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| lb-son-04 | 3 | Sonderzahlungen - Steuer | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sonderzahlungen | Gruber/Haas | 2026-08 |
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Sonderzahlungen – Steuer
Lexis Briefings Personalrecht, Gruber/Haas, Stand August 2026 (lb-son-04).
Zusammenfassung
- Sonstiger Bezug (§ 67 Abs 1 und 2 EStG): Steuerrechtlich ist nur Entgelt begünstigt abrechenbar, das sich nach Rechtstitel und tatsächlicher Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheidet — üblich WR, UZ, Bilanzgeld, Bonifikation, Jahreserfolgs- und Einmalprämien, Jubiläumsgeld, Quartals-/Jahresprovisionen. Begünstigt besteuert wird grundsätzlich nur, was im Normalfall dem zweifachen durchschnittlichen Monatsbezug (= Jahressechstel) entspricht; bei jeder Auszahlung eines sonstigen Bezuges ist das Sechstel neu zu berechnen.
- Monatlich anteilig ausbezahlte SZ (UZ/WR) bleiben zwar dem Rechtstitel nach sonstige Bezüge, sind aber wegen der Auszahlungsmodalität gemeinsam mit den laufenden Bezügen nach § 67 Abs 10 EStG tariff zu versteuern (LStR Rz 1050) — nicht jahressechstelerhöhend.
- Provisionen/Prämien: monatliche Abrechnung/Auszahlung oder Akontierung (auch schwankender Höhe) → laufende Bezüge; Abrechnung in größeren Zeiträumen ohne Akontierung → sonstiger Bezug; Provisionsabgleich-Spitzen nach monatlicher Akontierung sind laufende Bezüge (LStR Rz 1052).
- Sechstelberechnung: Bisher zugeflossene laufende Bruttobezüge × 60 / abgelaufene Lohnsteuertage (volle Kalendermonate zählen monatlich mit 30 Tagen); alternativ bei vollen Monaten: Monatsdurchschnitt Ein gleichzeitig mit dem sonstigen Bezug ausgezahlter laufender Bezug ist einzubeziehen; wird der sonstige Bezug vor dem laufenden Bezug ausgezahlt, zählt der Divisor nur bis zum Vormonatsende.
- Sechstelbasis: u. a. Lohn/Gehalt, laufende geldwerte Vorteile (Sachbezüge), Kranken-/Urlaubs-/Feiertagsentgelt, laufende Prämien/Provisionen, Zulagen und Zuschläge (zB SEG-Zulagen), Sonn-/ Feiertags-/Nachtzuschläge, steuerpflichtige Teile von Reisekostenvergütungen und Wohnung-Arbeitsstätte-Fahrten. Nicht einbezogen: nicht steuerbare Bezüge (§ 26), steuerfreie Bezüge (§ 3) außer Auslandsmontage, Entwicklungshilfe und monatliche Zukunftssicherungsmaßnahmen, sowie sämtliche sonstige Bezüge (inkl. Sechstelüberschreitungen).
- Kontrollsechstel (§ 77 Abs 4a EStG, seit Steuerreformgesetz 2020): Bei Zufluss des letzten laufenden Bezuges des Jahres (Dezember bzw. Beendigungsmonat) ist zu prüfen, ob mehr als ein Sechstel der Jahreslaufbezüge begünstigt besteuert wurde; Überhänge sind verpflichtend nach § 67 Abs 10 aufzurollen (Ausnahme: unterjährige Elternkarenz). Bei Nachzahlung laufender Bezüge bis 15. 2. des Folgejahres kann eine bereits vorgenommene Nachversteuerung korrigiert werden.
- § 77 Abs 5 EStG: Sonstige Bezüge für das Vorjahr, die bis 15. 2. des Folgejahres ausbezahlt werden, erzwingen eine Neuberechnung des Jahressechstels unter Einbeziehung aller zuvor ausbezahlten laufenden Bezüge. Sonst lassen aufgerollte laufende Bezüge bereits abgerechnete sonstige Bezüge unberührt.
- Mehrere Arbeitgeber: hintereinander mit vorgelegtem L16 (Lohnzettel) → Behandlung, als hätte ein Arbeitgeber bezahlt (Restfreibetrag, Freigrenzen-Nachbelastung/-Gutschrift); ohne L16 → Berechnung nur aus eigenen Bezügen (Mehrfachnutzung des Freibetrags wird in der Veranlagung korrigiert); parallel → jeder Arbeitgeber rechnet selbst und nutzt Freibetrag/Freigrenze jeweils eigenständig.
- Freibetrag (€ 620,–) und Freigrenze (€ 2.615,–) gelten nur für sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2, nicht für Bezüge nach § 67 Abs 3–8 (Abfertigungen, Vergleichszahlungen etc.).
- Dynamik: Liegt das Sechstel bei Auszahlung (noch) innerhalb der Freigrenze, bleibt der sonstige Bezug vorerst steuerfrei; steigt es später im Jahr über die Freigrenze, sind die früher steuerfrei belassenen Bezüge nachzuversteuern, sinkt es darunter, ist die einbehaltene Steuer zurückzuvergüten.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Fixsatz-Staffel § 67 Abs 1 | erste € 620,–: 0 % · nächste € 24.380,–: 6 % · nächste € 25.000,–: 27 % · nächste € 33.333,–: 35,75 %; darüber (über € 83.333,–): Tariflohnsteuer nach § 67 Abs 10 — ✅ ident mit RECHTSQUELLEN-Privat (GP0, EStG-Verifikation Stand 02.08.2026) |
| Freigrenze | € 2.615,– (2026) ✅ RECHTSQUELLEN; unterhalb der Grenze unterbleibt die Pauschalierung; Historie: bis 2023 € 2.100,– · 2024 € 2.447,– (BGBl I 2024/13, § 124b Z 449) · 2025 € 2.570,– (PrAG 2025) · 2026 € 2.615,– (InflationsanpassungsVO 2026, BGBl II 2025/191) |
| 30 %-Begrenzung (Veranlagung) | bei Jahressechstel bis € 25.000,– Steuer max 30 % der € 2.330,– (2024) übersteigenden Bemessungsgrundlage; Grenze für die 30 %-Anwendung 2026: € 2.490,– |
| Sechstelformel | zugeflossene laufende Brutto-Bezüge × 60 ÷ abgelaufene Lohnsteuertage; volle Monate: Monatsdurchschnitt × 2; Neuberechnung bei jeder SZ-Auszahlung |
| Kontrollsechstel | § 77 Abs 4a: Rollup/Rolldown beim letzten laufenden Jahresbezug; Ausnahme Elternkarenz; Korrektur bei Lohnnachzahlung bis 15. 2. des Folgejahres — ✅ RECHTSQUELLEN (dort mit Ausnahmenkatalog § 77 Abs 4a lit a–j) |
| SZ für Vorjahr | Auszahlung bis 15. 2. → Sechstel-Neuberechnung nach § 77 Abs 5 mit allen zuvor geflossenen laufenden Bezügen |
| Beendigung unterjährig | Laufende Bezüge ÷ abgelaufene Lohnsteuertage (volle Monate = 30 Tage) × 60; Urlaubsersatzleistung: Sechstel um 1/6 des laufenden Anteils erhöhen |
| Abzugsfolge | von der SZ zuerst DN-SV-Beiträge und Freibetrag € 620,– abziehen, dann Fixsätze — RECHTSQUELLEN weist die SV-Abzugspflicht § 67 Abs 12 zu ✅ (Quelltext nennt die Mechanik ohne Abs-Zitat) |
| Arbeitgeberwechsel | L16-Vorlage: konsolidierte Betrachtung; ohne L16: eigene Bezüge; parallele Dienstverhältnisse: jeder AG nutzt Freibetrag/Freigrenge selbst |
Rechtsgrundlagen
- § 67 Abs 1 und 2 EStG (sonstige Bezüge, Fixsatz-Staffel), § 67 Abs 10 (Tarifbesteuerung über dem Sechstel), § 77 Abs 3 (Aufrollung — für die 2024er-Freigrenzen-Erhöhung spätestens bis 30. 6. 2024), § 77 Abs 4 (30 %-Grenze), § 77 Abs 4a (Kontrollsechstel), § 77 Abs 5 (SZ bis 15. 2.), § 41 Abs 4, § 33 Abs 1a (Freigrenze und 30 %-Grenze sind nicht Teil der Progressionsabgeltung), § 3/§ 26 (Sechstelbasis), § 124b Z 449 (Freigrenzen-Anpassung 2024).
- Auslegungsbehelfe: LStR 2002 Rz 1050 (monatliche SZ-Auszahlung), Rz 1052 (Provisionsspitzen), Rz 1060 (Lohnsteuerprotokoll 2009, Arbeitgeberwechsel), Rz 1193b (Kontrollsechstel-Korrektur).
- Steuergesetzgebung: Steuerreformgesetz 2020 (BGBl I 2019/103), BGBl I 2024/13, PrAG 2025, Inflationsanpassungsverordnung 2026 (BGBl II 2025/191).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- § 67-Engine: Kennzeichnung jeder Bezugsregel als laufend vs. sonstiger Bezug (13./14.-Regeln B13/B14) steuert die Behandlung; die Sechstelberechnung braucht den Jahresstand der laufenden Bezüge je AN (Lohnkonto-Aggregation, × 60 ÷ Lohnsteuertage) und eine Neuberechnung bei jeder SZ-Auszahlung (Payslip-abhängige Regel, kein statischer Parameter).
- Freigrenze/Freibetrag/Staffelgrenzen als
hr.rule.parameter-Jahreswerte (2026: 2.615/620/24.380/25.000/33.333) — ✅ Werte deckungsgleich mit RECHTSQUELLEN-Privat; Jahrespflege im GP8-Zyklus; Freigrenzen-Änderung löst Aufrollungsverpflichtung (§ 77 Abs 3) aus. - Kontrollsechstel: Dezember-/Beendigungs-Payslip muss den Jahres-Rollup (§ 77 Abs 4a: Überhang → § 67 Abs 10-Nachversteuerung, Rolldown bei Absinken) als eigene Regelphase enthalten; Elternkarenz-Ausnahme beachten.
- Abzugsreihenfolge: DN-SV-Beiträge vor den Fixsätzen abziehen (§ 67 Abs 12 ✅ RECHTSQUELLEN) — Reihenfolge in der Regelkette fixieren.
- Freigrenzendynamik: provisorische Steuerfreiheit und spätere Nachversteuerung/Rückvergütung erfordern einen Jahresprozess, der frühere SZ-Payslips nachzeichnet (Retro-/Korrekturlogik).
- Arbeitgeberwechsel: optionale L16-Vorlage des AN in die Sechstelberechnung einrechnen (manueller Input am AN-Datensatz).
- Monatliche SZ-Variante: Auszahlungsmodalität schaltet auf § 67 Abs 10 (Tarif) um — Entgeltkategorie darf das Sechstel nicht erhöhen (→ lb-son-02/03 für Arbeits- und SV-Seite).
Verweise
- KB-intern: lb-son-01 (Aliquotierung) · lb-son-02 (SZ-Arbeitsrecht) · lb-son-03 (SZ-SV) · lb-prm-04 (Prämien-Lohnabgaben) · lb-prm-06 (Provisionen-Lohnabgaben) · lb-zus-04 (SEG-Zulagen in der Sechstelbasis) · lb-zus-05 (SFN-Zuschläge in der Sechstelbasis) · lb-rei-07 (Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte: steuerpflichtiger Teil in der Sechstelbasis) · lb-sac-03 (laufende Sachbezüge in der Sechstelbasis) · lb-ent-01 (Lohnsteuertage/Abrechnungsperiode)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md— verbindliche § 67/§ 68-Verifikation (✅ Werte ident mit diesem Briefing). - Hinweis: Fußnoten-Verweis des Quelltexts auf die Prämienoptimierung („Formel 7") verweist auf ein Briefing außerhalb des KB-Katalogs — nicht rekonstruiert.