst; der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von vom AG infrage gestellten Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis (zB ausständiges Entgelt, Gehaltserhöhungen, Vorrückungen, Urlaubsanspruch, Unterlassung gesetzwidriger Überstundenanordnung); Tätigkeit als Sprecher des besonderen Verhandlungsgremiums.
  • Parallele Anfechtungsregime mit denselben Maßstäben: MSchG/VKG — Kündigungen im Zusammenhang mit Elternteilzeit nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes (§ 15n Abs 2 MSchG / § 8f Abs 2 VKG); § 10 Abs 8 MSchG für freie Dienstnehmerinnen (Anfechtung binnen 2 Wochen nach Ausspruch wegen Schwangerschaft/Beschäftigungsverbot bis 4 Monate nach Geburt). AZG/ARG (neu ab 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53) — Kündigung wegen Ablehnung von Überstunden, wenn dadurch die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden oder die wöchentliche von 50 Stunden überschritten würde (§ 7 Abs 6 AZG), sowie in Betrieben ohne BR wegen Ablehnung von Wochenend-/Feiertagsarbeit bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf (§ 12b Abs 3 ARG).
  • § 15 AVRAG: anfechtbar sind Kündigungen wegen Ablehnung der Wiedereingliederungsteilzeit oder wegen beabsichtigter/tatsächlich in Anspruch genommener Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Freistellung gegen Entfall des Entgelts (§ 12 AVRAG), Solidaritätsprämienmodell, Altersteilzeit, Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit. Nach § 9 AVRAG gelten die Motivkündigungsgrundsätze für Kündigungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für Sicherheit und Gesundheitsschutz.
  • Eigene Regime: Behinderteneinstellungsgesetz und Gleichbehandlungsgesetz (Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung); im HinweisgeberInnenschutzgesetz sind Vergeltungskündigungen für berechtigte Hinweise rechtsunwirksam.
  • Abgrenzung Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB): Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn der AG „aus gänzlich untauglichen Gründen und insbesondere aus Motiven kündigt, die angesichts des Persönlichkeitsschutzes zu missbilligen sind" (Stand Juli 2026). Fällt das Kündigungsmotiv unter § 105 Abs 3 Z 1 bzw Z 2 ArbVG, kann nicht auf Sittenwidrigkeit berufen werden. Eine sittenwidrige Kündigung ist von vornherein nichtig (Feststellungsklage), während die Motivanfechtung als Rechtsgestaltungsklage erfolgt (9 ObA 30/10t).
  • Fristen: für die Motivanfechtung nach ArbVG gelten die Fristen der Sozialwidrigkeitsanfechtung (→ lb-bnd-44). Bei Sicherheitsvertrauenspersonen ist die Arbeiterkammer vor der Kündigung nachweislich zu verständigen (§ 9 AVRAG); wird dies versäumt, verlängert sich die Anfechtungsfrist um die Verspätung, maximal auf 1 Monat ab Zugang der Kündigung. Nach GlBG/BEinstG (§ 12 Abs 7 iVm § 15 Abs 1a GlBG; § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG) erfolgt die Anfechtung durch den Diskriminierten binnen 14 Tagen.
  • Beweisverfahren: der Gekündigte muss das verpönte Motiv nur glaubhaft machen (Wahrscheinlichkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung und vorgelegten Beweisen); der AG hat andere Gründe vorzubringen und glaubhaft zu machen, dass diese ausschlaggebend waren — ein erlaubter Grund, den der AG einwandfrei beweist, schließt eine Entscheidung für den Gekündigten nicht aus, wenn das glaubhaft gemachte verpönte Motiv wahrscheinlicher ist. Kurzer zeitlicher Zusammenhang zwischen Anspruchsgeltendmachung und Kündigung ist meist ein Indiz.
  • Judikaturbeispiele des Briefings: Kündigung nach Lohnreklamation (Zusammenhang nicht bescheinigt); Urlaubsbegehren ohne durchgesetzten Anspruch (keine Motivkündigung); offenbar unberechtigte Forderung (keine Motivkündigung); Ablehnung eines Änderungsangebots (keine Geltendmachung); Beschwerde über Dienstplaneinteilung (Motivkündigung); bloße Zweifel des AG an der Berechtigung (Anspruch schon „in Frage gestellt"); Mobbing-Abhilfe-Begehren; Prämienforderung; Forderung zugesicherte Einstufung; Entgeltangleichung an männlichen Kollegen (anfechtbar nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG und § 2a Abs 8 GlBG, 8 ObA 40/03w).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Anfechtungsgrund § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG — Katalog verbotener Motive
Mindestzugehörigkeit keine (anders als Sozialwidrigkeitsanfechtung: dort 6 Monate)
BR-Zustimmung hindert die Motivanfechtung nicht
Elternteilzeit nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes: § 15n Abs 2 MSchG / § 8f Abs 2 VKG — Maßstäbe der Motivkündigung
Freie Dienstnehmerin § 10 Abs 8 MSchG: Anfechtung binnen 2 Wochen nach Ausspruch (Stand 2026-07)
Überstunden Ablehnung jenseits 10 Stunden täglich / 50 Stunden wöchentlich (§ 7 Abs 6 AZG, neu ab 1. 9. 2018, BGBl I 2018/53)
Wochenend-/Feiertagsarbeit § 12b Abs 3 ARG (Betriebe ohne BR), vorübergehend besonderer Arbeitsbedarf
§ 15 AVRAG-Schutztatbestände Wiedereingliederungsteilzeit, Bildungskarenz, Bildungsteilzeit, Freistellung § 12 AVRAG, Solidaritätsprämienmodell, Altersteilzeit, Betreuungsteilzeit, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit
Sicherheitsvertrauensperson AK vor Kündigung nachweislich verständigen (§ 9 AVRAG); sonst Fristverlängerung um die Verspätung, max 1 Monat ab Zugang
GlBG/BEinstG Anfechtung binnen 14 Tagen (§ 12 Abs 7 iVm § 15 Abs 1a GlBG; § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG)
HinweisgeberInnenschutz Vergeltungskündigung nach berechtigtem Hinweis rechtsunwirksam
Beweismaß Glaubhaftmachung des verpönten Motivs genügt; Wahrscheinlichkeitsvergleich mit AG-Gründen
Sittenwidrigkeit § 879 ABGB — von vornherein nichtig, Feststellungsklage; keine Berufung auf Sittenwidrigkeit bei § 105-AF-Tatbeständen

Rechtsgrundlagen

  • § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG (Katalog verbotener Motive; im Judikaturteil auch lit i) — ausdrücklich zitiert
  • § 10 Abs 8, § 15n Abs 2 MSchG / § 8f Abs 2 VKG (freie Dienstnehmerin, Elternteilzeit) — zitiert
  • § 7 Abs 6 AZG und § 12b Abs 3 ARG (Überstunden-/Wochenendablehnung, neu ab 1. 9. 2018) — zitiert
  • §§ 9, 12, 15 AVRAG (Sicherheitsvertrauensperson, Freistellung, Karenz-/Teilzeittatbestände) — zitiert
  • § 2a Abs 8 GlBG, § 12 Abs 7 iVm § 15 Abs 1a GlBG, § 7k Abs 2 Z 2 BEinstG — zitiert
  • § 879 ABGB (Sittenwidrigkeit) und HinweisgeberInnenschutzgesetz (Vergeltungskündigung) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Rechtsfrage ohne eigene Abrechnungslogik: die Motivanfechtung selbst betrifft die Rechtswirksamkeit; payroll-seitig relevant ist der Anfechtungserfolg — Aufhebung der Kündigung, Weiterbeschäftigung und Nachzahlung der zwischenzeitlich nicht geleisteten Entgeltansprüche (Payslip-Korrektur-/Rückabwicklungsläufe der hr_payroll-Engine).
  • Entgeltrelevante Anfechtungsfristen als Hinweispflichten (14 Tage GlBG/BEinstG; max 1 Monat bei Sicherheitsvertrauenspersonen) — kein Bestandteil der Abrechnung, aber Kontext für Beendigungs-Workflows.
  • Dokumentation von Anspruchsgeltendmachungen (Entgeltreklamationen, Vorrückungs- und Urlaubsbegehren) im HR-Fall/HR-Case: kurzer zeitlicher Zusammenhang zur Kündigung ist Indiz — nachvollziehbare Zeitstempel schützen.
  • Karenz-/Teilzeit-Tatbestände (Bildungskarenz, Pflegekarenz, Altersteilzeit ua nach § 15 AVRAG) sind ohnehin vertragliche Zustände am hr.contract-Modell — Beendigungsvorhaben bei laufenden/beantragten Tatbeständen mit Warnung versehen.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing; bei Aufhebung bleibt es beim regulären Abmeldewesen (keine Abmeldung, wenn DV fortdauert).

Verweise

  • KB-intern: lb-beh-04 (Behinderte Arbeitnehmer — Schutz vor Diskriminierung) · lb-bnd-44 (Sozialwidrige Kündigung — Anfechtungsfristen, Abgrenzung) · lb-brt-27 (Kündigungsanfechtung) · lb-elt-05 (Elternteilzeit — Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-sch-06 (Schwangerschaft — Kündigung und Entlassung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (ArbVG-/AVRAG-/GlBG-Regime)
  • Hinweis: Die Judikaturübersicht des Briefings ist im Export als zerbrochene Tabellenspalten übernommen; die Fälle sind verkürzt und mit den im Text lesbaren Geschäftszahlen/Fundstellen wiedergegeben — nicht rekonstruiert.