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| lb-url-12 | 7 | Urlaubsvorgriff | Lexis Briefings Personalrecht | Urlaub & Karenzierung | urlaub | Niederfriniger/Radauer | 2026-07 |
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Urlaubsvorgriff
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-url-12).
Zusammenfassung
- Begriff: Beim Urlaubsvorgriff verbraucht der Arbeitnehmer einen Teil des erst im folgenden Urlaubsjahr gebührenden Urlaubs vorweg — zeitliche Umverteilung zu seinen Gunsten, mengenmäßig ohne Mehrgewährung. Der Begriff steht nicht im UrlG, wohl aber in anderen Vorschriften (zB § 27f VBG, § 70 BDG).
- Typischer Anwendungsfall: der Jahresurlaub ist bereits verbraucht — oder ein Betriebsurlaub (→ lb-url-01) trifft auf Arbeitnehmer, die die 6-monatige Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) noch nicht erfüllt haben.
- Vereinbarung erforderlich: Der Vorgriff ist zulässig, braucht aber eine (auch schlüssige) Vereinbarung; fehlt sie, gilt die Gewährung als zusätzlicher Urlaub ohne Anrechnung auf den künftigen Anspruch. Schlüssige Vereinbarung liegt vor, wenn beide Seiten wissen mussten, dass der laufende Anspruch nicht ausreicht. Bei noch ausreichendem Resturlaub ist ein Vorgriff sittenwidrig (nichtig), weil er den Resturlaub eher verjähren ließe (→ lb-url-11).
- Entgelt: Urlaubsentgelt wird gem § 6 Abs 6 UrlG bereits bei Antritt fällig (wie bei jedem Urlaub).
- Rückverrechnung bei Beendigung: Endet das Arbeitsverhältnis vor dem neuen Urlaubsjahr, kann der Arbeitgeber das Entgelt für den Übergenuss zurückfordern — aber nur mit einer Rückverrechnungsvereinbarung und nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung (vgl. § 10 Abs 1 UrlG). Ausgeschlossen bei Arbeitgeber-/Arbeitnehmerkündigung, unberechtigter Entlassung, berechtigtem vorzeitigem Austritt, einvernehmlicher Auflösung und Zeitablauf. Die Rückverrechnung ist zudem nur möglich, solange kein neues Arbeitsjahr begonnen hat (neuer, den Vorgriff abdeckender Anspruch).
- Sonstiges: Verzicht des Arbeitnehmers auf das Urlaubsentgelt (bzw. die Ersatzleistung) ist während des aufrechten Arbeitsverhältnisses unwirksam. Alternative zum Vorgriff: unbezahlter Urlaub (→ lb-url-03).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Rechtsnatur | zulässig, aber vereinbarungspflichtig (auch schlüssig); ohne Vereinbarung = zusätzliche Urlaubsgewährung |
| Anwendungsfall | Jahresurlaub verbraucht; Wartezeit (§ 2 Abs 2 UrlG) bei Betriebsurlaub noch offen |
| Urlaubsentgelt | § 6 Abs 6 UrlG: bereits bei Antritt des vorgezogenen Urlaubs fällig |
| Rückverrechnung | nur mit Rückverrechnungsvereinbarung und nur bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt oder verschuldeter Entlassung (§ 10 Abs 1 UrlG) |
| Rückverrechnung ausgeschlossen | AG-/AN-Kündigung, unberechtigter Entlassung, berechtigter vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung, Zeitablauf |
| Zeitliche Grenze | Rückverrechnung nur bis zum Beginn des neuen Arbeitsjahres (neuer Anspruch deckt den Vorgriff ab) |
| Sittenwidrigkeit | Vorgriff bei ausreichendem Resturlaub nichtig (Verjährungsbeschleunigung) |
| Verzicht | auf Urlaubsentgelt/Ersatzleistung während des aufrechten DV unwirksam |
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs 2 UrlG — Wartezeit als typischer Vorgriffsanlass; § 6 Abs 6 UrlG — Vorauszahlung des Urlaubsentgelts.
- § 10 Abs 1 UrlG — Rückverrechnungsrahmen: identische Endegründe wie bei der Übergenuss-Rückverrechnung des laufenden Jahres (→ lb-url-14), aber zusätzlich vereinbarungsbedürftig.
- § 27f VBG / § 70 BDG — ausdrückliche Vorgriffs-Regelungen im öffentlichen Dienstrecht (Begriffsherkunft).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Negativer Saldo mit Flag: Urlaubsverbrauch über den Jahrgangs-Anspruch hinaus muss als genehmigter Vorgriff markiert sein (Vereinbarung + Rückverrechnungsklausel als Datenpunkte), sonst Saldo-Validierung mit Warnung — die Abgrenzung „zusätzliche Gewährung" vs. „Vorgriff" entscheidet über den künftigen Anspruch.
- Fristen- und Endegrund-Logik: Rückverrechnung des Urlaubsentgelts nur bei den beiden Endegründen (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung) und nur vor Beginn des neuen Arbeitsjahres — als automatisierte Prüfung im Austrittsprozess, nicht als manuelle Korrektur.
- Verjährungsfrüherkennung: Vorgriff darf nicht zu unnötigem Alturlaub führen (Sittenwidrigkeits-Risiko) — Report-Kombination mit dem FIFO-/Verjährungsmonitor (→ lb-url-11).
- Urlaubsplanung: jährliche (wochengenaue) Urlaubsplanung als HR- Prozess, um Vorgriffe zu vermeiden bzw. vorhersehbar zu machen (Praxistipp der Quelle; steuert zugleich die Rückstellungshöhe).
Verweise
- KB-intern: lb-url-01 (Betriebsurlaub + Wartezeit) · lb-url-05 (Anspruch/Wartezeit) · lb-url-03 (unbezahlter Urlaub als Alternative) · lb-url-11 (Verjährung/Risiko) · lb-url-14 (Urlaubsentgelt-Rückforderung inkl. Abgaben) · lb-url-09 (Ersatzleistung/Endegründe)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(UrlG ✅; § 6 Abs 6 ✅ Abschnitt 3)