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| lb-fir-02 | 6 | Firmeneigentum - Schadenersatzansprüche Arbeitnehmer | Lexis Briefings Personalrecht | Verhaltenspflichten | firmeneigentum | Haider | 2025-06 |
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Firmeneigentum – Schadenersatzansprüche Arbeitnehmer
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-fir-02).
Zusammenfassung
- Gegenseite zu lb-fir-01: Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers — Personenschäden bei Arbeitsunfall/Berufskrankheit, Schäden an seinem Privateigentum im Diensteinsatz und Haftung unter Arbeitskollegen.
- Dienstgeberhaftungsprivileg (§ 333 ASVG): Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur bei Vorsatz; bei (leichter oder grober) Fahrlässigkeit ist er haftungsbefreit — das umfasst auch Ansprüche von Angehörigen. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Sozialversicherung (AUVA/Krankenkasse) für erbrachte Leistungen in Regress gegen den Arbeitgeber gehen (Ermessensfrage).
- Geschützter Kreis (§ 333 Abs 4 ASVG): auch gesetzliche/bevollmächtigte Vertreter (zB GmbH-Geschäftsführer, Prokuristen) und Aufseher im Betrieb — funktional im Unfallzeitpunkt verstanden (Rechtsprechung zB: Staplerfahrer gegenüber mithelfenden Kollegen; im Extremfall der Unfall lenkende Lehrling). Im Konzern gilt das Privileg nicht zwischen verschiedenen Rechtsträgern (OGH 2 Ob 209/17z).
- Ausnahme Verkehrsmittel: Tritt der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel mit erhöhter Haftpflicht ein (Kfz → EKHG), greift das Privileg nicht; die Haftung ist durch die Kfz-Haftpflichtversicherungssumme bzw. EKHG-Höchstbeträge begrenzt.
- Vermögens-/Sachschäden sind vom Privileg nicht umfasst: allgemeine Schadenersatzregeln, v.a. bei Verletzung einer Gesetzespflicht (Beispiel § 27 Abs 4 ASchG: versperrbare Einrichtung für Kleidung/Sachen — Ersatz der abhandengekommenen Armbanduhr ja, des Sparbuchs nein) oder der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht.
- Privateigentum im Diensteinsatz: Bei auftragsgemäßer Verwendung mit „Risikoerhöhung" haftet der Arbeitgeber verschuldensunabhängig (§ 1014 ABGB analog); bloße Bequemlichkeitsnutzung ohne Vereinbarung nicht. Arbeitsweg-Schäden sind grundsätzlich nicht ersatzpflichtig, außer das Privatfahrzeug wird am Unfalltag nach Disposition des Arbeitgebers und betrieblicher Gepflogenheit eingesetzt.
- Kollegenhaftung: normale Schadenersatzregeln (volle Haftung auch bei leichter Fahrlässigkeit); bei Leistung durch die SV gehen die Ansprüche auf diese über (§ 332 Abs 1 ASVG), deren Regress gegen Kollegen nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verkehrsmittel-Beteiligung möglich ist (§ 332 Abs 5 ASVG).
- Praxistipp der Quelle: Ob die verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers abbedungen werden kann, ist fraglich; Teile der Lehre wenden § 5 DHG zumindest im Kernbereich analog an.
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Konstellation | Haftung des Arbeitgebers |
|---|---|
| Arbeitsunfall/Berufskrankheit, Vorsatz | volle Schadenshaftung |
| Arbeitsunfall, leichte/grobe Fahrlässigkeit | keine Haftung gegenüber dem AN (§ 333 ASVG); bei grober Fahrlässigkeit uU SV-Regress gegen den AG (Heilungskosten etc.) |
| Arbeitsunfall durch Kfz (EKHG) | Privileg unanwendbar; Haftung auch bei Fahrlässigkeit, begrenzt durch Versicherungssumme bzw. EKHG-Haftungshöchstbeträge |
| Vermögens-/Sachschaden des AN | allgemeine Schadenersatzregeln (keine Privilegierung), v.a. bei Gesetzes- oder Fürsorgepflichtverletzung |
| Privatvermögen auftragsgemäß genutzt (Risikoerhöhung) | verschuldensunabhängige Haftung (§ 1014 ABGB analog); Eigenverschulden des AN kann die Ersatzpflicht mindern |
| Schaden am Arbeitsweg | grundsätzlich kein Ersatz; Ausnahme: Fahrzeug nach Disposition/Gepflogenheiten des Betriebs im Arbeitgebereinsatz |
| Schädigung unter Arbeitskollegen | volle Haftung nach allgemeinem Recht; Ansprüche gehen bei SV-Leistung auf die SV über (§ 332 Abs 1 ASVG); SV-Regress nur bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit/Verkehrsmittel (§ 332 Abs 5 ASVG) |
Rechtsgrundlagen
- § 333 ASVG (Dienstgeberhaftungsprivileg; Abs 4 ausdrücklich zitiert für Vertreter und Aufseher) · § 332 Abs 1 und Abs 5 ASVG (Ansprüchsübergang auf die SV und Regressbeschränkung zugunsten von Arbeitskollegen).
- § 1014 ABGB analog (verschuldensunabhängige Haftung bei auftragsgemäßer Nutzung von Privateigentum) · EKHG (erhöhte Kfz-Haftpflicht als Ausnahme vom Privileg) · § 27 Abs 4 ASchG (versperrbare Einrichtung — Beispiel einer verletzten Gesetzesplicht).
- § 5 DHG im Praxistipp (analoge Anwendung auf die verschuldensunabhängige Haftung, str.); die DHG-Detailbehandlung im KB ist der dnh-Cluster (Stand 2026-06).
- Judikatur im Quelltext dokumentiert (u.a. OGH 2 Ob 209/17z — Konzern; 9 ObA 2136/96z — Arbeitsweg).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Kein unmittelbarer Entgeltvorgang: Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers aus Arbeitsunfällen laufen, soweit das Privileg greift, über die (Unfall-)Sozialversicherung, nicht über die Lohnverrechnung — kein Entgeltbestandteil, keine Beitragsgrundlage.
- Der SV-Regress (§§ 332/333 ASVG) richtet sich gegen den Arbeitgeber bzw. dessen Organe — abrechnungsseitig Arbeitgeberkosten, kein Abzug beim Mitarbeitenden.
- Für die Abgrenzung dienstlich/privat (Arbeitsweg, Auftragsfahrten) gilt die in lb-fir-01/lb-fir-03 beschriebene Dokumentationslogik; BG-Werte bleiben davon unberührt.
Verweise
- KB-intern: lb-fir-01 (Schadenersatzansprüche Arbeitgeber) · lb-asc-06 (Arbeitsstätte — ASchG-Ausstattungspflichten) · lb-asc-08 (Arbeitsunfall und Berufskrankheit — Versicherungsfall, Stand 2026-07: Detailbehandlung des Unfallgeschehens)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SV-Systematik im Kontext der Privatwirtschaft). - Hinweis: Export-Footer („Page n", „Erstellt von …") ignoriert; die Fundstellen der Judikatur stehen im Layer-1-Text.