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lb-kzs-06 7 Pflegekarenz & Pflegeteilzeit - Arbeitsrecht Lexis Briefings Personalrecht Urlaub & Karenzierung karenzsonderformen Thöny-Maier 2026-07
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AVRAG § 11
AVRAG § 14c
AVRAG § 14d
BPGG § 21e
BMSVG § 6
BMSVG § 7
pflegekarenz
pflegeteilzeit
karenzsonderformen
karenzvereinbarung
motivkundigungsschutz
aliquotierung
lb-kzs-02
lb-kzs-07
lb-pfl-01
lb-pfl-02
lb-dvh-01
lb-son-01
lb-url-09
lb-vor-03
lb-tzb-02

Pflegekarenz & Pflegeteilzeit - Arbeitsrecht

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-kzs-06).

Zusammenfassung

  • Basis (§ 14c AVRAG Pflegekarenz, § 14d AVRAG Pflegeteilzeit; Grundregime ab 1. 1. 2014): Vereinbarung mit dem Arbeitgeber zur Pflege und/oder Betreuung naher Angehöriger; das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen 3 Monate gedauert haben. In Saisonbetrieben genügt bei befristeten Arbeitsverhältnissen: ununterbrochen 2 Monate + Beschäftigung von mindestens 3 Monaten beim selben Arbeitgeber (Zusammenrechnung befristeter Verhältnisse innerhalb von 4 Jahren vor dem jeweiligen Antritt). Keine Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für Zeiten eines MSchG-Beschäftigungsverbots, einer Elternkarenz oder des Präsenz-/Aus-/Zivildienstes.
  • Zu pflegende Person: Pflegegeld mind. Stufe 3 (rechtskräftiger Bescheid); bei demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen genügt Stufe 1; über Pflegegeldanträge ist bei erklärter Pflegekarenz-Absicht binnen 2 Wochen zu entscheiden (§ 21e Abs 1 BPGG). Angehörigenkreis: Ehepartner und deren Kinder, Eltern, Großeltern, Adoptiv-/Pflegeeltern, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Adoptiv-/Pflegekinder, Lebensgefährten und deren Kinder, eingetragene Partner und deren Kinder, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder.
  • Schriftliche Vereinbarung (Beginn und Dauer; bei der Pflegeteilzeit zusätzlich Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung; herabgesetzte Normalarbeitszeit mindestens 10 Wochenstunden); Rücksichtnahme auf Arbeitnehmerinteressen und Betriebserfordernisse; Betriebsrat auf Verlangen beizuziehen.
  • Einseitiger Rechtsanspruch (seit 1. 1. 2020, BGBl I 2019/93; §§ 14c Abs 4a, 14d Abs 4a AVRAG): In Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern Inanspruchnahme bis zu 2 Wochen (Mitteilung des Beginntermins; Bescheinigung der Pflegebedürftigkeit binnen 1 Woche; Angehörigenverhältnis glaubhaft machen); kommt keine Vereinbarung zustande, weitere 2 Wochen einseitig; beide Zeiten auf die Höchstdauer anzurechnen. Seit 1. 11. 2023 (BGBl I 2023/115) muss eine dienstgeberseitige Ablehnung/Aufschiebung schriftlich und sachlich begründet werden.
  • Häufigkeit/Dauer: Vereinbarte Pflegekarenz/Pflegeteilzeit für 1 bis 3 Monate; für dieselbe Person grundsätzlich nur einmal — neuerlich nur bei wesentlicher Verschlechterung des Gesundheitszustands (Pflegegelderhöhung um mind. eine Stufe, spätestens bei Antritt bescheidmäßig; ein neuerlicher einseitiger Anspruch für diesen Fall ergibt sich laut Quelle nicht aus dem Gesetzestext ⚠). Pflegekarenzgeld gebührt pro pflegebedürftiger Person höchstens 6 Monate (+ 6 bei Stufenerhöhung, → lb-kzs-07) — dadurch können mehrere Arbeitnehmer hintereinander für dieselbe Person karenzieren. Keine Teilung der Karenz; Pflegekarenz und Pflegeteilzeit schließen einander für dieselbe Person aus. Änderungen des Ausmaßes der Pflegeteilzeit (auch „Stufenpläne") sind unzulässig (§ 14d Abs 2 Satz 3 AVRAG, sinngemäß auch einseitig).
  • Vorzeitige Rückkehr (§ 14c/14d Abs 3): bei Aufnahme in stationäre Pflege, nicht nur vorübergehender Übernahme der Pflege durch eine andere Betreuungsperson oder Tod des Angehörigen — frühestens 2 Wochen nach Meldung des Ereignisses; bei einseitiger Inanspruchnahme wegen deren kurzer Fristen nicht anwendbar.
  • Motivkündigungsschutz: Kündigung wegen (beabsichtigter oder tatsächlicher) Inanspruchnahme ist anfechtbar; bei Verzicht Kündigungsentschädigung bis zum Ende der Kündigungsfrist auf Basis des Entgelts der ursprünglichen Normalarbeitszeit; der Arbeitnehmer kann eine schriftliche Begründung der Kündigung verlangen (Verlangen binnen 5 Tagen ab Zugang, Ausstellung binnen 5 Tagen ab Verlangen).
  • Beendigungsfolgen: Abfertigung „Alt", BUAG-Abfertigung und Urlaubsersatzleistung ohne Minderung, berechnet vom Entgelt des letzten Monats vor Antritt (§§ 14c/14d Abs 5 iVm § 11 Abs 4 AVRAG; → lb-url-09). Abfertigung Neu: während der Pflegekarenz erwirbt der Arbeitnehmer die Anwartschaft weiter (BV-Beitrag durch den Bund, § 7 Abs 6 BMSVG); bei Pflegeteilzeit bemisst sich der Arbeitgeberbeitrag nach der Arbeitszeit vor der Herabsetzung (§ 6 Abs 4 BMSVG; → lb-vor-03).
  • Dienstzeitabhängige Ansprüche (Kündigungsfrist, Entgeltfort- zahlungsdauer, Urlaubsausmaß): Pflegekarenz bleibt grundsätzlich außer Betracht. Sonderzahlungen: bei Pflegekarenz zu aliquotieren (→ lb-son-01); bei Pflegeteilzeit im Verhältnis Vollzeit-/Teilzeit- beschäftigung des Kalenderjahres (§ 14d Abs 4 AVRAG).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Dauer (Vereinbarung) 13 Monate; einseitig: 2 + 2 Wochen (zusammenzurechnen, Obergrenze 3 Monate)
Mindestanstellung ununterbrochen 3 Monate (Saison befristet: 2 Monate + 3 Monate in 4 Jahren)
Pflegestufe mind. Stufe 3; Demenz/minderjährige Angehörige: Stufe 1
Betriebsgröße (einseitiger Anspruch) mehr als 5 Arbeitnehmer
Pflegeteilzeit Normalarbeitszeit mind. 10 Wochenstunden; Ausmaßänderung unzulässig
AG-Ablehnung schriftlich + sachlich zu begründen (ab 1. 11. 2023)
Begründungsverlangen AN binnen 5 Tagen ab Kündigungszugang; AG stellt binnen 5 Tagen aus
Vorzeitige Rückkehr ab 2 Wochen nach Meldung (stationäre Pflege, andere Betreuungsperson, Tod)

Rechtsgrundlagen

  • § 14c AVRAG (Pflegekarenz; Abs 3 vorzeitige Rückkehr, Abs 4a einseitiger Anspruch, Abs 5 Beendigungsfolgen), § 14d AVRAG (Pflegeteilzeit; Abs 2 Satz 3 Ausmaßänderungsverbot, Abs 4 sonstige Bezüge), § 11 Abs 4 AVRAG (Bemessung), § 21e Abs 1 BPGG (2-Wochen-Entscheidung über Pflegegeld), §§ 6 Abs 4, 7 Abs 6 BMSVG (BV-Beitrag Pflegeteilzeit/Pflegekarenz) — im Quelltext zitiert.
  • Inkrafttreten der einseitigen Anspruchsnovelle 1. 1. 2020 (BGBl I 2019/93) und der Begründungspflicht 1. 11. 2023 (BGBl I 2023/115) — benannt (für Altfälle relevante Stichtagslogik).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei Maßnahmeformen, ein Datensatztyp: Pflegekarenz (Voll- unterbrechung, unbezahlt, SV-Ab-/Anmeldung, → lb-kzs-02) und Pflegeteilzeit (Reduktion auf hr.version mit work_time_rate ≥ 10 WStd) als Karenzvereinbarungen mit Pflichtfeldern (Beginn, Dauer, Ausmaß/Lage bei PTZ; Bescheid zur Pflegestufe; Betriebsgrößen-Flag für den einseitigen Anspruch; 2+2-Wochen-Übergang bei Nichteinigung als Statusfolge).
  • Validierungen: Ausschluss gegen MSchG-Verbots-, Elternkarenz- und Präsenzdienstzeiten; Einmaligkeit je pflegebedürftiger Person (mit Verschlechterungs-Ausnahme Stufe +1); Karenz/Teilzeit-Exklusivität; kein Teilbarkeits- und kein Ausmaßänderungs-Workflow während der Laufzeit; 13-Monats- und 2+2-Wochen-Grenzen.
  • Entgelt-/Bezüge-Engine: SZ-Aliquotierung bei Karenz vs. verhältnismäßige SZ bei Pflegeteilzeit (→ lb-son-01); dienstzeit- abhängige Ansprüche ohne Karenzzeiten; Urlaubsersatzleistung/ Abfertigung „Alt" vom Vor-Antritts-Entgelt (→ lb-url-09); Motivkündigungs-„Kündigungsentschädigung" auf Basis der ursprünglichen Normalarbeitszeit.
  • BMSVG-Sonderfall: BV-Beitrag bei Pflegeteilzeit vom Entgelt vor Herabsetzung (nicht vom reduzierten) — Beitragsberechnung darf die Reduktion nicht durchschneiden (→ lb-vor-03); während der Pflegekarenz zahlt der Bund.
  • Abgrenzung Pflegefreistellung (§ 16 UrlG: kurze, entgelt- forttzahlte Verhinderung, → lb-pfl-01/02; Dienstverhinderung aus importantem Grund, → lb-dvh-01): getrennte Freistellungstypen mit getrennten Kontingenten; Kombination nicht automatisieren.
  • Allgemeine Teilzeitregeln gelten daneben (Lage/Ausmaß-Regime, → lb-tzb-02), soweit nicht §§ 14c/14d AVRAG sie verdrängen.

Verweise

  • KB-intern: lb-kzs-02 (SV-Absicherung und Beitragslast je Entgelthöhe) · lb-kzs-07 (Pflegekarenzgeld, Höchstbezugsdauer) · lb-pfl-01 (Pflegefreistellung — Abgrenzung) · lb-pfl-02 (Pflege- freistellung Kinder unter 12 Jahren) · lb-dvh-01 (Dienstverhinderungs- gründe — Abgrenzung) · lb-son-01 (Aliquotierung von Sonderzahlungen) · lb-url-09 (Urlaubsersatzleistung, Bemessung) · lb-vor-03 (BV-Beitragszahlung, § 6 Abs 4 BMSVG) · lb-tzb-02 (Teilzeitbeschäftigung — allgemeine Grundsätze).
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md · personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md (landesrechtliche Pflegekarenz-Entsprechungen für GemBG-Bedienstete klären).