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lb-pfl-01 7 Pflegefreistellung Lexis Briefings Personalrecht Dienstverhinderung pflegefreistellung Heinz-Ofner/Radauer 2026-07
pdf text
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UrlG § 16 Abs 1 Z 1-3
UrlG § 16 Abs 5
UrlG § 18a
ASVG § 49 Abs 3 Z 1
GlBG § 12
MSchG § 15d Abs 2
AngG § 8 Abs 3
ABGB § 1154b Abs 5
pflegefreistellung
krankenpflegefreistellung
betreuungsfreistellung
begleitungsfreistellung
urlg
ausfallsprinzip
motivkundigungsschutz
fristenhemmung
lb-pfl-02
lb-dvh-03
lb-url-06
lb-url-10
lb-url-14
lb-kzs-04
lb-glb-07

Pflegefreistellung

Lexis Briefings Personalrecht, Heinz-Ofner/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-pfl-01).

Zusammenfassung

  • Begriff: Die Pflegefreistellung (§ 16 UrlG) ist eine besondere Form der Dienstfreistellung unter Entgeltfortzahlung — kein Urlaubsanspruch, obwohl sie im Urlaubsgesetz geregelt ist. Drei Arten: Krankenpflegefreistellung, Betreuungsfreistellung und Begleitungsfreistellung für Kinder; die erweiterte Krankenpflege- freistellung für Kinder unter zwölf Jahren ist gesondert geregelt (→ lb-pfl-02).
  • Krankenpflegefreistellung (§ 16 Abs 1 Z 1 UrlG): notwendige Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Person. Nahe Angehörige: Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), leibliche Kinder des anderen Ehegatten/Partners/ Lebensgefährten, Eltern, (Ur-)Großeltern, Enkel, Ehegatten, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährten. Das Merkmal des gemeinsamen Haushalts wurde für nahe Angehörige mit 1. 11. 2023 gestrichen; für weitere Personen (Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten) bleibt der gemeinsame Haushalt Voraussetzung. Eine Auslandsreise mit der gepflegten Person ist unschädlich, wenn sie dem Heilungsverlauf nicht schadet.
  • Betreuungsfreistellung (§ 16 Abs 1 Z 2 UrlG): fällt die Person, die das Kind ständig betreut, aus, und zwar durch Tod, Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe bzw. behördlich angeordnete Anhaltung, schwere Erkrankung (zB schwere Erkältung) oder Wegfall des gemeinsamen Haushalts des anderen Elternteils bzw. der Betreuung des Kindes (Grundkatalog entsprechend § 15d Abs 2 Z 15 MSchG). Voraussetzung ist der unvorhersehbare und unabwendbare Ausfall der normalen Betreuungsperson (auch Tagesmutter etc.); die Betreuung muss notwendig sein (Auto-Fahrt zur Schule bei öffentlicher Anbindung genügt nicht). Das Kind selbst muss nicht erkrankt sein.
  • Begleitungsfreistellung für Kinder (§ 16 Abs 1 Z 3 UrlG): Für Kinder unter zehn Jahren Gebühren zur Begleitung zu einem stationären Krankenhaus-Aufenthalt — unabhängig von Art und Schwere der Erkrankung (leibliche Kinder ohne gemeinsamen Haushalt; Kinder des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten bei gemeinsamem Haushalt). Für über zehnjährige Kinder nur in besonderen Fällen (zB intensive psychische Betreuung nach einer außergewöhnlich schweren Operation).
  • Wahlrecht: Kommen mehrere berufstätige Angehörige (auch bei verschiedenen Arbeitgebern) infrage, haben sie ein Wahlrecht, wer die Pflege/Betreuung übernimmt — nicht mehrere gleichzeitig; eine Rücksichtnahme auf betriebliche Interessen ist nicht erforderlich.
  • Inanspruchnahme/Nachweis: keine Wartezeit, keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich (schriftliches Festhalten dennoch empfohlen); Information des Arbeitgebers so bald wie möglich. Auf Verlangen ist die Dienstverhinderung dem Grunde nach nachzuweisen — ein bestimmter Nachweis (zB ärztliche Bestätigung) kann nicht verlangt werden; der Nachweis kann auch erst nachträglich, aber vor der Lohn-/Gehaltsabrechnung erfolgen.
  • Ärztliche Bestätigung — Kosten: Verlangt der Arbeitgeber ausdrücklich eine ärztliche Bestätigung, muss er die Kosten ersetzen; dieser Kostenersatz ist beitragsfrei (§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG). Legt der Arbeitnehmer die Bestätigung unaufgefordert vor und übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, ist der Kostenersatz beitragspflichtig; die Lohnsteuerbeurteilung folgt denselben Kriterien. Der Kostenersatzausschluss kann vereinbart werden; akzeptiert der Arbeitgeber einen aus eigenem Antrieb erbrachten Nachweis, trägt der Arbeitnehmer die Kosten.
  • Anspruchsdauer: für alle Arten zusammen maximal eine Woche pro Arbeitsjahr (Ausnahme: neuerliche Erkrankung eines Kindes → lb-pfl-02); stundenweise Inanspruchnahme möglich. Die „eine Woche" entspricht der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei Teilzeit inkl. der regelmäßig anfallenden Mehrstunden, bei Vollzeit inkl. der regelmäßigen Überstunden). Günstigere KV-/BV-/AV-Regelungen gehen vor; ein Übertrag ins nächste Arbeitsjahr ist nicht möglich. Alternativen: Urlaub, unbezahlte Freistellung oder sonstige Dienstverhinderung nach § 8 Abs 3 AngG bzw § 1154b Abs 5 ABGB — nach hM nicht kumulativ.
  • Anspruchshöhe: Ausfallsprinzip wie beim Urlaubsentgelt. Für langfristige Begleitungsmaßnahmen schwerst erkrankter Kinder gilt die Familienhospizkarenz (→ lb-kzs-04).
  • Motivkündigungsschutz: Eine Kündigung wegen der beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Pflegefreistellung kann angefochten werden; das verpönte Kündigungsmotiv ist glaubhaft zu machen. Seit 1. 11. 2023: auf schriftliches Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine schriftliche Begründung der Kündigung auszustellen — Verlangen binnen 5 Kalendertagen ab Kündigungszugang, Ausstellung binnen weiterer 5 Kalendertage ab Verlangen; unterbleibt sie, bleibt die Kündigung dennoch wirksam (§ 16 Abs 5 UrlG).
  • Diskriminierungsschutz: Im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung gelten die Vorschriften des Gleichbehandlungsgesetzes — insbesondere die Rechtsfolgen des § 12 GlBG — auch ohne den Diskriminierungsgrund Geschlecht.
  • Fristenhemmung: Laufende Verjährungs- und Verfallsfristen für bereits erworbene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis bleiben bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Pflegefreistellung gehemmt (§ 18a UrlG; BGBl I 2023/115, gültig ab 1. 11. 2023).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Rechtsgrundlage § 16 Abs 1 Z 13 UrlG (Krankenpflege-, Betreuungs-, Begleitungsfreistellung)
Nahe Angehörige Kinder (auch Wahl-/Pflegekinder), leibliche Kinder des anderen Ehegatten/Partners/Lebensgefährten, Eltern, (Ur-)Großeltern, Enkel, Ehegatten, eingetragene Partner/Lebensgefährten
Gemeinsamer Haushalt für nahe Angehörige seit 1. 11. 2023 entfallen; für sonstige Haushaltsmitglieder (Onkel, Tante, Geschwister, Neffen, Nichten) weiterhin Voraussetzung
Betreuungsfreistellung Ausfallgründe: Tod, Heil-/Pflegeanstalt, Freiheitsstrafe/behördliche Anhaltung, schwere Erkrankung, Wegfall des Haushalts des anderen Elternteils/der Betreuung (§ 15d Abs 2 Z 15 MSchG analog benannt); unvorhersehbar + unabwendbar; Kind muss nicht erkrankt sein
Begleitungsfreistellung Kinder unter 10: stationärer Krankenhausaufenthalt unabhängig von Art/Schwere; über 10 Jahre nur besondere Fälle (zB psychische Betreuung nach schwerer Operation)
Anspruchsdauer max. 1 Woche pro Arbeitsjahr (alle Arten zusammen); stundenweise möglich; Ausnahme Kinder < 12 Jahre → lb-pfl-02; kein Übertrag
„Eine Woche" = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Teilzeit inkl. regelmäßiger Mehrstunden, Vollzeit inkl. regelmäßiger Überstunden)
Wartezeit/Vereinbarung keine; Information so bald wie möglich; Nachweis dem Grunde nach auf Verlangen, kein bestimmter Nachweis (zB ärztliche Bestätigung) erzwingbar, auch nachträglich vor der Lohnabrechnung
Kostenersatz ärztliche Bestätigung beitragsfrei, wenn vom Arbeitgeber ausdrücklich verlangt (§ 49 Abs 3 Z 1 ASVG); bei unaufgefordertem Vorlegen beitragspflichtig; LSt nach denselben Kriterien; abdingbar
Motivkündigungsschutz Anfechtung, Motiv glaubhaft machen; schriftliche Begründung: Verlangen binnen 5 Kalendertagen ab Zugang, Ausstellung binnen 5 Kalendertagen ab Verlangen; ohne Begründung bleibt die Kündigung wirksam (§ 16 Abs 5 UrlG)
Fristenhemmung 2 Wochen nach Ende der Pflegefreistellung (§ 18a UrlG, ab 1. 11. 2023)

Rechtsgrundlagen

  • § 16 Abs 1 Z 13 UrlG — die drei Freistellungsarten; § 16 Abs 5 UrlG — Motivkündigungsschutz/schriftliche Begründungspflicht; § 18a UrlG — Fristenhemmung (BGBl I 2023/115, gültig ab 1. 11. 2023).
  • § 49 Abs 3 Z 1 ASVG — Beitragsfreiheit des Kostenersatzes bei ausdrücklich verlangter ärztlicher Bestätigung.
  • § 12 GlBG — Rechtsfolgen bei Diskriminierung; § 15d Abs 2 Z 15 MSchG — Grundkatalog des Ausfalls der Betreuungsperson (Fußnote des Quelltexts).
  • § 8 Abs 3 AngG / § 1154b Abs 5 ABGB — sonstige Dienstverhinderung als nicht kumulative Alternative (→ lb-dvh-03).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Bezahlter Abwesenheitstyp „Pflegefreistellung" mit drei Unterarten (Krankenpflege/Betreuung/Begleitung) und gemeinsamem Jahreskontingent: „eine Woche" = regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (inkl. regelmäßiger Mehr-/Überstunden) — Kontingent aus Vertrags-/Arbeitszeitdaten, Verbrauch stundenweise (Arbeitsjahr als Bezugszeitraum, kein Übertrag).
  • Ausfallsprinzip-Entgelt wie Urlaubsentgelt (→ lb-url-14); keine Wartezeit, keine Freigabe durch den Arbeitgeber erforderlich.
  • Kostenersatz ärztliche Bestätigung als zwei getrennte Vergütungskategorien führen (beitragsfrei bei ausdrücklichem Verlangen vs. beitragspflichtig bei unaufgefordertem Vorlegen) — die SV-Behandlung hängt am Anlassvermerk der Zahlung.
  • Nachweis-Workflow: Vermerk „Nachweis dem Grunde nach erbracht (vor Abrechnung)" am Abwesenheitssatz; kein fester Belegtyp erzwingen.
  • Fristen-Hooks: 5-Kalendertage-Fristen der Kündigungs-Begründung als HR-Workflow (Fristen-Engine), 2-Wochen-Fristenhemmung in der Verfalls-/Verjährungs-Logik für Ansprüche aus dem Dienstverhältnis unterstützen.

Verweise

  • KB-intern: lb-pfl-02 (Pflegefreistellung — Kinder unter 12 Jahren; zweite Woche; Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-dvh-03 (Sonstige Dienstverhinderungsgründe auf Arbeitnehmerseite — § 8 Abs 3 AngG/ § 1154b Abs 5 ABGB nicht kumulativ) · lb-url-06 (Urlaub und Arbeitsverhinderung — urlaubsrelevante Wirkungen) · lb-url-10 (Urlaubsvereinbarung — Abgrenzung zur Vereinbarung von Urlaub) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt — Ausfallsprinzip) · lb-kzs-04 (Begleitung schwerst erkrankter Kinder — Abgrenzung kurzfristige bezahlte Begleitungsfreistellung vs. langfristige entgeltlose Familienhospiz-Maßnahme) · lb-glb-07 (Rechtsfolgen der GlBG-Verletzung)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Die im Quelltext erwähnten Muster (Krankenpflege-, Betreuungsfreistellung, Begleitungsfreistellung) und die Checkliste für Pflegefreistellungen sind im Export nicht enthalten — nicht rekonstruiert.