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lb-nsc-02 5 Nachtschwerarbeit - Voraussetzungen Lexis Briefings Personalrecht Arbeitszeit nachtschwerarbeit Schneeberger/Marek 2026-07
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NSchG Art VII
Schwerarbeitsverordnung § 1 Abs 1 Z 1
nachtschwerarbeit
nachtarbeit
schwerarbeit
arbeitsbereitschaft
bildschirmarbeit
schadstoffe
lb-nsc-01
lb-nsc-03
lb-zus-05
lb-zus-06
lb-jug-04

Nachtschwerarbeit Voraussetzungen

Lexis Briefings Personalrecht, Schneeberger/Marek, Stand Juli 2026 (lb-nsc-02).

Zusammenfassung

  • Zwei kumulative Voraussetzungen: Der Arbeitnehmer muss (1) in der Nacht arbeiten und (2) dabei Schwerarbeit iSd NSchG verrichten. Schwerarbeit bei Tag fällt nie unter das Nachtschwerarbeitsgesetz.
  • Nachtarbeit (Art VII Abs 1 NSchG): Arbeit zwischen 22 und 6 Uhr über mindestens sechs Stunden, sofern nicht regelmäßig und in erheblichem Ausmaß Arbeitsbereitschaft in die Arbeitszeit fällt. Erfasst sind regelmäßige wie gelegentliche Nachtarbeit; Schichtbetrieb mit Wechseldienst oder reine Nachtdienste sind gleichgültig.
  • Arbeitsbereitschaft: Nach ständiger OGH-Rechtsprechung Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort mit Verpflichtung zur jederzeitigen Arbeitsaufnahme; es wird keine Arbeit verrichtet, die Entlohnung ist irrelevant. Bei regelmäßiger Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang liegt keine Nacht(schwer)arbeit vor. ABER: Bei mindestens vier Stunden tatsächlich verrichteter Arbeit während der Nachtzeit ist Nachtarbeit erfüllt (8 ObA 274/98x; 9 ObA 119/15p); auf die Verteilung von Anspannungs-/Entspannungsphasen kommt es nicht an, sondern auf das regelmäßige („typische") erhebliche Ausmaß der Bereitschaft.
  • Schwerarbeits-Katalog (Art VII Abs 2 NSchG), Z 111 (Auszug der Kernkriterien): Bergbau unter/über Tag (über Tag nur mit Zusatzbelastung Erschütterung um 10 % unter der Z-4-Grenze oder Lärm ≥ 83 dB), Stollen-/Tunnelbau, Bohrlochbergbau ab 100 m Tiefe (Z 1); den Organismus besonders belastende Hitze (Z 2); begehbare Kühlräume (Z 3); starker Lärm (Z 4); gesundheitsgefährdende Erschütterungen (Z 5); Atemschutz-/Tauchgeräte (Z 6); Bildschirmarbeit (Z 7); inhalative Schadstoffe (Z 8); feuerungstechnische Spezial-Bauarbeiten in heißen Öfen (Z 9); schwere körperliche Arbeit unter Hitze (Z 10); optische Endkontrolle angeregter Bildröhren (Z 11).
  • Bildschirmarbeit (Z 7) gilt nur, wenn Gerät + Eingabetastatur/Steuerung (ggf. Informationsträger) eine funktionale Einheit bilden und die Arbeit für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist (im Wesentlichen Eingabe, Abruf, Verarbeitung; ohne Gerät unlösbar; Zeit am Gerät überwiegt). Fluglotsen fallen darunter, rein überwachende Kontrollmonitore nicht.
  • Schwere körperliche Arbeit unter Hitze (Z 10): mind. 2.000 Arbeitskilokalorien am 8-Stunden-Tag plus besondere Hitze (Grenzwert 10 % unter Z 2) — kumulativ; anders als die Schwerarbeitsverordnung differenziert das NSchG hier nicht zwischen Männern und Frauen.
  • KV-Gleichstellung (Art VII Abs 6 NSchG): Der KV kann Tätigkeiten mit außergewöhnlicher Beanspruchung oder Schadstoff-/Strahlenexposition den Katalogarbeiten gleichstellen; zwingbare BV können Belastungsminderungen (Arbeitszeitverkürzung, zusätzliche Pausen) und finanzielle Arbeitserschwernis-Vergütungen regeln.
  • Quellzitat unvollständig: Die Abgrenzung zur Schwerarbeit iSd Schwerarbeitsverordnung wird mit „§ 1 Abs 1 Z 1" nur verkürzt zitiert; die Normzuordnung ist im Export nicht eindeutig — vor Verwendung gegen RIS verifizieren. Die Schadstoffliste (Z 8) beruht auf einer (nicht näher benannten) Verordnung des BM für soziale Verwaltung.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Nachtzeit-Fenster NSchG 226 Uhr, mind. 6 h Arbeitszeit (Art VII Abs 1 NSchG)
Arbeitsbereitschaft regelmäßig + erheblich → keine Nachtarbeit; ≥ 4 h faktische Arbeit in der Nacht → Nachtarbeit erfüllt (OGH)
Z 2 Hitze 30 °C, 50 % rel. Luftfeuchte, 0,1 m/s Luftgeschwindigkeit, überwiegend während der AZ, arbeitsvorgangs- (nicht klima-)bedingt
Z 3 Kühlräume < 21 °C oder ständiger Wechsel Kühlraum/sonstige Räume
Z 4 Lärm andauernd > 85 dB oder äquivalenter Pegelwert überschritten
Z 1 Lärm/Erschütterung über Tag Lärm ≥ 83 dB; Erschütterungsgrenze 10 % unter Z 4; Bohrlochbergbau > 100 m Tiefe
Z 5 Erschütterung Ganzkörperschwingungen, Beurteilungsschwingstärke Kr > 13,2
Z 6 Atemschutz/Tauchgerät Atemschutzgeräte ≥ 4 h oder Tauchgeräte ≥ 2 h regelmäßig tragen
Z 8 Schadstoffe u. a. Arsen-, Beryllium-, Benzol-, Benzidin-, Ethylenoxyd-, 2-Naphthylamin-, Nickel-, Vinylchlorid-, Zinkchromat-Verbindungen, Chrom III-chromate, Asbest (berufskrankheitsfähig)
Z 10 Schwere körperliche Arbeit ≥ 2.000 kcal je 8-h-Tag und zusätzliche Hitze (10 % unter Z 2); keine Geschlechterdifferenzierung
KV-Gleichstellung Art VII Abs 6 NSchG: außergewöhnliche Beanspruchung, Schadstoffe/Strahlen; BV: Pausen, AZ-Verkürzung, Vergütungen

Rechtsgrundlagen

  • Art VII NSchG (Abs 1 Nachtarbeit, Abs 2 Schwerarbeits-Katalog Z 111, Abs 6 KV-Gleichstellung) — im Quelltext zitiert.
  • Schwerarbeitsverordnung (§ 1 Abs 1 Z 1) als abgrenzende Norm genannt — ⚠ Zuordnung des §-Zitats im Export unklar, RIS-Verifikation offen.
  • Schadstoff-Verordnung des BMsV für Z 8 ohne genaue Fundstelle im Quelltext benannt — Beschaffung des Verordnungstexts vor Verwendung.
  • Judikatur: RIS-Justiz RS0051351, RS0051403 (Arbeitsbereitschaft); 8 ObA 274/98x, 9 ObA 119/15p (4-Stunden-Kriterium); 10 ObS 103/10k; 99/08/0101, 2011/11/0196 (Bildschirmarbeit) — als Fundstellen genannt.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Qualifikation als Stammdatum, nicht als Abrechnungsregel: Ob ein Job Nachtschwerarbeit iSd NSchG ist, ist eine arbeitsmedizinisch/sicherheitstechnisch zu beurteilende Tätigkeitsfrage → als Flag je Mitarbeiter/Position führen, das den NSchG-Beitrag (→ lb-nsc-01), die NSchG-Monatszählung und ggf. BV-Vergütungen steuert.
  • Drei Nachtzeit-Fenster auseinanderhalten: NSchG 226 Uhr/6 h (dieses Briefing) · lohnsteuerliche Nachtarbeit § 68 Abs 6 EStG 197 Uhr/3 h ( RECHTSQUELLEN-Privat, Freibetrag 600 €) · AZG-Nachtarbeit der Zuschläge (→ lb-zus-06). Die Work-Entry-Zeiträume müssen jedes Fenster separat bewerten können.
  • Arbeitsbereitschaft: Stunden faktischer Arbeit in der Nacht erfassen (Abrechnung der Bereitschaft ist unerheblich), 4-h-Schwelle als Bewertungsregel im Zeitmodell.
  • KV-gleichgestellte Tätigkeiten und BV-Regelungen als KV-/Betriebsdaten erfassen; zwingbare BV-Vergütungen als eigene Zuschlags-Work-Entry-Typen.
  • Nachtarbeitsverbot für Jugendliche schließt NSchG-Konstellationen für diese Gruppe grundsätzlich aus (→ lb-jug-04).

Verweise

  • KB-intern: lb-nsc-01 (Beitrag, NSchG-Monat, Meldewesen) · lb-nsc-03 (Sonderleistungen) · lb-zus-05 (Nachtzuschläge abgabenrechtlich, § 68 Abs 1/6 EStG) · lb-zus-06 (Nachtarbeit arbeitsrechtlich) · lb-jug-04 (Nachtarbeitsverbot Jugendliche)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md — § 68 Abs 6 EStG (Nachtarbeit 197 Uhr, 600 €-Freibetrag) als Kontrast-Referenz.