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kv-kvt-495 1 Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2025 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2025-08
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2025

Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2025

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2025-08 (kv-kvt-495). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2025

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Lohntafel

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Lohnvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Diese Lohnvereinbarung tritt mit 1. August 2025 in Kraft.

III. Lohnsätze

Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173).

Lohnkategorie Monatslohn in Euro
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.593,00
2. KraftfahrerInnen 2.278,00
3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen und WächterInnen 2.217,00
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.085,00
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.037,00

IV. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen in Euro/Monat
im 1. Lehrjahr 1.133,00
im 2. Lehrjahr 1.359,60
im 3. Lehrjahr 1.812,80

V. Zulagen und Prämien

Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt.

Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung.

VI. Begünstigungsklausel

Die Lohnvereinbarung darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

VII. Internatskosten

Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 100 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018). Wien, 3. Juli 2025

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

VP KommR Mst. Leo Jindrak

Innungsmeister:

Herbert Poinstingl

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner