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| lb-nsc-03 | 5 | Sonderleistungen für Nachtschwerarbeiter | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | nachtschwerarbeit | Schneeberger/Marek | 2026-07 |
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Sonderleistungen für Nachtschwerarbeiter
Lexis Briefings Personalrecht, Schneeberger/Marek, Stand Juli 2026 (lb-nsc-03).
Zusammenfassung
- Fünf Sonderleistungen: bezahlte Kurzpausen, Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, Zusatzurlaub, Sonderruhegeld sowie ein Zeitguthaben für Krankenpflegepersonal.
- Kurzpausen (§ 11 Abs 4 AZG): Anspruch auf mindestens 10 Minuten je Nacht mit Nachtschwerarbeit; als Kurzpause zählt auch eine übliche, zur Erholung nutzbare Arbeitsunterbrechung von mindestens 10 Minuten. Die Kurzpause gilt als Arbeitszeit (bezahlt, kein Entgeltabzug).
- Gesundheitsvorsorge (Art IX NSchG): Die Pensionsversicherungsträger gewähren Nachtschwerarbeitern Vorsorgemaßnahmen (zB Kuraufenthalte) unter Berücksichtigung der Dauer der Nachtschwerarbeit und des Gesundheitszustands.
- Zusatzurlaub (§ 10a UrlG): Gebührt, wenn im Urlaubsjahr mindestens 50-mal Nachtschwerarbeit geleistet wurde; bei 40–49-mal nur, wenn dieses und das unmittelbar vorangegangene Urlaubsjahr zusammen mindestens 100-mal Nachtschwerarbeit umfassen. Ausmaß nach Dauer der Nachtschwerarbeit: 2 Werktage (< 5 Jahre), 4 Werktage (5–15 Jahre), 6 Werktage (≥ 15 Jahre); + 1 Tag bei mindestens 100 Nachtschwerarbeitseinsätzen im Urlaubsjahr oder bei mindestens 90 in diesem und zusammen mindestens 150 in diesem und dem vorangegangenen Urlaubsjahr — max. ein Zusatztag je Urlaubsjahr. Nachtschwerarbeit ist nur einmal anrechenbar und drei Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres verbraucht (keine weitere Berücksichtigung); zur Anrechnung aus vorangegangenen Dienstverhältnissen § 10a Abs 3–5 UrlG.
- Bestandsschutz: Wer 20 Jahre Anspruch auf Zusatzurlaub hatte, behält das bisherige Ausmaß, wenn wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit keine Nachtschwerarbeit mehr möglich ist.
- Abfindung des Zusatzurlaubs: Bei Beendigung nach Entstehung, aber vor Verbrauch: Entschädigung in Höhe des ausstehenden Urlaubsentgelts (nicht bei fruchtlosem vorzeitigem Austritt des Arbeitnehmers). Bei mindestens 25 Nachtschwerarbeitseinsätzen im Arbeitsjahr und Beendigung durch Arbeitgeberkündigung, einvernehmliche Auflösung oder Tod: halbes Urlaubsentgelt, sofern die Voraussetzung des § 2 Abs 2 UrlG erfüllt ist.
- Entlastungswoche Krankenpflegepersonal: Für Berufe nach § 1 GuKG (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz, Pflegeassistenz) besteht ab dem 43. Lebensjahr in Krankenanstalten nach § 2 KAKuG Anspruch auf eine zusätzliche Entlastungswoche im Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit bis 40 Stunden (§ 3a des Gesetzes über Schutzmaßnahmen für das Krankenpersonal, BGBl 1992/473; eingeführt mit BGBl I 2022/214). Sie ist auf gesetzliche/vertragliche/kollektivvertragliche Urlaubsansprüche anzurechnen — nicht jedoch für Arbeitnehmer, die Nachtschwerarbeit verrichten (Quelle zitiert „§ 10a NSchG" ⚠ — gemeint ist offenbar der Zusatzurlaub nach § 10a UrlG; Fundstelle vor Implementierung klären).
- Sonderruhegeld (Art X NSchG): Männer ab 57., Frauen ab 52. Lebensjahr; entweder 15 Jahre Nachtschwerarbeit in den letzten 30 Jahren oder 20 Jahre lebenslang; Berechnung wie Invaliditätspension; daneben nur eine nicht versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze.
- Zeitguthaben Krankenpflegepersonal (§ 3 NSchG-Novelle 1992): Je Nachtschwerarbeitsdienst in Krankenanstalten iSd § 2 Abs 1 Z 1–6 Krankenanstaltengesetz oder in Pflegestationen von Pflegeheimen 2 Stunden Zeitguthaben; Verbrauch ist anlässlich der nächsten Dienstzeiteinteilung vereinbarungspflichtig, spätestens 6 Monate nach Entstehen zu konsumieren, keine Geldablösung zulässig; Verstoß (auch Geldablösung) ist nach § 4 NSchG-Novelle 1992 von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Kurzpause | ≥ 10 Minuten je NSchG-Nacht; gilt als Arbeitszeit (§ 11 Abs 4 AZG) |
| Zusatzurlaub Schwelle | ≥ 50× NSchG im Urlaubsjahr; 40–49× nur bei ≥ 100× in diesem + vorangegangenem Urlaubsjahr |
| Zusatzurlaub Ausmaß | 2 / 4 / 6 Werktage (< 5 / 5–15 / ≥ 15 Jahre NSchG); + 1 Tag bei ≥ 100× bzw. ≥ 90× + ≥ 150× (mit Vorjahr), max. 1/Jahr |
| Verwertungsfrist | NSchG zählt nur einmal; 3 Jahre nach Ablauf des Urlaubsjahres verwertet |
| Abfindung | ganzes Urlaubsentgelt (Beendigung nach Entstehung); halbes Urlaubsentgelt bei ≥ 25× NSchG im Arbeitsjahr bei AG-Kündigung/einvernehmlich/Tod (§ 2 Abs 2 UrlG) |
| Entlastungswoche | GuKG-Berufe ab 43. Lebensjahr, bis 40 h; anrechenbar auf Urlaubsansprüche; nicht bei NSchG-Leistenden (⚠ Fundstelle „§ 10a NSchG" im Quelltext) |
| Sonderruhegeld | Männer 57 / Frauen 52; 15 Jahre in 30 oder 20 Jahre lebenslang; wie Invaliditätspension; nur geringfügige Nebenbeschäftigung |
| Zeitguthaben | 2 h je Nachtschwerarbeitsdienst (Krankenpflege); Verbrauch binnen 6 Monaten, vereinbarungspflichtig, keine Geldablösung (§ 3 NSchG-Novelle 1992); Strafe nach § 4 |
| Zeitzählung | lb-nsc-01 formuliert für § 10a UrlG „Kalenderjahr", dieses Briefing „Urlaubsjahr" — ⚠ Begriffsabgleich vor Implementierung |
Rechtsgrundlagen
- § 10a UrlG (Zusatzurlaub inkl. Abs 3–5) und § 2 Abs 2 UrlG (Abfindungsvoraussetzung) — ✅ zitiert; § 11 Abs 4 AZG (Kurzpausen) ✅.
- Art IX NSchG (Gesundheitsvorsorge), Art X NSchG (Sonderruhegeld), §§ 3, 4 NSchG-Novelle 1992 (Zeitguthaben, Strafbestimmung) — ✅ zitiert.
- § 1 GuKG, § 2 KAKuG, § 3a Krankenpersonal-Schutzgesetz (BGBl 1992/473) mit Änderung BGBl I 2022/214 (Entlastungswoche), § 2 Abs 1 Z 1–6 Krankenanstaltengesetz (Anwendungsbereich Zeitguthaben) — ✅ zitiert.
- ⚠ Fundstellenhinweis „§ 10a NSchG" (statt UrlG) im Quelltext — als Übertragungsfehler gewertet, gegen RIS konsolidieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Zusatzurlaubslogik: Jahres-Zähler der NSchG-Einsätze (Work-Entry- Aggregation) je Urlaubsjahr mit 3-Jahres-Verwertungsfenster und Einmal-Anrechnung; Anspruch 2/4/6 (+1) Werktage als Zusatzurlaubsart im Urlaubskonto; Anrechnung vorangegangener Dienstverhältnisse als Datenmigration/Handbuch-Eintrag.
- Austritts-Abfindungen: ausstehendes Urlaubsentgelt bzw. halbes Urlaubsentgelt als eigene Bezugsarten bei Beendigung (Kündigungsart als Selektionskriterium), analog zur Urlaubsabfindungs-Logik des Odoo-Urlaubsmodells.
- Zeitguthaben (2 h/Dienst): Freizeit-Work-Entry-Typ mit 6-Monats-Verfall (keine Auszahlung); Fristenmonitoring und Vereinbarungsstatus führen — Geldablösung systemseitig verhindern.
- Entlastungswoche (ab 43, GuKG): separater bezahlter Freizeitanspruch mit Anrechnungslogik auf andere Urlaubsansprüche; Nichtanwendbarkeit bei NSchg-Leistenden über dasselbe NSchG-Flag (→ lb-nsc-01) steuern.
- Kurzpausen: als Arbeitszeit behandeln (kein Abzug von der Normalarbeitszeit) — keine eigene Abrechnungsregel nötig, aber Anwesenheitsmodell darf Pausen nicht als Abzug buchen.
- Sonderruhegeld: PV-Antrag des Arbeitnehmers; im System als Austritts-/Statusereignis abbilden; Randbedingung Geringfügigkeit (→ lb-bes-06).
Verweise
- KB-intern: lb-nsc-01 (Beitrag, NSchG-Monat, Sonderruhegeld-Übersicht) · lb-nsc-02 (Voraussetzungen NSchG) · lb-zus-05 (Nachtzuschläge abgabenrechtlich) · lb-zus-06 (Nachtarbeit arbeitsrechtlich) · lb-jug-04 (Nachtarbeitsverbot Jugendliche) · lb-bes-06 (Geringfügigkeit als Sonderruhegeld-Randbedingung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG-Bezüge);personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Bgld. MVKG/Karenzregime für Gemeindebedienstete — NSchG dort nicht einschlägig). - Hinweis: Die Quelltext-Fundstelle „§ 10a NSchG" bei der Entlastungswochen-Ausnahme ist im Export nicht eindeutig — nicht rekonstruiert, als ⚠ dokumentiert.