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| lb-wie-01 | 7 | Wiedereingliederungsgeld | Lexis Briefings Personalrecht | Krankenstand & Arbeitsunfall | wiedereingliederung | Pirker | 2026-08 |
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Wiedereingliederungsgeld
Lexis Briefings Personalrecht, Pirker, Stand August 2026 (lb-wie-01).
Zusammenfassung
- Konzept: Nach ≥ 6 Wochen physischer/psychischer Erkrankung kann mit dem AG eine Wiedereingliederungsteilzeit (§ 13a AVRAG, kein Rechtsanspruch) vereinbart werden. Um den Einkommensverlust aus dem reduzierten Teilzeitentgelt auszugleichen, gebührt der Wiedereingliederungsgeld als Geldleistung der Krankenversicherung (§ 143d ASVG) im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes (§ 141 Abs 2 ASVG = 60 %); ein Lohnausgleich des AG besteht nicht.
- Verfahren: Antrag des AN beim chef- und kontrollärztlichen Dienst des KV-Trägers; Bewilligung nur bei medizinischer Zweckmäßigkeit, bei Anspruch auf Eigenpension oder Rehabilitationsgeld Versagung. Bewilligung max. 6 Monate, Verlängerung max. 3 Monate; Antritt frühestens am Tag nach Zustellung; Auszahlung alle 28 Tage im Nachhinein; Sperrfrist 18 Monate nach Ende einer WET.
- Höhe: 60 % der Krankengeld-Bemessungsgrundlage (letztes volles Entgelt inkl. anteiliger SZ), aliquot nach der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit; bei stufenweiser Eingliederung gleichmäßige Auszahlung nach der durchschnittlich vereinbarten Arbeitszeit; Änderung der Normalarbeitszeit (2x möglich) ist zu melden und passt die Höhe an.
- SV: Beiträge laufen auf das reduzierte Ist-Entgelt (AG-seitig), lediglich die BMSVG-Beiträge sind vom Entgelt vor Herabsetzung zu berechnen (§ 6 Abs 4 BMSVG); Entgelt nach § 3 EFZG; KV-Pflichtversicherung bleibt aufrecht (Entgelt über GFG 2026: € 551,10). In der Pensionsversicherung besteht eine Teilpflichtversicherung (BG = 30-Faches der Krankengeld-BG abz. reduziertes Entgelt; keine AG-Beitragsabrechnung).
- Krankenstand in der WET: EFZ aus der Teilzeit plus weiterlaufendes Wiedereingliederungsgeld statt Krankengeld; erst bei EFZ ≤ 50 % Anrechnung auf die Krankengeld-Höchstdauer (§ 139 ASVG; neuer Anspruch nach 13 Wochen Arbeit).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Ausmaß | erhöhtes Krankengeld = 60 % der Bemessungsgrundlage, aliquot nach AZ-Reduktion |
| Bemessungsgrundlage | letztes volles Entgelt vor Antritt inkl. anteiliger SZ; bzw. jene BG der ursächlichen Arbeitsunfähigkeit |
| Bewilligungsdauer | max. 6 Monate, einmalige Verlängerung max. 3 Monate |
| Beginn/Auszahlung | frühestens Tag nach Zustellung der Bewilligung (bzw. tatsächlicher Arbeitsantritt); durch KV-Träger alle 28 Tage im Nachhinein |
| Sperrfrist | neuerlicher Anspruch erst nach 18 Monaten nach Ende der WET |
| SV (Arbeiter-/Angestelltenversicherung) | Beiträge vom reduzierten Ist-Entgelt; Entgelt nach § 3 EFZG |
| BMSVG | vom Entgelt vor Herabsetzung (§ 6 Abs 4 BMSVG) |
| GFG | monatliches Entgelt muss über GFG liegen — 2026: € 551,10 (§ 5 Abs 2 ASVG) |
| PV-Teilpflichtversicherung | ab erstmaligem WEG-Bezug; BG = 30× Krankengeld-BG minus reduziertes Entgelt; vom AG nicht zu finanzieren, keine Beitragsabrechnung |
| Krankenstand in der WET | EFZ > 50 %: WEG unverändert · EFZ = 50 %: erhöhtes WEG, ab dann Anrechnung auf KG-Höchstdauer · EFZ 0 %: WEG in voller Höhe; Deckel = erhöhtes KG abzüglich tatsächlicher EFZ |
| Anspruchsdauer | § 139 ASVG; Fortsetzungserkrankung → alter Anspruch; neue Erkrankung → voller Anspruch; neuer Anspruch nach 13 Wochen Arbeit |
| Entziehung/Erlöschen | AZ-Überschreitung ≥ 10 % · Wegfall der Voraussetzungen · Rehabilitationsgeld/Eigenpension (ohne Verfahren) · Auslaufen des KG-Anspruchs; WET endet am Folgetag |
| Lohnsteuer | Tagsatz > € 30,– → Einbehalt durch KV-Träger: 25 % (Stand 2026-08) — ⚠ lb-krs-02 (Stand 2026-07) nennt für Krankengeld 20 %; Widerspruch vor Implementierung gegen RIS (EStG) klären |
Rechtsgrundlagen
- § 143d ASVG (Wiedereingliederungsgeld), § 141 Abs 2 ASVG (erhöhtes Krankengeld als Bemessungsmaßstab), § 139 ASVG (Dauer-Anrechnung) — ✅ ausdrückliche Quellzitate.
- § 13a AVRAG (Wiedereingliederungsteilzeit), § 3 EFZG (Entgeltausfallprinzip), § 6 Abs 4 BMSVG (BV-BG vor Herabsetzung), § 5 Abs 2 ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) — ✅.
- Querwirkungen: § 21 Abs 2a AlVG (WEG-Zeiten bleiben bei Arbeitslosengeld-Bemessung außer Betracht), § 26a Abs 6 AlVG (Bildungsteilzeitgeld: WET gilt als unveränderte Normalarbeitszeit) — ✅.
- ⚠ Offen/nur Literatur: ob BV-Beiträge analog § 6 Abs 4 BMSVG in allen Sonderfällen korrekt sind, sowie die Lohnsteuer-Quote (25 % vs 20 %, s. o.); Normtexte gegen RIS verifizieren.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- WEG fließt nicht über den AG-Payslip: Auszahlung und Lohnsteuer obliegen dem KV-Träger — die Abrechnung braucht nur die SV-BG-Korrektur: Arbeiter-/Angestelltenbeiträge auf das reduzierte Entgelt, BMSVG hingegen auf die volle (vorherige) BG — zwei BG-Spuren je Bezugsart im WET-Zeitraum.
- Teilzeitabbildung: AZ-Reduktion über das kalender-/vertragsbasierte
hr_version-Modell (work time rate je Version), Änderungen max. 2x mit Meldungs-Event an den KV-Träger; WEG-Höhe braucht die 60 %-aliquot-Formel (nicht AG-berechnet, aber für Nachweise/ELDA-Konsistenz ableitbar). - Kontingent-Sonderregel: EFZ-Salden laufen in der WET aus dem Teilzeitentgelt weiter (→ lb-krs-08); erst bei ≤ 50 % beginnt die Anrechnung auf das Krankengeld — die EFZ-Quote-Logik aus lb-krs-07 gilt hier mit erhöhtem WEG als Kompensation.
- Querbezüge abgrenzen: Wochengeld (Kollision → nur Wochengeld), UV-Geldleistungen, ALG/Bildungsteilzeitgeld, ATZ-Geld/Teilpension (WEG-Zeit zählt als unverminderte AZ) — je Performance-Periode Plausibilitätsregel „nur eine Ersatzleistung".
Verweise
- KB-intern: lb-wie-02 (WET-Vereinbarung: Voraussetzungen, Verfahren — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-02 (Krankengeld, das das WEG verdrängt; Ruhen) · lb-krs-07 (SV-/BMSVG-Behandlung der EFZ) · lb-krs-08 (EFZ-Regime während der WET) · lb-msf-03 (Wochengeld) · lb-atz-09 (Altersteilzeitgeld: WEG-Zeiten gelten als unverminderte AZ) · lb-azm-05 (Kurzarbeit: AZ vor dem Krankenstand) · lb-tzb-01 (Bildungsteilzeit) · lb-vor-03 (BV-Kasse: Beitragszahlung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(BMSVG-/SV-Kernwerte; GFG-Jahreswerte)