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| lb-sac-17 | 2 | Sachbezug Mahlzeiten | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sachbezuge | Posch | 2026-07 |
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Sachbezug Mahlzeiten
Lexis Briefings Personalrecht, Posch, Stand Juli 2026 (lb-sac-17).
Zusammenfassung
- Freistellung: Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind zur Gänze abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12 ASVG). Belanglos ist, ob im Betrieb verabreicht (Werksküche, Kantine) oder an den Arbeitsplatz geliefert wird (LStR 2002 Rz 93). Bar ausbezahlte Essens-Zuschüsse sind dagegen steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
- Essensbons gesetzlich verankert seit Jahresende 2021 (§ 3 Abs 1 Z 17 lit a und b, § 124b Z 377 EStG): steuerfrei sind Gutscheine bis € 8,00 pro Arbeitstag, die nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, die von einer Gaststätte oder einem Lieferservice zubereitet bzw. geliefert werden, sowie Gutscheine bis € 2,00 pro Arbeitstag zur Bezahlung von Lebensmitteln, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Die Konsumation kann seit 2022 auch zu Hause erfolgen (Homeoffice).
- Zwei Bon-Kategorien: „großer" Essensbon € 8,00 (bis 30. 6. 2020: € 4,40) und „kleiner" Essensbon € 2,00 (bis 30. 6. 2020: € 1,10); übersteigende Beträge sind steuerpflichtiger Sachbezug. Die ASVG-Beträge wurden im Gleichklang erhöht (BGBl I 2020/54).
- Voraussetzungen des € 8,00-Bons (alle, sonst nur € 2,00 frei): keine Bargeldablösung; freiwillige Gewährung (kein vertraglicher Anspruch); Einlösung nur in Gaststätten mit Vollmenü (mind. zwei Gänge — jede Gaststätte individuell prüfen); ausgeschlossen das Mitnehmen von Speisen nach Hause.
- Relaxierungen seit 1. 7. 2020 (LStR 2002 Rz 94, 95a): Einlösung an jedem Wochentag (auch arbeitsfreien Wochenenden), kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit, auch für die Verpflegung anderer Personen (Partner, Kinder, Kollegen); Gutscheine auch elektronisch möglich (Chipkarte, digitaler Bon, Prepaid-Karte). Entfallen sind die Erfordernisse „nur an Arbeitstagen einlösbar" (1. 7. 2020), „eigene Verpflegung" (1. 7. 2020) und „nahe Gaststätte" (1. 1. 2016). Für einen freien Tag darf kein eigener Bon ausgegeben werden; ein für einen Arbeitstag ausgegebener Bon darf aber an arbeitsfreien Tagen eingelöst werden. Pro Arbeitstag nur ein Gutschein.
- Nicht begünstigt: In den Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer (zB Land- und Forstwirtschaft, Hausgehilfen mit voller freier Station).
- Homeoffice: Der Ort der Arbeitsleistung ist für die Freistellung unerheblich (auch COVID-Heimarbeit); LStR 2002 Rz 96: 2020/2021 keine Bedenken, wenn Speisen in Gaststätten abgeholt oder geliefert und zu Hause konsumiert werden.
- Dienstreisen: Dort ausgegebene Essensbons sind wie Tagesgeld zu behandeln (LStR 2002 Rz 98): Übersteigt die Summe aus ausgezahltem Tagesgeld und Bonwert die nicht steuerbaren Ersätze (§ 26 Z 4 EStG) bzw. steuerfreien Ersätze (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG), liegt insoweit ein steuerpflichtiger Bezug vor; € 2,00-Lebensmittelbons bleiben unberücksichtigt.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| „Großer" Essensbon | € 8,00/Arbeitstag steuer- und beitragsfrei (bis 30. 6. 2020: € 4,40) |
| „Kleiner" Essensbon | € 2,00/Arbeitstag (bis 30. 6. 2020: € 1,10) — Lebensmittel zum Mitnehmen; Gaststätten ohne Vollmenü (Lebensmittelgeschäfte, Konditoreien, Bäckereien, Fast-Food-Ketten, Würstelstände, Fleischhauereien) |
| Jahresbemessung | 220 Arbeitstage (5-Tage-Woche): € 8,00 bzw. € 2,00 × 220 |
| Unterjährige Ein-/Austritte | aliquot 18,3 Tage/Monat (220 : 12), auf volle Tage aufzurunden |
| Ausgabe/Einlösung | nur ein Gutschein pro Arbeitstag; Einlösung an jedem Wochentag, kumuliert ohne Tageslimit, auch für Verpflegung anderer Personen; digitale Form zulässig |
| Vollmenü-Kriterium | mind. zwei Gänge (Suppe/Vorspeise + Hauptspeise) — sonst nur € 2,00-Freistellung |
| Beispiel Dienstreise (Quelltext) | max. steuerfreies Tagesgeld € 26,40 + Essensbon € 8,00: nur € 18,40 des Tagesgeldes steuerfrei, € 8,00 steuerpflichtig, da der Essensbon bereits steuerfrei gewährt wurde |
| Bar ausgezahlte Zuschüsse | steuerpflichtiger Arbeitslohn — keine Befreiung |
| Freiwilligkeit | Anspruch aus Dienstvertrag/Kollektivvertrag → keine Abgabenfreiheit, voll steuer-/beitragspflichtiger Sachbezug |
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 Z 17 EStG (inkl. lit a und b seit Ende 2021) mit § 124b Z 377 EStG sowie § 49 Abs 3 Z 12 ASVG — ✅ zitiert.
- § 26 Z 4 EStG (nicht steuerbare Reisekosten-Ersätze) und § 3 Abs 1 Z 16b EStG (steuerfreie Reisekosten-Ersätze) für die Tagesgeld-Systematik auf Dienstreisen ✅.
- LStR 2002 Rz 93 ff (Freiwilligkeit, Gewährungsform), Rz 94 (Bon-Grenzen), Rz 95a (ein Gutschein/Arbeitstag, 220-Tage-Basis, elektronische Form), Rz 96 (Homeoffice/Abholung/Lieferung), Rz 98 (Dienstreisen), Rz 99 (Haushaltsaufnahme) — Verwaltungsmeinung; daneben BMF-Info 12. 5. 2020 (2020-0.092.779) und BGBl I 2020/54 (ASVG-Anhebung im Gleichklang).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zwei Grundfälle je Bezugsart: (a) Sachleistung/Bon unterhalb der Grenze mit erfüllten Voraussetzungen → abgabenfrei, keine BG-Wirkung; (b) übersteigender Bonwert oder Bar-Zuschuss → steuer-/beitragspflichtiger Sachbezug.
- Tageszählung: € 8,00/€ 2,00 je Arbeitstag und 220-Tage-Jahresdeckel
mit Aliquotierung (18,3 Tage/Monat, Aufrundung) brauchen eine je
Arbeitnehmer geführte Ausgabe-/Anwesenheitserfassung (Work
Entries/Nichtleistungszeiten wie Feiertag, Urlaub, Krankenstand
berücksichtigen); die Werte sind seit 2020 stabil, aber als
Jahresversionen (
hr.rule.parameter) führbar. - Vollmenü-/Vertragsgaststätten-Verwaltung: Zuordnung der Einlösestellen zur Kategorie groß/klein bestimmt die Grenze — Stammdatenfrage, nicht Abrechnungsregel.
- Dienstreisen-Verrechnung: Bonwert mit Tagesgeld gegen die § 26 Z 4-/§ 3 Abs 1 Z 16b-Grenzen rechnen — Anknüpfung an die Reisekosten-/Tagesgeld-Abrechnung.
- Freiwilligkeitsvermerk je Zuwendung (freiwillig vs. Anspruch aus Dienstvertrag/KV): kippt die Befreiung komplett.
Verweise
- KB-intern: lb-sac-14 (Getränke — parallele Freistellung nach § 3 Abs 1 Z 18 EStG ohne Betragsgrenzen) · lb-sac-06 (Sachbezug — Arbeitsrechtliche Fragen: Freiwilligkeit und Fortgewährung von Sachbezügen)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(§ 3/§ 26/§ 67-Regime, Reisekosten) - Hinweis: Der Quelltext zitiert als Beleg u. a. WIKU-Personal-aktuell 11/2020 (Homeoffice); Export-Footer („Erstellt von …", „Page n") ignoriert.