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| lb-azm-03 | 5 | Gleitzeit | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | arbeitszeitmodelle | Niederfriniger/David | 2026-07 |
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Gleitzeit
Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger/David, Stand Juli 2026 (lb-azm-03).
Zusammenfassung
- Definition (§ 4b Abs 1 AZG): Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens (Gleitzeitrahmen) Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann („Zeitsouveränität"). Sie ist eine Form der Arbeitszeitdurchrechnung: Tages- und Wochen-NAZ variabel, am Ende der Gleitzeitperiode ist im Durchschnitt die vereinbarte Arbeitszeit („Soll-Zeit") zu erreichen; Zeitguthaben/-schulden laufen auf einem eigenen Gleitzeitkonto. Abgrenzung zur Durchrechnung nach § 4 Abs 4 und 6 AZG: dort sind Beginn und Ende der Normalarbeitszeit vorgegeben.
- Vereinbarung (§ 4b Abs 2 AZG): Mit Betriebsrat zwingend als Betriebsvereinbarung (notwendige BV mit Zwangsschlichtung), ohne Betriebsrat als schriftliche Einzelvereinbarung. Teilzeitbeschäftigte können teilnehmen; ihre fiktive Normalarbeitszeit ist an die vereinbarte Arbeitszeit anzupassen (sinnvoll auch bei Gleitzeitrahmen, Übertragungs- und Kernzeitregelung).
- Mindestinhalte (§ 4b Abs 3 AZG): Dauer und Lage der Gleitzeitperiode (Praxis zwischen einem Monat und einem Jahr), Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß allfälliger Übertragung von Zeitguthaben/-schulden in die nächste Periode (Praxis: Guthaben meist ein- bis zweifaches der Wochen-NAZ, Schulden niedriger), Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit (Basis der Soll-Zeit und der Entgeltfortzahlung bei gerechtfertigter Abwesenheit). Fehlt ein Element, ist die Vereinbarung unwirksam und es gelten die Grenzen des § 3 Abs 1 AZG.
- Typische weitere Inhalte: Kernzeit („Blockzeit"), herabgesetzte Grenzen, „Ampelkontomodelle" (zB Ansparstopp, einseitig angeordneter Zeitausgleich), Kappungsklauseln (eng auszulegen: Verkappung nur bei Nichtbefolgung der Ausgleichsanweisung und nicht erforderlichen Gutstunden), Abzug von Minusstunden vom Entgelt (unzulässig, wenn die Zeitschulden auf mangelnder Arbeitsauslastung beruhen), Öffnungsklauseln, Aussetzungs-/Aufhebungsvorbehalte.
- Grenzen (§ 4b Abs 4 AZG): Tages-NAZ grundsätzlich max. 10 Stunden; bis 12 Stunden nur, wenn die Vereinbarung ganztägigen Zeitausgleich und den Verbrauch von Zeitguthaben auch iZm einer wöchentlichen Ruhezeit vorsieht (Ziel: Vier-Tage-Woche). Wochen-NAZ max. 60 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG); die 40-Stunden-Woche darf im Durchschnitt nur insoweit überschritten werden, als Übertragungsmöglichkeiten vorgesehen sind. Jugendliche 8 h/40 h (ausnahmsweise 9/45, § 11 KJBG); werdende und stillende Mütter max. 9 h/40 h und keine Überstunden (§ 8 MSchG); viele KVs setzen niedrigere Grenzen (häufig 10 h täglich).
- Überstunden/Mehrarbeit: Am Periodenende fallen Überstunden an, soweit die Ø-Wochen-NAZ (40 h) ohne Übertragungsmöglichkeit überschritten wird (§ 6 Abs 1 Z 1, Abs 1a AZG; Teilzeit: Mehrarbeit nach § 19d Abs 3, Abs 3b Z 2 AZG). Während der Periode entstehen Überstunden bei Überschreiten der Tages-/Wochengrenzen (10/12 h; 60 h; Ø max. 48 h innerhalb eines 17-Wochen-Durchrechnungszeitraums), bei Arbeit außerhalb des Gleitzeitrahmens oder bei angeordneter Arbeit über 8 h/40 h (§ 4b Abs 5 AZG). Diese laufenden Überstunden dürfen nicht auf das Gleitzeitkonto verbucht werden, sind nicht übertragbar und sind mit Fälligkeit des laufenden Entgelts auszubezahlen (bzw. via Pauschale/All-in/ Zeitausgleich abzugelten). Teilzeit-Mehrarbeit ist nicht zuschlagspflichtig, solange die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird.
- Entgeltfortzahlung: bei gerechtfertigter Dienstabwesenheit (Krankenstand, Urlaub, Feiertagsruhe) nach der fiktiven Normalarbeitszeit der Gleitzeitvereinbarung (§ 1154b ABGB).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Gleitzeitperiode | Dauer/Lage vereinbarungspflichtig; Praxis 1 Monat–1 Jahr (kein gesetzlicher Fixwert) |
| Tägliche NAZ | max. 10 h; 12 h nur mit Vereinbarung von ganztägigem Zeitausgleich + Verbrauch auch iZm wöchentlicher Ruhezeit |
| Wöchentliche NAZ | max. 60 h Einzelwoche; Ø 40 h (bzw. KV-NAZ) nur insoweit übersteigbar, als Übertragungsmöglichkeiten bestehen |
| Ø-Grenze im 17-Wochen-Durchrechnungszeitraum | 48 h (ÜStd-Bemessung während der laufenden Periode lt. Quelle) |
| Übertragungspraxis | Zeitguthaben meist 1–2× Wochen-NAZ, Zeitschulden niedriger |
| Unwirksamkeit | fehlt ein Mindestinhalt → Grenzen nach § 3 Abs 1 AZG (8 ObS 9/20m) |
| Jugendliche | 8 h/40 h, ausnahmsweise 9/45 h (§ 11 Abs 1, 2a KJBG) |
| Werdende/stillende Mütter | max. 9 h/40 h, keine Überstunden (§ 8 MSchG) |
| Laufende Überstunden | separate Konten, nicht übertragbar, Auszahlung mit Fälligkeit des laufenden Entgelts |
| Entgeltfortzahlung | nach fiktiver Normalarbeitszeit (zB 08:00–16:30) |
Rechtsgrundlagen
- § 4b AZG (Abs 1 Definition, Abs 2 Vereinbarung, Abs 3 Mindestinhalt, Abs 4 Grenzen, Abs 5 angeordnete Arbeit) — zentrale Norm; § 4 Abs 4 und 6 AZG (Durchrechnung zur Abgrenzung), § 3 Abs 1 AZG (Rückfallgrenzen), § 6 Abs 1 Z 1, Abs 1a AZG (Überstunden), § 19d Abs 3, Abs 3b Z 2 AZG (Mehrarbeit Teilzeit), § 9 Abs 1 AZG (60-h-Wochengrenze).
- § 1154b ABGB (Entgeltfortzahlung; Fußnote der Quelle), § 11 KJBG, § 8 MSchG (Personengruppen-Grenzen). Rechtsprechung: 8 ObS 9/20m (Unwirksamkeit), 9 ObA 75/19y (Kappungsklauseln), 8 ObA 58/23x (Minuslohn), 9 ObA 1/22w (Übertragung/All-in).
- ⚠ AZG-Werte noch nicht gegen RIS verifiziert (GP0-Rest); vor Implementierung der Konto-/Grenzwertlogik prüfen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Gleitzeitkonto als Work-Entry-Kontenmechanik: Ist-Einträge gegen Soll-Zeit aus Kalender/Version verbuchen; Periodenende-Saldoausgleich mit Übertragungslimits je Vereinbarung (Ampel-/Kappungsregeln als Parameter, nicht als fixer Code).
- Getrennte Konten: Während der Periode angefallene Überstunden fließen nicht ins Gleitzeitkonto — eigener Work-Entry-Type mit Auszahlungs-/Zeitausgleichslogik (Fälligkeit des laufenden Entgelts); Zuschläge/Pauschalen separat (→ lb-zus-02, lb-zus-03).
- Fiktive NAZ: je Arbeitnehmer versionierte Bezugsgröße für Entgeltfortzahlung (Krankheit, Urlaub, Feiertag) — Abrechnung nach der fiktiven, nicht der Ist-Zeit.
- Überstunden-/Mehrarbeits-Detektion: Ø-Prüfung je Gleitzeitperiode (Vollzeit 40 h; Teilzeit: vereinbarte AZ — Mehrarbeit ohne Zuschlag bei Ø-Einhaltung, → lb-tzb-03, lb-tzb-04) plus Tages-/Wochen- und Gleitzeitrahmen-Grenzen; 12-h-Variante nur mit den beiden Zusatzkriterien der Vereinbarung; KV-Grenzen (häufig 10 h) als versionierte Kalender-/Regelparameter führen.
Verweise
- KB-intern: lb-azg-01 (Arbeitszeit-Höchstgrenzen) · lb-azg-03 (Normalarbeitszeit) · lb-zus-02/lb-zus-03 (Mehrarbeitszuschläge — von der Quelle ausdrücklich referenziert) · lb-tzb-03/lb-tzb-04 (Teilzeit: Arbeitszeit, Mehrarbeit/Überstunden)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Überstunden-/Zuschlags-Abgabenlogik; AZG-Details ⚠ offen) - Hinweis: Die Quelle verweist auf Muster-Gleitzeit-BV/-Einzelvereinbarung und Ergänzungsvereinbarungen für Teilzeit (Lexis360-Arbeitshilfen, nicht im KB-Korpus).