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kv-kvt-454 1 Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-05
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Holzbau-Meistergewerbe, Arbeiter/innen, gültig ab 1.5.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-05 (kv-kvt-454). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-holzbau-meistergewerbe-arbeiter-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.5.2026

Anhang gemäß § 5 RKV

Lohntafel (Lohnordnung)

Kollektivvertragslöhne

Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
Vizepolier € 21,94
Vorarbeiter € 20,27
Bundzimmerer; Zimmereitechniker mit Lehrabschlussprüfung € 19,50
Zimmerer mit Lehrabschlussprüfung; Facharbeiter mit Lehrabschlussprüfung, die in ihrem erlernten Beruf verwendet werden € 18,92
Zimmereitechniker ohne Lehrabschlussprüfung; Zimmerer ohne Lehrabschlussprüfung; angelernte Arbeiter € 17,56
Zimmererhelfer € 16,50

Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen Stundenlohn ab 1. Mai 2026 in Euro
im 1. Lehrjahr € 6,17
im 2. Lehrjahr € 8,24
im 3. Lehrjahr € 11,66
im 4. Lehrjahr € 15,51

Die je nach Dienstvertrag bestehende betragsmäßige Differenz zwischen dem kollektivvertraglichen Stundenlohn und dem tatsächlichen Lohn ohne Zulagen darf aus Anlass einer kollektivvertraglichen Lohnerhöhung nicht geschmälert werden. Ist die Differenz in Prozenten vereinbart, so gilt dies sinngemäß.

Artikel III Lehrlinge

Lehrlinge, die im Lehrverhältnis das 18. Lebensjahr vollenden, erhalten mit der dem 18. Geburtstag folgenden Lohnabrechnungsperiode das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Lehrlinge, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres die Lehre beginnen, erhalten das Lehrlingseinkommen des 3. Lehrjahres. Im 4. Lehrjahr gebührt das Lehrlingseinkommen wie bisher.

Artikel IV Praktikanten

a) Pflichtpraktikanten, das sind Schüler und Studenten, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 1. Lehrjahr.

b) Ferialarbeitnehmer, das sind solche, die nicht unter lit. a) fallen und in Zeiten von Schulferien vorübergehend beschäftigt werden, erhalten eine Entlohnung in Höhe des Lehrlingseinkommens für das 2. Lehrjahr.

Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft Bau-Holz ist ausgeschlossen.