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| lb-bnd-15 | 8 | Entlassung Angestellte – Dienstunfähigkeit | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Dienstunfähigkeit
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-15).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 2 AngG): Der Angestellte ist unfähig, die versprochenen oder den Umständen nach angemessenen Dienste zu leisten — ihm fehlen die zur Verrichtung der Arbeit notwendigen Voraussetzungen. Diese können geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur sein (zB Querschnittslähmung eines Berufsfußballers; Burn-out/Depression; Führerscheinerfordernis im Außendienst). Der Vertragsinhalt folgt aus § 6 AngG (Vertragsinterpretation).
- Abgrenzung: Dienstunfähigkeit ≠ Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG — es zählt die Einsetzbarkeit am konkreten Arbeitsplatz, nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt.
- Gänzliche Dienstunfähigkeit (stRsp): Der AN muss schlechthin unverwendbar sein. Mangelhafte Leistungen, Fehlleistungen, mindere Geschicklichkeit, schwache Eignung, Langsamkeit, geringere Leistungsfähigkeit, gelegentliche Nachlässigkeiten/Flüchtigkeiten oder „etwas unter dem Durchschnitt" liegende Leistung berechtigen nicht. Bei partieller Leistungsunfähigkeit muss der AG dem AN andere Dienste zuweisen (soweit zumutbar) — aber keine Gesamtumorganisation des Betriebs nötig.
- Dauernd: nicht bloß kurzfristig, sondern von solcher Dauer, dass dem AG die Fortsetzung unzumutbar ist; Einzelfallbewertung (verrichtete Dienste, Stellung im Unternehmen, Dauer), objektive Kriterien, keine subjektive Einschätzung des AG.
- Verschulden: nicht erforderlich — auch unverschuldet dienstunfähige AN können entlassen werden; die Unterschiede zeigen sich nur bei den Rechtsfolgen (→ Entlassung — Folgen und Ansprüche).
- Geltendmachung: Dauertatbestand — Entlassung während des gesamten Andauerns möglich; nach Wegfall nicht mehr; grundsätzlich unverzüglich (Zuwarten zur Leistungsverbesserung schadet nicht).
- Krankheit/Unglücksfall: strittig, ob Entlassung deshalb zulässig — OGH im Wesentlichen ohne Einschränkung ja, überwiegende Lehre differenziert. Sucht: nur bei pathologischem Missbrauch mit Krankheitsgrad; sonst Prüfung von „Trunksucht" (nur Arbeiter) oder Vertrauensunwürdigkeit.
- Begünstigt Behinderte (BEinstG): Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit nur, wenn am allgemeinen Arbeitsmarkt überhaupt nicht mehr arbeitsfähig; sonst nur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG.
- Führerscheinentzug: gänzliche oder nur partielle Dienstunfähigkeit je nach vertraglich bedungenen Aufgaben; Zuweisungspflicht anderer Tätigkeiten insb, wenn Fahren nur Zubringerfunktion hat; Länge des Entzugs bzw Höhe der Alkoholisierung sind unbeachtlich; im Zweifel alternative Entlassungsgründe (Vertrauensunwürdigkeit, beharrliche Pflichtenverweigerung) prüfen.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Unfähigkeit, versprochene/angemessene Dienste zu leisten, § 27 Z 2 AngG ✅ |
| Voraussetzungen | geistiger, körperlicher oder rechtlicher Natur (zB Führerschein bei Außendienst) |
| Gänzlichkeit | AN muss schlechthin unverwendbar sein; Minderleistung/„etwas unter Durchschnitt"/gelegentliche Fehler genügen nicht |
| Partielle Unfähigkeit | AG muss andere Dienste zuweisen, sofern zumutbar; keine Pflicht zur Gesamtumorganisation |
| Dauerhaftigkeit | „dauernd" = Fortsetzung unzumutbar; objektive Einzelfallbewertung (Dienste, Stellung, Dauer) |
| Verschulden | nicht erforderlich — auch unverschuldete Dienstunfähigkeit entlassungsfähig; Auswirkung nur bei Rechtsfolgen |
| Geltendmachung | Dauertatbestand (nur während des Andauerns); unverzüglich, Zuwarten zur Verbesserung unschädlich |
| Sucht | nur pathologischer Missbrauch mit Krankheitsgrad → Dienstunfähigkeit; sonst „Trunksucht" (nur Arbeiter)/Vertrauensunwürdigkeit |
| Begünstigt Behinderte | Entlassung nur bei Nichtarbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt; sonst nur Kündigung gem § 8 Abs 2 BEinstG |
| Führerscheinentzug | gänzlich/partiell je nach Vertragsumfang; Zuweisungspflicht bei nur Zubringerfunktion; Dauer des Entzugs/Alkoholisierungsgrad ohne Auswirkung |
| Abgrenzung | nicht = Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG (konkreter Arbeitsplatz vs Arbeitsmarkt) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 2 AngG (Entlassung wegen Dienstunfähigkeit) — im Briefing ausdrücklich zitiert ✅
- § 6 AngG (Inhalt des Arbeitsvertrags als Bezugspunkt der Vertragsinterpretation) — zitiert ✅
- § 273 ASVG (Berufsunfähigkeit — Abgrenzung) — zitiert ✅
- § 8 Abs 2 BEinstG (nur Kündigung begünstigt behinderter DN bei teilweiser Unverwendbarkeit) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Rechtsfolgen abhängig vom Verschulden: Auch unverschuldete Dienst- unfähigkeit ist entlassungsfähig; die Anspruchsfolgen (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) unterscheiden sich nach der Konstellation → Entlassungs-Folgen-Matrix als Anspruchs-Flags im hr_payroll-Beendigungs- Workflow.
- Kein unmittelbarer Entgeltfortzahlungs-Regelinhalt: Dienstunfähigkeit ist Entlassungsgrund, nicht Entgeltfall — Krankenstands-/Entgeltfortzahlungs- Läufe bleiben davon getrennt.
- Dauertatbestand: Beendigungsdatum = Entlassungsausspruch; ein späterer Wegfall der Unfähigkeit lässt die bereits ausgesprochene Entlassung nicht mehr zu (Ausspruchstag maßgeblich).
- BEinstG-Konstellation (begünstigt Behinderte): nur Kündigung mit Behindertenvertretung-Zustimmungsverfahren — HR-Workflow-Flag, keine Abrechnungsbesonderheit.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-12 (Besonderer Entlassungsschutz) · lb-bnd-14 (Beharrliche Pflichtenvernachlässigung) · lb-bnd-16 (Dienstverhinderung) · lb-bnd-17 (Tätlichkeit/Sittlichkeits-/Ehrverletzung) · lb-bnd-18 (Untreue)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)