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| lb-son-02 | 3 | Sonderzahlungen - Arbeitsrecht | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | sonderzahlungen | Haider | 2025-06 |
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Sonderzahlungen – Arbeitsrecht
Lexis Briefings Personalrecht, Haider, Stand Juni 2025 (lb-son-02).
Zusammenfassung
- Begriff: Sonderzahlungen sind Entgeltbestandteile neben den laufenden Bezügen, die regelmäßig in größeren Zeiträumen oder nur einmalig ausbezahlt werden — üblich Weihnachtsremuneration (13.) und Urlaubszuschuss (14.), ferner Bilanzgeld, Bonifikation, Jahreserfolgs- und Einmalprämien sowie Jubiläumsgelder.
- Anspruchsquellen: Gesetz (praktisch nur Hausgehilfen, Hausbesorger, Vertragsbedienstete, Beamte), Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzeldienstvertrag einschließlich Betriebsübung. Ohne KV/Satzung/ Mindestlohntarif obliegt die Gewährung der Vereinbarung (Beispiel Fitnessstudios, Stand 2025: kein KV → kein SZ-Anspruch ohne entsprechende Vereinbarung). Bei ausländischem Arbeitgeber mit AN in Österreich besteht ein zwingender Anspruch auf ortsübliches Entgelt inklusive vergleichbarer Sonderzahlungen (§ 3 LSD-BG).
- Schranken: Freiwillige SZ (Bilanzgeld, Bonifikation, Leistungsprämien) unterliegen dem Gleichbehandlungsgesetz und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz; unter einem bestehenden gesetzlichen oder KV-Anspruch gelten abweichende Vereinbarungen nur im Günstigkeitsvergleich. Wartefristen (zB 3 Monate) sind zulässig, die Bindung an das Erreichen eines Stichtags ist unzulässig (9 ObA 112/16k).
- Höhe und Basisbegriffe: Meist „je eines Monatsgehalts/-lohnes" für WR und UZ; einzelne KVs staffeln dienstzeitabhängig. Die Basis hängt am KV-Begriff: „Gehalt" ohne nähere Definition schließt der Höhe nach schwankende Zulagen/Zuschläge, Sachbezüge, Überstundenentlohnung und nicht gehaltsartige Provisionen aus (eine Überstundenpauschale hingegen ist einzubeziehen); „Lohn" schließt regelmäßig anfallende, schwankende Bestandteile (Leistungs-/Entgeltzulagen, zB Montage-, SEG-, Schichtzulagen, Vorarbeiterprämien) ein, nicht aber Aufwandsentschädigungen und Überstundenabgeltung; „Entgelt" umfasst im Zweifel auch Sachbezüge, schwankende Überstundenentlohnung und Entgeltzulagen. Bloße Lohn-/ Gehaltserhöhungen lösen keine Mischberechnung aus (Fälligkeitsprinzip).
- Fälligkeit: WR meist mit dem Novemberbezug (Angestellten-KVs) bzw. Ende der Kalenderwoche mit dem 1. 12. oder bis 10. 12. (Arbeiter-KVs); UZ häufig bei Urlaubsantritt (längerer bzw. erster Teil bei gleichen Urlaubsteilen) — die Praxis-Auszahlung im Juni/Juli entspricht dem nicht immer. Vorverlegte Fälligkeit und monatliche Auszahlung der aliquoten Anteile sind zulässig (8 ObA 256/98z), aber schriftlich zu vereinbaren.
- Überzahlung: SZ können in eine überkollektivvertragliche Überzahlung einbezogen werden; bei Umwandlung eines freien Dienstvertrags in ein Arbeitsverhältnis („Scheinselbständiger") gilt die Abgeltung als erfolgt, wenn die Honorare genug „Platz" für die SZ boten (9 ObA 51/12h); bei echten Arbeitnehmern nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
- Teilzeit: Regelmäßige Mehrleistungsvergütung ist in die SZ-Berechnung einzubeziehen, sofern die SZ nicht bereits mit ausreichend niedrigem Mehrstundenteiler abgegolten sind (8 ObA 11/05h); in Zeitausgleich konsumierte Mehrarbeit zählt nicht. Ob der Mehrarbeitszuschlag einzubeziehen ist, ist umstritten — überwiegende Lehre: nur bei kollektivvertraglicher Anordnung (→ lb-zus-03).
- Rückverrechnung: UZ und WR gebühren für das gesamte Kalenderjahr. KV-Regelung → Rückverrechnung nur in den geregelten Fällen (9 ObA 328/98w); keine Regelung → überaliquoter Anteil stets rückverrechenbar (9 ObA 104/02p). Entfallsklauseln bei unberechtigtem Austritt/berechtigter Entlassung wirken nur bei Arbeitern (bei Angestellten nach AngG § 16 ungültig). Abzug in der Endabrechnung bei Vergessen = Verlust des Rückforderungsanspruchs (8 ObA 10/03h); Brutto rückforderbar; Aufrechnung auch gegen unpfändbare Teile zulässig; kein gutgläubiger Verbrauch; nur für das laufende Kalenderjahr, nicht für abgeschlossene Jahre.
- BUAK: Im BUAG-Bereich zahlt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse den Urlaubszuschuss (nicht die WR) an die Arbeiter aus; Angestellte sind nach § 1 Abs 2 lit a BUAG ausgenommen; Mischbetriebe nach § 3 BUAG zu beurteilen.
- Jubiläumsgeld/Betriebsübung: Dreimalige vorbehaltlose Gewährung (gleiche Höhe oder Berechnungsprinzip) begründet einen Anspruch, von dem nicht einseitig abgegangen werden kann; vorbeugende Unverbindlichkeitsvorbehalte (zB Gehaltszettel-Aufdruck) schützen, binden aber nicht über den Gleichbehandlungsgrundsatz hinweg.
- Anwesenheitsprämien (volle SZ nur ohne Fehlzeiten) sind nach stRsp sittenwidrig und unzulässig; erkrankte AN können fehlende Teile nach dem Ausfallsprinzip einfordern.
Kernwerte & Fristen (Stand 2025-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Wartefrist | zulässig (Beispiel des Quelltexts: SZ-Entstehung erst nach 3 Monaten); Stichtagsbindung unzulässig (9 ObA 112/16k) |
| Fälligkeit WR | meist mit Novemberbezug (Angestellte) bzw. Kalenderwoche mit 1. 12. / bis 10. 12. (Arbeiter-KVs) |
| Fälligkeit UZ | häufig beim Urlaubsantritt (längerer Teil; erster Teil bei gleicher Länge); Praxis Juni/Juli nicht deckungsgleich |
| Monatliche SZ-Auszahlung | zulässige Vorverlegung der Fälligkeit (8 ObA 256/98z) — Auswirkungen auf SV (→ lb-son-03) und Lohnsteuer (§ 67 Abs 10, → lb-son-04) |
| Betriebsübung | Anspruch ab 3-maliger vorbehaltloser Wiederholung in gleicher Höhe/gleichem Prinzip |
| Rückverrechnungszeitraum | nur laufendes Kalenderjahr; abgeschlossene Jahre ausgeschlossen |
| BUAk | Urlaubszuschuss über die BUAK (Arbeiter); WR beim Arbeitgeber; Angestellte ausgenommen (§ 1 Abs 2 lit a BUAG) |
| Fitnessbranche | ohne KV (Stand 2025): SZ nur bei entsprechender Vereinbarung — Beispiel des Quelltexts zur Anspruchsfreiheit |
Rechtsgrundlagen
- § 3 LSD-BG (zwingendes ortsübliches Entgelt inkl. SZ bei ausländischem Arbeitgeber), BUAG §§ 1–3 (Persongeltung, Mischbetriebe), AngG § 16 (Ungültigkeit sz-entfallender Entlassungs-/Austrittsklauseln bei Angestellten — zitiert nach Rabl in Reissner, AngG³ § 16 Rz 59), Gleichbehandlungsgesetz (ohne §-Zitat) sowie der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Judikatur im Quelltext u. a.: 8 ObA 256/98z (monatliche Auszahlung), 8 ObA 33/12d und 9 ObA 51/12h (Überzahlungs-Abgeltung), 8 ObA 11/05h (Teilzeit-Mehrleistungsvergütung), 8 ObA 173/98v (Mehrarbeitszuschlag), 9 ObA 328/98w, 9 ObA 104/02p, 8 ObA 10/03h, 8 ObA 21/11p (Rückverrechnung), 9 ObA 112/16k (Stichtagsbindung).
Payroll-Relevanz (Odoo)
- SZ-Regelwerk (B13/B14) je KV: Anspruch, Basiszusammensetzung
(Gehalt-/Lohn-/Entgelt-Begriff), Ausmaß, Fälligkeitstermin und
Wartefrist sind KV-Daten — als versionierte Regelwerks-/KV-Parameter
führen, nicht in Regelcode einbrennen (vgl.
kv.wert-Ansatz des KV-Frameworks). - Fälligkeit als Auslöser: UZ beim Urlaubsantritt erfordert eine Ereignissteuerung (Urlaubsbuchung löst SZ-Abrechnung aus), nicht nur Monats-Payslips; Praxis-Auszahlung vor Fälligkeit ist Korrekt.
- Basis-Definition: Ob Zulagen (Montage-, SEG-, Schichtzulagen) in die SZ-Basis einfließen, entscheidet der KV-Begriff → Basis als konfigurierbare Entgeltsumme (Kategorienzuordnung je Bezugsart) aufbauen.
- Betriebsübung/Freiwilligkeit: Freiwillige SZ mit Unverbindlichkeitsvorbehalt als eigene Bezugsart führen, damit sich kein automatischer Anspruch aus Wiederholung ergibt.
- Rückverrechnung: Abzugslogik in der Endabrechnung (nur laufendes Kalenderjahr); Vergessener Abzug ist nicht nachholbar — Prozesshinweis für die Austritts-Payslip.
- Anwesenheitsprämien dürfen als unzulässige Gestaltung nicht implementiert werden.
- Monatliche SZ-Variante verändert SV- und Lohnsteuerbehandlung (→ lb-son-03/04): Entgeltkategorie „SZ-Teilbetrag" muss gesondert ausweisbar bleiben.
Verweise
- KB-intern: lb-son-01 (Aliquotierung) · lb-son-03 (SV) · lb-son-04 (Steuer) · lb-ent-03 (Einzelvereinbarung) · lb-ent-09 (KV, Satzung, Mindestlohntarif) · lb-tzb-04 (Teilzeit-Mehrarbeit) · lb-zus-03 (Mehrarbeitszuschläge in der SZ-Basis) · lb-prm-03 (Prämien) · lb-leh-12 (Lehrlinge)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(SZ-Regime der Privatwirtschaft, § 67 EStG).