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| lb-sch-08 | 7 | Schwangerschaft - Probezeit, Befristung | Lexis Briefings Personalrecht | Schwangerschaft & Elternkarenz | schwangerschaft | Sabara | 2026-07 |
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Schwangerschaft - Probezeit, Befristung
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-08).
Zusammenfassung
- Schutzbeginn: Der Kündigungs- und Entlassungsschutz (§§ 10, 12 MSchG) beginnt mit dem Schwangerschaftsbeginn im biologischen Sinn (Vereinigung von Eizelle und Samenzelle; ob eine „intakte" Schwangerschaft vorliegt, ist irrelevant). Keine Rückrechnung vom ärztlich errechneten Geburtstermin — die Medizin zählt 280 Tage/40 Wochen ab dem 1. Tag der letzten Menstruation, also vor der tatsächlichen Befruchtung. Bei In-vitro-Fertilisation beginnt der Schutz erst mit dem Einsetzen der Eizelle in die Gebärmutter.
- Schutzende: 4 Monate nach der Entbindung; bei Karenz oder Elternteilzeit im Anschluss an die Schutzfrist 4 Wochen (= 28 Tage) nach deren Beendigung. Fehlgeburt: Kündigung bis zum Ablauf von 4 Wochen danach rechtsunwirksam (§ 10 Abs 1a MSchG, ärztliche Bestätigung auf Verlangen); Entlassung nur mit Gerichtszustimmung (§ 12 Abs 1 MSchG).
- Probezeit: Innerhalb der Probezeit (idR Probemonat) gelten die MSchG-Schutzbestimmungen nicht — Auflösung grundsätzlich möglich. Aber: Die Auflösung nur wegen der Schwangerschaft verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 GlBG) und ist als Geschlechts- diskriminierung anfechtbar (Sanktionen nach § 12 Abs 7 GlBG: Vermögensschadenersatz + Entschädigung für persönliche Beeinträchtigung); der Arbeitgeber muss ein anderes Motiv glaubhaft machen — Praxistipp der Quelle: Dokumentation der sachlichen Rechtfertigung. Das Verschweigen/Verneinen einer bestehenden Schwangerschaft bei Dienstantritt ist nach ständiger OGH-Rechtsprechung kein Entlassungsgrund — auch nicht bei ausdrücklicher (unzulässiger) Frage.
- Befristung (§ 10a MSchG), drei Konstellationen: (1) Läuft die Befristung erst nach Beginn der Schutzfrist ab (zB mitten in der Karenz), endet das Dienstverhältnis mit Ablauf der Befristung — die Befristung ist idR „stärker" als Karenz/Elternteilzeit. (2) Läuft sie vor der Schutzfrist ab und ist sie sachlich gerechtfertigt, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf. (3) Ist sie nicht sachlich gerechtfertigt und läuft sie vor der Schutzfrist ab, wird der Fristablauf bis zum Beginn des generellen bzw. auf Dauer ausgesprochenen individuellen Beschäftigungsverbots gehemmt — das Dienstverhältnis „verlängert" sich bis zum Schutzfristbeginn. Wurde die Schwangerschaft vor Fristablauf gekannt, aber erst nach Dienstende ohne Hinderungsgrund mitgeteilt, kommt keine Ablaufhemmung mehr in Betracht (9 ObA 133/19b).
- Sachliche Rechtfertigung (§ 10a Abs 2 MSchG): im Interesse der Arbeitnehmerin (schriftlich festhalten!), Vertretung verhinderter Arbeitnehmer, Ausbildungszwecke, Saison, Erprobung — nur wenn die Verwendung eine längere Erprobung als die Probezeit erfordert und die Vereinbarung erkennbar „zur Erprobung" abgeschlossen wurde (3-Monats-Befristung mit gesetzlichem Probemonat genügt dafür nicht). Judikaturbeispiele: gerechtfertigt — anspruchsvolles Rechnungswesen (6 Monate), Ordinationshilfe (3 Monate), Planungsassistentin (3 Monate), Hausverwalterin mit Großkunden/Teamleiter-Perspektive (3 Monate); nicht gerechtfertigt — Regalbetreuerin/Reinigungskraft, Verkäuferinnen (2 bzw. 4 Monate).
- Behaltezeit-Lehrling: Wird eine „ausgelernte" Lehrling während der Behaltezeit schwanger und im (befristeten) Behaltezeit-Dienstverhältnis in Unkenntnis der Schwangerschaft einvernehmlich aufgelöst, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum Tag vor Beginn der „Wochenhilfe" (9 ObA 10/06w; ⚠ Quellenbegriff „Wochenhilfe" — Terminologie vor Verwendung am Originaltext der Entscheidung verifizieren).
- GlBG § 12 Abs 7 Satz 2: Klage auf Feststellung des unbefristeten Bestehens möglich, wenn ein auf Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis angelegtes befristetes Verhältnis wegen des Geschlechts oder der Geltendmachung von Ansprüchen durch Zeitablauf beendet wurde; Beispiel Spezialausbildung mit mitgeteilter Schwangerschaft und ausgebliebener Verlängerung = unmittelbare Geschlechtsdiskriminierung (8 ObA 18/24s).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Schutzbeginn | biologischer Schwangerschaftsbeginn (Vereinigung Eizelle/Samenzelle); IVF: erst ab Einsetzen in die Gebärmutter |
| Schutzende | Entbindung + 4 Monate; Karenz/Elternteilzeit: + 4 Wochen (28 Tage) nach deren Ende |
| Fehlgeburt | Kündigungs-/Entlassungsschutz 4 Wochen (§§ 10 Abs 1a, 12 Abs 1 MSchG) |
| Probezeit | MSchG-Schutz nein; GlBG-Diskriminierungsschutz ja (§ 3, § 12 Abs 7 GlBG) |
| Befristung, nicht gerechtfertigt, Ablauf vor Schutzfrist | Hemmung des Fristablaufs bis zum Schutzfristbeginn (§ 10a MSchG) |
| Erprobungs-Befristung | längere Erprobung erforderlich und Erprobungszweck aus der Vereinbarung erkennbar |
Rechtsgrundlagen
- § 10 MSchG (Abs 1, Abs 1a), § 10a MSchG (Abs 1 Hemmung, Abs 2 Rechtfertigungsgründe), § 12 MSchG (Abs 1), § 3 GlBG (Gleichbehandlungsgebot), § 12 Abs 7 GlBG (Sanktionen, Feststellungsklage) — ✅ im Quelltext zitiert; breite Judikatur-Aufzählung beigegeben.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Probezeit-Regel: kein MSchG-Schutzfenster innerhalb der Probezeit abbilden, aber Diskriminierungsrisiko protokollieren: Auflösungen in der Probezeit schwangerer Mitarbeiterinnen mit Begründungs-Dokumentation (rechtfertigungsfähige Motive) — Workflow-Hinweis, keine harte Sperre.
- Befristungs-Konfliktprüfung: Bei befristeten Verträgen mit schwangerer Arbeitnehmerin drei Fallpfade (Ablauf nach/vor Schutzfristbeginn; Hemmung bei fehlender sachlicher Rechtfertigung) — der Befristungslauf darf bei Hemmung nicht automatisch das Dienstverhältnis beenden: Beendigungs-Constraint „Befristungsablauf × Mutterschutzfenster" mit Hemmungs-Ereignis (Verlängerung bis Schutzfristbeginn) vorsehen. Befristungsgrund „Erprobung" als Vertragsfeld mit Hinweistext (Zweck-Dokumentation) führen.
- Fristendaten: Schutzfenster-Berechnung braucht den biologischen Beginn — technisch nur über meldepflichtige Ereignisse (→ lb-sch-07); keine Rückrechnung vom ET automatisieren.
- Abrechnungsfolge bei Hemmung: Entgeltfortzahlung über das ursprüngliche Befristungsende hinaus (Normalarbeitszeit läuft weiter); Urlaubsersatzleistung/Abfertigungsberechnungen erst zum effektiven Enddatum. Behaltezeit-Lehrlinge: Schnittstelle zur Lehrvertrags-Verwaltung (→ lb-leh-16).
- Bgld. Gemeindebedienstete: Probezeit-/Befristungsregime nach GemBG
(bundesrechtliche Restfälle MSchG), Gruppenprüfung vor Aktivierung
(
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md).
Verweise
- KB-intern: lb-sch-03 (einvernehmliche Auflösung bei Unkenntnis) · lb-sch-05 (Geltungsbereich, Lehrlinge) · lb-sch-06 (Kündigung/ Entlassung mit Zustimmungsvorbehalt) · lb-glb-01 (Gleichbehandlungsgrundsatz) · lb-glb-02 (Diskriminierung) · lb-leh-16 (Behaltezeit/Weiterbeschäftigung nach Lehrzeit).
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md.