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| lb-prd-03 | 7 | Präsenzdienst und Zivildienst - Auswirkungen auf das Dienstverhältnis | Lexis Briefings Personalrecht | Dienstverhinderung | prasenzdienst | Winkler/Radauer | 2026-07 |
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Präsenzdienst und Zivildienst – Auswirkungen auf das Dienstverhältnis
Lexis Briefings Personalrecht, Winkler/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-prd-03).
Zusammenfassung
- Fristenhemmung (§ 6 APSG): Verfalls- und Verjährungsfristen aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (Gesetz, KV, Einzelvertrag) sind für die Dauer des Dienstes gehemmt — die Dienstzeit wird bei der Fristberechnung ausgeklammert.
- Kündigungsfrist bei Arbeitgeberkündigung: Eine zum Zeitpunkt der Einberufung bereits laufende Kündigungsfrist wird ab Antritt des Dienstes gehemmt, wenn der Arbeitnehmer seine Mitteilungspflicht binnen 14 Tagen (bzw. unverzüglich nach Wegfall eines Hinderungsgrundes) erfüllt. Keine Hemmung bei bevorstehender bzw. durchgeführter Stilllegung/Einschränkung des Betriebs, wenn das Gericht dies feststellt und eine zumutbare Weiterbeschäftigung nicht möglich ist (§ 6 Abs 2 APSG).
- Weiterverwendungsfrist ausgelernter Lehrlinge: mind. 3 Monate (§ 18 BAG, teils länger im KV); Präsenzdienstzeiten hemmen den Fristablauf.
- Urlaub (§ 9 APSG): Urlaubsanspruch wird um die Präsenzdienstzeiten des Urlaubsjahres gekürzt (Rundung auf ganze Werktage). Bei mehreren kurzfristigen Einberufungen erfolgt die Kürzung erst, sobald mehr als 30 Tage zusammengezählt erreicht sind.
- Sonderzahlungen (§ 10 APSG): anteiliger Anspruch in den Kalenderjahren des Antritts/Endes — aliquotiert nach Kalendertagen ohne Dienstzeiten.
- Dienstwohnung (§ 11 Abs 1 APSG): Die Vereinbarung bleibt während der Karenzierung aufrecht (auch für Familienangehörige); bei Zeitsoldaten bis zum Ende des Kündigungs- und Entlassungsschutzes. Abweichende Vereinbarungen nur schriftlich und mit Bestätigung (Belehrung) durch Arbeits- und Sozialgericht oder Arbeiterkammer.
- Dienstzeitanrechnung nach § 19 WG 2001 (Z 1–3 und 5–7, Zeitsoldat Z 4 bis 12 Monate) → Details lb-prd-02.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Formel | Detail |
|---|---|
| Verfalls-/Verjährungsfristen | gehemmt für die Dauer des Dienstes (§ 6 APSG), alle Ansprüuchsquellen |
| Hemmung Kündigungsfrist | beginnt mit Dienst-Antritt; Mitteilung binnen 14 Tagen erforderlich |
| Ausnahme von der Hemmung | Stilllegung/Einschränkung des Betriebs (§ 6 Abs 2 APSG, gerichtlich festzustellen) |
| Urlaubs-Aliquotierung (§ 9 Abs 1 APSG) | Jahresanspruch : 365 × Kalendertage ohne Präsenzdienst; Beispiel: 25 : 365 × 156 = 10,68 → 11 Arbeitstage (aufzurunden) |
| 30-Tage-Schwelle (§ 9 Abs 2 APSG) | kurzfristige Einberufungen: Kürzung erst über 30 Tagen (Zusammenzählung im Urlaubsjahr); erste 30 Tage ohne anteilige Kürzung |
| Sonderzahlungs-Aliquotierung (§ 10 APSG) | voller SZ-Anspruch : 365 (bzw. 366 im Schaltjahr) × Kalendertage nach Abzug der Dienstzeiten; Beispiel: Gehalt € 3.200,–, SZ je Gehalt, Dienst 1. 3.–30. 9. (214 Tage) → € 6.400,– : 365 × 151 = € 2.647,67 |
| Weiterverwendungsfrist | mind. 3 Monate (§ 18 BAG); Dienst hemmt den Ablauf |
Rechtsgrundlagen
- § 6, § 9, § 10, § 11 Abs 1 APSG — Fristenhemmung, Urlaubs-/Sonderzahlungs-Aliquotierung, Dienstwohnung; zwingend über § 25 APSG (→ lb-prd-02).
- § 18 BAG — Weiterverwendungsfrist ausgelernter Lehrlinge.
- § 19 WG 2001 — anzurechnende Präsenzdienstarten (Z 1–3, 5–7; Zeitsoldat Z 4 bis 12 Monate).
- Die §§-Zitate stammen ausdrücklich aus dem Quelltext ✅; Formeln wurden an den mitgelieferten Rechenbeispielen verifiziert.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Urlaubs-Aliquotierung als Regel im Urlaubsmodul: Kürzung um Diensttage des Urlaubsjahres, Aufrundung auf ganze Werktage, 30-Tage-Schwelle für kurzfristige Einberufungen (kumulative Tageszählung je Urlaubsjahr) — Kalenderdaten der Karenzierung als Eingangsgröße.
- Sonderzahlungen (13./14. Bezug): Kalendertage-Aliquotierung im Antritts-/Endjahr auf der Abrechnungs-Engine abbilden; Formel mit Schaltjahr-Berücksichtigung (366).
- Fristenhemmung: Verfalls-/Verjährungsfristen von Ansprüchen (zB Überstundenvergütung) während der Abwesenheit anhalten (→ lb-ent-05); Kalender-/Work-Entry-Logik darf die Zeit nicht als Fristablauf zählen.
- Dienstwohnung: Sachbezug läuft während der Karenzierung weiter (→ lb-sac-09); Enden nur bei schriftlicher Abweichung mit Behördenbestätigung (Vertragsdaten, kein Engine-Mechanismus).
- Gleitende Übergänge: Antritts-/Enddatum innerhalb eines Monats → gebrochene Abrechnungsperiode (SV, → lb-prd-05).
Verweise
- KB-intern: lb-prd-01 (Allgemeines) · lb-prd-02 (Anrechnung von Zeiten) · lb-prd-04 (Kündigungs- und Entlassungsschutz) · lb-prd-05 (SV-Recht) · lb-prd-06 (Steuerrecht) · lb-sac-06 (Sachbezug — Arbeitsrechtliche Fragen: dort war „Präsenz- und Zivildienst – Auswirkungen auf das Dienstverhältnis" als Beschaffungslücke vermerkt — dieses Briefing schließt diese Lücke) · lb-sac-09 (Sachbezug Dienstwohnung) · lb-url-04 (Urlaub — Anrechnungsbestimmungen) · lb-url-05 (Urlaub — Anspruch & Ausmaß) · lb-krs-08 (Krankenstand — Entgeltfortzahlung) · lb-ent-05 (Entgelt — Verjährung und Verfall) · lb-leh-16 (Weiterbeschäftigung nach Ende der Lehrzeit)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md