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lb-sac-12 2 Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung sachbezuge Sabara 2026-08
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EStG § 3 Abs 1 Z 13
ASVG § 49 Abs 3 Z 16
ASVG § 49 Abs 3 Z 11
LStR 2002 Rz 7677a
sachbezuge
abgabenfreiheit
gesundheitsforderung
einrichtungen
sportanlagen
lb-sac-18
lb-sac-21

Sachbezug Einrichtungen und Anlagen des Arbeitgebers

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand August 2026 (lb-sac-12).

Zusammenfassung

  • Freistellung: Die Benützung von arbeitgebereigenen oder angemieteten Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (zB Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken, Sportanlagen, betriebsärztlicher Dienst), ist lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei (§ 3 Abs 1 Z 13 EStG, § 49 Abs 3 Z 16 ASVG).
  • Mehrbetriebliche Einrichtungen (zB von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Kindergärten) gelten laut Lohnsteuerrichtlinien als arbeitgebereigen.
  • Gesundheitsförderung/Prävention: Auch der geldwerte Vorteil aus zielgerichteter, wirkungsorientierter Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention ist abgabenfrei, soweit das Leistungsangebot der Krankenversicherung erfasst ist; Impfungen sind jedenfalls abgabenfrei — jeweils gewährt an alle Arbeitnehmer oder Gruppen (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG).
  • Abgrenzungen: Die Freistellung erfasst nur die Benützung. Zahlt der Arbeitgeber einem fremden Betreiber eine Pauschale (zB Fitnesscenter, damit Arbeitnehmer es jederzeit benützen können), liegen abgabenpflichtige Einnahmen der Arbeitnehmer vor. Sachbezüge mit eigener Sachbezugswerteverordnung-Bewertung (zB Garagen- und Autoabstellplätze → lb-sac-18) fallen ebenso wenig unter den Begriff wie der verbilligte/kostenlose Schulbesuch von Arbeitnehmerkindern an kostenpflichtigen Schulen (zB Kinder von Lehrern): Hier wird keine anlage des Arbeitgebers überlassen, sondern die eigene am Markt angebotene Leistung.
  • Gruppenbegriff: Großgruppen (alle Arbeiter, alle Angestellte, Schichtarbeiter) oder sachlich abgegrenzte Gruppen (Berufsgruppen wie Chauffeure, Monteure, Innen-/Außendienst, Verkaufspersonal; auch Betriebszugehörigkeit ab einer bestimmten Anzahl von Jahren); auch ehemalige Arbeitnehmer bilden eine Gruppe. Leitende Angestellte sind keine Gruppe.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Freistellungsnormen § 3 Abs 1 Z 13 EStG (Lohnsteuer) · § 49 Abs 3 Z 16 ASVG (SV) · § 49 Abs 3 Z 11 ASVG (Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen)
Gruppen-Erfordernis allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen (zB Berufsgruppen, Schichtarbeiter, Betriebszugehörigkeits-Gruppen; auch ehemalige AN) — leitende Angestellte keine Gruppe
Mehrbetrieb von mehreren Arbeitgebern gemeinsam betriebene Einrichtungen gelten als arbeitgebereigen
Gesundheitsförderung — Handlungsfelder Ernährung, Bewegung, Sucht (Raucherentwöhnung), psychische Gesundheit (LStR 2002 Rz 77a)
Zielgerichtet/wirkungsorientiert definiertes Vorab-Ziel (zB Raucherstopp, Gewichtsnormalisierung); Wirksamkeit wissenschaftlich belegt; Anbieter qualifiziert und berechtigt; Abrechnung direkt Arbeitgeber mit Anbieter
Verfügungsmacht Steuerfreiheit gesundheitsfördernder Maßnahmen in eigenen Einrichtungen (zB Massagen, Gymnastikkurse) oder bei langfristiger (zB wöchentlicher) Anmietung zur ausschließlichen Nutzung; Gutscheine für Massagen außer Haus/Fitnesscenter: nicht steuerbefreit
Betriebsarzt betriebsärztlicher Dienst bzw. eine ärztliche Leistung im Betrieb, die üblicherweise durch diesen erbracht wird, gilt als Einrichtung; Impfungen jedenfalls abgabenfrei
Betrags-/Fristwerte keine im Quelltext

Rechtsgrundlagen

  • § 3 Abs 1 Z 13 EStG und § 49 Abs 3 Z 16 ASVG (Benützung von Einrichtungen/Anlagen) sowie § 49 Abs 3 Z 11 ASVG (Gesundheitsförderung, Prävention, Impfungen) — im Quelltext ausdrücklich zitiert.
  • LStR 2002 Rz 7677a (Gruppenbegriff, mehrbetriebliche Einrichtungen, Gesundheitsförderung) und LSt-Protokoll 2009 (ARD 5995/8/2009, zu externen Gutscheinen) — Verwaltungsmeinung, keine Gesetzesebene.
  • Die Ausklammerung der Sachbezugswerteverordnung-geregelten Sachbezüge (Garagen-/Autoabstellplätze) ist im Quelltext genannt, die dortige Bewertungsbestimmung selbst nicht (→ lb-sac-18).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Abgabenfreie Sachbezüge dieser Art gehören weder in die SV-Beitragsgrundlage noch in den lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn → keine Bezugszeile; die Abrechnung braucht nur die Verwaltungsseite (Zuordnung Arbeitnehmer→Einrichtung→Gruppe, Nachweis der Freistellungsvoraussetzungen).
  • Gruppen-Erfordernis als Policy-Datum je Einrichtung: Zuordnung „alle Arbeitnehmer / Gruppe X" dokumentieren; leitende Angestellte ausdrücklich ausgenommen.
  • Grenzfälle (Fremdbetreiber-Pauschale, externe Gutscheine, verbilligter Schulbesuch) sind dagegen abgabenpflichtige Einnahmen → als Bezüge abbildbar; der zentrale Umsetzungsentscheid ist die Abgrenzung Benützung (frei) vs. Geldleistung an Dritte (pflichtig).
  • Keine €-Werte → keine hr.rule.parameter-Werte erforderlich.

Verweise

  • KB-intern: lb-sac-18 (Parkplatz am Dienstort — im Quelltext als Sachbezugswerteverordnung-Fall ausdrücklich ausgeklammert) · lb-sac-21 (Betriebskindergarten — vom Quelltext als Vertiefung genannt: „S zum Thema auch unter Betriebskindergarten'")
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (Bezugs-/Freistellungsregime General-AT)
  • Hinweis: Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert; der Quelltext verlinkt keine weiteren Briefings außer „Betriebskindergarten".