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kv-kvt-609 1 Zusatzkollektivvertrag Tabaktrafiken, Angestellte, gültig ab 1.1.2022 WKO.at Kollektivvertrag Zusatz-KV kollektivvertraege WKO 2022-01
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kollektivvertrag
zusatz-kv
jahr-2022

Zusatzkollektivvertrag Tabaktrafiken, Angestellte, gültig ab 1.1.2022

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2022-01 (kv-kvt-609). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/zusatzkollektivvertrag-tabaktrafiken-2022

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Zusatzkollektivvertrag

zum Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 23.11.2021

abgeschlossen am 23.11.2021 zwischen dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten der Wirtschaftskammer Österreich, 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, und der Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Handel, 1030 Wien, Alfred Dallinger-Platz 1.

I. Geltungsbereich

a) Räumlich: für das gesamte Bundesgebiet Österreichs,

b) Fachlich: für sämtliche dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten angehörenden Unternehmen

c) Persönlich: für alle Angestellten, die vor dem 1. Jänner 1998 in eine Tabaktrafik eingetreten sind. Angestellte im Sinne dieses Kollektivvertrages sind alle Dienstnehmer (auch Aushilfskräfte), auf welche das AngG, BGBl. 292/21, Anwendung findet.

II. Geltungsbeginn

Dieser Zusatzkollektivvertrag tritt am 1.1.2022 in Kraft.

III Übergangsbestimmungen

  1. Soweit im Folgenden keine Sonderbestimmungen für Angestellte in Tabaktrafiken vereinbart sind, gelten die Bestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben.

  2. Alle Arbeitnehmer sind zum 1.1.2022 unter Anwendung der Übergangsbestimmungen im Abschnitt 3) C. des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in der Fassung vom 1.1.2022 in den genannten Kollektivvertrag überzuführen.

  3. Basis für den Übergang ist folgende Gehaltstafel:

Berufsjahr Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol u. Wien Salzburg und Vorarlberg
25. 2.116 2.210
  1. Die am 31.12.2021 bestehenden Überzahlungen der kollektivvertraglichen Mindestgehälter sind in ihrer euromäßigen Höhe (centgenau) gegenüber den ab 1.1.2022 erhöhten kollektivvertraglichen Mindestgehältern aufrechtzuerhalten.

  2. Die Arbeitnehmer sind in die Beschäftigungsgruppe C Stufe 5 einzureihen, sofern sich aufgrund der Tätigkeit keine höhere Einstufung ergibt.

  3. Die Bestimmungen zum Jubiläumsgeld wurden in die branchenspezifischen Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben in den Abschnitt 6) übergeführt. Die Ansprüche sind im Umstiegsdienstzettel gesondert anzuführen.

IV Schlussbestimmungen

  1. Bestehende höhere Gehälter und günstigere arbeitsrechtliche Vereinbarungen werden durch das Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages nicht berührt.

  2. Mit Inkrafttreten dieses Zusatzkollektivvertrages verlieren die Bestimmungen des bisher gültigen Zusatzkollektivvertrages vom 1.12.2020 ihre Gültigkeit.

BUNDESGREMIUM DER TABAKTRAFIKANTEN DER WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH

Der Obmann:

Josef PRIRSCHL

Der Geschäftsführer:

Sinan IBILI, MSc

ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT GPA

Die Vorsitzende:

Barbara TEIBER, MA

Der Geschäftsbereichsleiter:

Karl DÜRTSCHER

Wirtschaftsbereich Handel

Der Vorsitzende:

Martin MÜLLAUER

Die Wirtschaftsbereichssekretärin:

Anita PALKOVICH