25eb285160
571 Lexis-Briefings (lb-*) + 30 WIKU-Publikationen (wk-*) in 69 Clustern, Frontmatter-Schema als Single Source of Truth; kb.json + INDEX.md generiert. .gitignore für lizenzierte/lokale Corpora (.lexis360, .wiku, .firecrawl, .ris) sowie künftige RAG-Artefakte (data/).
5.8 KiB
5.8 KiB
id, batch, title, work, chapter, topic, author, stand, source, legal_bases, tags, cross_refs
| id | batch | title | work | chapter | topic | author | stand | source | legal_bases | tags | cross_refs | ||||||||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| lb-zer-03 | 5 | Zeiterfassung - Fragen der Arbeitsverfassung | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | zeiterfassung | Thöny-Maier | 2026-06 |
|
|
|
|
Zeiterfassung – Fragen der Arbeitsverfassung
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juni 2026 (lb-zer-03).
Zusammenfassung
- Betriebsvereinbarungen prägen die Zeiterfassung gleich mehrfach: Sie können die zeitliche Lage der Ruhepausen generell festlegen (Entfall der Pausenaufzeichnung), die Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen auf die Arbeitnehmer übertragen und — je nach konkreter Ausgestaltung des Systems teilweise zwingend — Gegenstand einer Betriebsvereinbarung bzw. Zustimmung sein.
- Pausenaufzeichnung bei generell festgesetzter Arbeitszeit (§ 26 Abs 5 AZG): In Betrieben mit Betriebsrat kann die Aufzeichnungspflicht über die Ruhepausen entfallen, wenn eine Betriebsvereinbarung die Pausen entweder mit Beginn und Ende genau festlegt oder den Arbeitnehmern überlässt, die Pause innerhalb eines vorgegebenen Rahmenzeitraums zu nehmen. Von dieser Regelung darf keine Abweichung erfolgen: Konsumiert der Arbeitnehmer die Pause außerhalb der festgelegten Zeiten, lebt die Aufzeichnungspflicht wieder auf. Existiert keine (den Kriterien entsprechende, für die gesamte Belegschaft geltende) Betriebsvereinbarung, sind die Pausen uhrzeitmäßig genau zu erfassen.
- Aufzeichnungspflicht durch Arbeitnehmer (§ 26 Abs 4 AZG): Per Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass Arbeitnehmer die Arbeitszeitaufzeichnungen selbst führen — dies betrifft nur jene Arbeitnehmer, die die Lage ihrer Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst bestimmen können oder ihre Tätigkeit überwiegend in ihrer Wohnung ausüben. Der Arbeitgeber ist zur Anleitung über die korrekte Führung verpflichtet, hat sich die Aufzeichnungen regelmäßig aushändigen zu lassen und sie zu kontrollieren.
- Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollen (§ 96 Abs 1 ArbVG): Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren, dürfen nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Zeiterfassungssysteme können je nach konkreter Ausgestaltung solche Kontrollsysteme sein — ein System, das biometrische Daten verwendet, ist laut Quelle ein solches menschenwürdeberührendes System; seine Einführung bedarf daher der Betriebsrats-Zustimmung.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-06)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Pausen-BV | legt Beginn/Ende der Ruhepausen genau fest oder überlässt die Lage im Rahmenzeitraum; Abweichung lässt Aufzeichnungspflicht wieder aufleben |
| Geltungsbereich der BV | muss den Kriterien genau entsprechen und für die gesamte Belegschaft gelten, sonst uhrzeitgenaue Erfassung |
| AN-Aufzeichnung per BV | nur für Arbeitnehmer mit selbstbestimmter Lage von Arbeitszeit/Arbeitsort oder überwiegender Wohnungstätigkeit (§ 26 Abs 4 AZG) |
| Pflichten des Arbeitgebers | Anleitung zur ordnungsgemäßen Führung; regelmäßige Aushändigung; Kontrolle |
| Zustimmungspflicht | Kontrollsysteme, die die Menschenwürde berühren, nur mit Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) |
| Biometrie | Beispiel eines menschenwürdeberührenden Zeiterfassungssystems — Zustimmung des Betriebsrats nötig |
Rechtsgrundlagen
- § 26 Abs 5 AZG (Entfall der Pausenaufzeichnung durch Betriebsvereinbarung), § 26 Abs 4 AZG (Übertragung der Aufzeichnungspflicht per Betriebsvereinbarung) und § 96 Abs 1 ArbVG (Zustimmungspflicht bei menschenwürdeberührenden Kontrollsystemen) ausdrücklich zitiert. ✅
- Das Schwestern-Briefing lb-zer-02 (Stand 2026-07) differenziert die ArbVG-Anknüpfung nach Systemtyp: § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG bei mit dem Lohnverrechnungssystem verbundenen bzw. biometrischen Systemen, § 96a Abs 1 Z 1 ArbVG je Leistungsumfang sonstiger Systeme — ⚠ vor Einführung eines konkreten Systems am RIS bzw. mit der Arbeitsinspektion klären.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- BV-Status als Konfigurationsdaten: Ob eine gültige Pausen-BV (gesamte Belegschaft) existiert, steuert, ob Ruhepausen in Work Entries/Attendance erfasst werden müssen — als Mandanten-Parameter je Betriebsstätte führen, nicht je Payslip hard-coden.
- Einführungsprozess: Odoo verbindet Zeiterfassung und Lohnverrechnung (→ lb-zer-02); die Betriebsrats-Zustimmung (§ 96 Abs 1 ArbVG) ist bei Systemeinführung/-änderung als dokumentierter Schritt im Change-Management vorsehen.
- AN-geführte Aufzeichnungen: für § 26-Abs-3-Arbeitnehmer per BV aktivierbar (Selbsterfassung); Anleitung + regelmäßige Aushändigung + Kontrolle als HR-Prozess (Fristen für Aushändigung) operationalisieren; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- Begriffsabgrenzung: „Kontrollsystem" iSd ArbVG (Arbeitnehmerüberwachung) ist nicht das interne Kontrollsystem der Personalverrechnung im Prüfungssinn (→ lb-gpl-03) — im Mandanten-Onboarding getrennt behandeln.
Verweise
- KB-intern: lb-zer-01 (Aufzeichnungspflicht) · lb-zer-02 (Formen der Zeiterfassung — Systemtypen und Zustimmungsdifferenzierung) · lb-mip-02 (Aushangpflichten — Entfall des KJBG-Aushangs bei einschlägiger BV) · lb-mip-03 (Einsichtsrechte des Betriebsrats in die Aufzeichnungen) · lb-gpl-03 (Kontrollsysteme der Personalverrechnung im IKS-Sinn)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md