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kv-kvt-496 1 Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2026 WKO.at Kollektivvertrag Lohnordnung kollektivvertraege WKO 2026-08
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kollektivvertrag
lohnordnung
jahr-2026

Lohnordnung Mischfuttererzeuger, Arbeiter/innen, gültig ab 1.8.2026

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-08 (kv-kvt-496). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/lohnordnung-mischfuttererzeuger-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter
Geltungsdauer ab 1.8.2026

Lohnvertrag

abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63 und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft PRO-GE, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1.

I. Geltungsbereich

Dieser Lohnvertrag gilt:

a) Räumlich: Für das gesamte Bundesgebiet.

b) Fachlich: Für alle Mischfuttererzeuger, die dem Bundesverband der Müller und Mischfuttererzeuger (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe angehören, soferne diese Erzeugung jahresumsatzmäßig überwiegt.

c) Persönlich: Für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen sowie gewerbliche Lehrlinge.

II. Geltungsbeginn

Dieser Lohnvertrag tritt mit 1. August 2026 in Kraft.

III. Lohnsätze

Die nachfolgend angeführten Löhne wurden auf Basis der 40-stündigen Arbeitswoche abgeschlossen (Stundenlohn = Monatslohn dividiert durch 173).

Lohnkategorie Monatslohn in Euro
1. ProfessionistInnen und FacharbeiterInnen 2.659,00
2. KraftfahrerInnen 2.337,00
3. Qualifizierte ArbeitnehmerInnen, PortierInnen und WächterInnen 2.274,50
4. Angelernte ArbeitnehmerInnen 2.139,50
5. Sonstige ArbeitnehmerInnen 2.091,00

IV. Lehrlingseinkommen

Lehrlingseinkommen in Euro/Monat
im 1. Lehrjahr 1.172,00
im 2. Lehrjahr 1.406,00
im 3. Lehrjahr 1.875,00

V. Zulagen und Prämien

Betrieblich gewährte Zulagen und Prämien werden durch das Übereinkommen nicht berührt.

Soweit innerbetriebliche Schmutz- oder sonstige Erschwerniszulagen gegeben werden, gelten sie als ein Bestandteil dieser Vereinbarung.

VI. Begünstigungsklausel

Der Lohnvertrag darf nicht zum Anlass genommen werden, günstigere betriebliche Vereinbarungen herabzusetzen.

VII. Internatskosten

Den Lehrlingen im Bereich des Mischfuttergewerbes werden in allen 3 Lehrjahren die anfallenden Internatskosten für den Besuch der Berufsschule in der Höhe von 100 % der tatsächlichen Kosten vergütet, sofern sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen ein höherer Anspruch ergibt (siehe BGBl. I Nr. 154/2017, in Kraft seit 1.1.2018).

Wien, 2. Juli 2026

BUNDESINNUNG DER LEBENSMITTELGEWERBE

Bundesinnungsmeister:

VP KommR Mst. Leo Jinadrak

Innungsmeister:

Herbert Poinstingl

Bundesinnungsgeschäftsführerin:

DI Anka Lorencz

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT PRO-GE

Bundesvorsitzender:

Reinhold Binder

Bundesgeschäftsführer:

Peter Schleinbach

Sekretär:

Erwin A. Kinslechner