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lb-asc-14 7 Arbeitsunfall - Entgeltfortzahlung bei Angestellten Lexis Briefings Personalrecht Krankenstand & Arbeitsunfall arbeitnehmerschutz Ruß/Radauer 2026-07
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AngG § 8
AngG § 8 Abs 1
AngG § 8 Abs 2a
ASVG §§ 175 f
arbeitsunfall
entgeltfortzahlung
angestellte
angg
anlassfallprinzip
sonderkontingent
berufskrankheit
lb-asc-13
lb-asc-15
lb-asc-16
lb-krs-08
lb-krs-09

Arbeitsunfall Entgeltfortzahlung bei Angestellten

Lexis Briefings Personalrecht, Ruß/Radauer, Stand Juli 2026 (lb-asc-14).

Zusammenfassung

  • Eigenes Kontingent: Wird ein Angestellter durch einen Arbeitsunfall an der Arbeitsverrichtung verhindert, gebührt ihm ohne Rücksicht auf andere Dienstverhinderungen infolge Krankheit ein eigener Anspruch auf Entgeltfortzahlung (EFZ) — pro Anlassfall, das heißt pro Arbeitsunfall. Das gesonderte Kontingent enthält seit der Angleichung Arbeiter/Angestellte (1. 7. 2018) keine zusätzliche EFZ in der Höhe von 50 % mehr.
  • Voraussetzung: Der Angestellte hat den Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt.
  • Dauer: volle EFZ für acht Wochen; Erhöhung auf zehn Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr; lb-krs-08 formuliert „ab 15 Dienstjahren" — dieselbe Schwelle).
  • Begriff: Das Angestelltengesetz definiert den Arbeitsunfall nicht selbst; § 8 AngG verweist auf die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, sodass die Definition den §§ 175 f ASVG folgt (→ lb-asc-16).
  • Anlassfallprinzip: Zeiten der Arbeitsverhinderung durch Arbeitsunfall dürfen nicht auf die Höchstdauer des Krankheits-EFZ nach § 8 Abs 1 AngG angerechnet werden; umgekehrt gebührt der Arbeitsunfall-Anspruch nach § 8 Abs 2a AngG auch dann, wenn das Krankheitskontingent bereits voll ausgeschöpft ist.
  • Folgeerkrankung: Steht eine neuerliche Erkrankung mit dem Arbeitsunfall (der Berufskrankheit) in unmittelbarem ursächlichem Zusammenhang, werden die Arbeitsverhinderungen innerhalb eines Arbeitsjahres wie andere Krankheiten zueinander in Beziehung gesetzt — es bleibt nur der Restanspruch.
  • Arbeitsjahrwechsel: Bei durchgehender Verhinderung, die immer auf denselben Arbeitsunfall/dieselbe BK zurückzuführen ist, entsteht mit dem neuen Arbeitsjahr kein neuer Anspruch; nach der Angleichung der EFZ-Bestimmungen wird die Arbeiter-Rsp wohl zu übernehmen sein (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s) — ein neuerlicher Anspruch setzt zwischenzeitlichen Wiedereintritt voraus.
  • Mehrere Dienstgeber: Der erhöhte Anspruch entsteht nur gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem sich der Unfall ereignet hat; gegenüber den übrigen gelten die Krankenstand-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG.
  • Melde-Reminder: Dauert die Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls mehr als drei Tage, ist die Meldung an die Unfallversicherungsanstalt zu beachten (→ lb-asc-13).
  • Höhe: wie im Krankheitsfall (Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag) — Breadcrumb-Verweis der Quelle auf „Krankenstand Entgeltfortzahlung Arbeiter und Angestellte" (→ lb-krs-08); zum AUVA-Zuschuss für Kleinbetriebe → lb-krs-09.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Anspruchsdauer 8 Wochen 100 % je Arbeitsunfall (§ 8 Abs 2a AngG)
Erhöhung 10 Wochen 100 %, wenn das Arbeitsverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert hat (= ab dem 16. Dienstjahr)
Keine 50 %-Nachphase keine zusätzliche EFZ in Höhe von 50 % am AU-Kontingent (seit 1. 7. 2018)
Verschuldensmaßstab Arbeitsunfall weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
Verhältnis zum Krankheitskontingent keine Anrechnung der AU-Zeiten auf § 8 Abs 1 AngG; § 8 Abs 2a auch bei ausgeschöpftem § 8 Abs 1 (Anlassfallprinzip)
Folgeerkrankung Verhinderungen je Arbeitsjahr zueinander in Beziehung gesetzt → nur Restanspruch
Arbeitsjahrwechsel kein neuer Anspruch bei durchgehender Verhinderung auf denselben AU/dieselbe BK; neuerlicher Anspruch erst nach zwischenzeitigem Arbeitseintritt (8 ObA 44/08s; 9 ObA 174/08s)
Mehrfachbeschäftigung privilegiertes Kontingent nur beim Unfall-Arbeitgeber; übrige AG: Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 AngG
UV-Meldung Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage → Meldung an den UV-Träger (→ lb-asc-13)
Höhe der EFZ wie im Krankheitsfall: Ausfallsprinzip, Generalkollektivvertrag (→ lb-krs-08)

Rechtsgrundlagen

  • § 8 AngG mit Abs 1 (Krankheits-EFZ als Vergleichsmaßstab) und Abs 2a (eigenes AU-Kontingent) — ausdrücklich zitiert; der Arbeitsunfallbegriff wird über den Verweis des § 8 AngG auf die UV-Vorschriften aus den §§ 175 f ASVG gewonnen ().
  • Die 8/10-Wochen-Systematik stützt das Briefing auf die Angleichung ArbeiterAngestellte (Glowacka, ZAS 2017, 339; Shubshizky, ASoK 2017, 475) — ⚠ konkrete Anspruchsdauer-Absätze des AngG vor Implementierung gegen RIS verifizieren.
  • Judikatur des Quelltexts: 8 ObA 44/08s = DRdA 2010, 343 (Kozak) = ARD 5924/9/2009; 9 ObA 174/08s = ARD 5964/4/2009 = RdW 2009/458 (kein neuer Anspruch im neuen Arbeitsjahr ohne Wiedereintritt).

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Zwei EFZ-Salden je AN: Krankheits-Jahreskontingent (§ 8 Abs 1) und AU-Sonderkontingent je Anlassfall (§ 8 Abs 2a) getrennt führen; je Anlassfall ein AU-Objekt (Datum, betroffener Dienstgeber) als Verrechnungsschlüssel — Work-Entry-Typ „Arbeitsunfall" getrennt von Krankheit.
  • Stufe „15 Jahre ununterbrochen" aus der versionierten Dienstzeithistorie ableiten (Eintrittsdatum, Unterbrechungen — hr_version-Vertragsdaten); 8/10 Wochen als hr.rule.parameter, nicht hard-codieren.
  • Keine Halbsatz-Logik am AU-Kontingent: die 4-Wochen-50 %-Phase des Krankheitsfalls (→ lb-krs-08) darf auf das Arbeitsunfall-Kontingent nicht übertragen werden.
  • Mehrfachbeschäftigung/Mandanten: privilegiertes Kontingent nur beim Unfall-Dienstgeber — keine übergreifende Saldierung zwischen Mandanten; im Gegenzug Krankheits-Ansprüche nach § 8 Abs 1 je Dienstgeber führen.
  • Restanspruch-Recomputation bei Folgeerkrankungen (je Arbeitsjahr und Anlassfall) und beim Arbeitsjahrwechsel ohne Wiedereintritt.

Verweise

  • KB-intern: lb-asc-15 (AU-EFZ bei Arbeitern — EFZG-Pendant) · lb-asc-16 (Begriffe AU/BK, §§ 175 f ASVG) · lb-asc-13 (AG-Pflichten; UV-Meldung > 3 Tage) · lb-krs-08 (EFZ-Regime im Krankheitsfall, Ausfallsprinzip/Generalkollektivvertrag — Breadcrumb-Verweis der Quelle) · lb-krs-09 (AUVA-Zuschuss zur EFZ für Kleinbetriebe)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md; RECHTSQUELLEN-Bgld.md (GemBG-Besoldete als Angestellte iSd AngG → dieses Regime anwendbar).
  • Export-Hinweis: Der Verweis „Zum Zuschuss der AUVA zur Entgeltfortzahlung für Kleinbetriebe siehe hier" hat im Export kein sichtbares Linkziel — nicht rekonstruiert; thematisch abgedeckt durch lb-krs-09 (⚠ Zuordnung per Themenmatch).