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lb-bnd-01 8 Austritt Angestellte - Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Niederfriniger 2026-07
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AngG § 26 Z 2
IO § 25
austritt
entgeltvorenthaltung
entgeltschmaelerung
nachfrist
insolvenz
lb-bnd-05
lb-bnd-09
lb-bnd-10
lb-bnd-11

Austritt Angestellte Entgeltvorenthaltung, Entgeltschmälerung

Lexis Briefings Personalrecht, Niederfriniger, Stand Juli 2026 (lb-bnd-01).

Zusammenfassung

  • Austrittsgrund (§ 26 Z 2 AngG): Der Angestellte kann vorzeitig austreten, wenn der Arbeitgeber das geschuldete Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält.
    • Schmälerung = einseitige rechtswidrige Herabsetzung des Entgelts — gleich ob durch Verletzung eines Gesetzes, Kollektivvertrags oder einer Einzelvereinbarung (zB Nichtzahlung des KV-Minimalentgelts, Fehleinstufung, Nichtweitergabe von KV-Erhöhungen).
    • Vorenthaltung = der Anspruch ist dem Umfang nach weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt wird aber bei Fälligkeit nicht oder nicht zur Gänze geleistet; gleichgültig ob in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Arbeitgebers.
  • Geld- und Naturalleistungsansprüche sind gleichgestellt. Während einer Karenz (unbezahlter Urlaub) kann sich der Austrittsgrund nicht ereignen, weil keine Entgeltzahlungspflicht besteht.
  • Geltendmachung: Anspruch muss grundsätzlich bereits fällig sein (Ausnahme: AG kündigt an, künftig ein geringeres Entgelt zu zahlen — dann darf der nächste Zahlungstermin abgewartet werden; bloße Konkursankündigung genügt nicht). Der AG muss Unrechtsbewusstsein haben (verschiedene vertretbare Rechtsmeinungen schließen den Tatbestand aus). Nur eine wesentliche Verletzung berechtigt zum Austritt (Unzumutbarkeit der Fortsetzung; Rsp hat eine 20%-Schmälerung als wesentlich beurteilt).
  • Nachfrist: Grundsatz der unverzüglichen Geltendmachung; Austritt kann als „Dauerzustand" weiter erklärt werden, aber keine plötzliche, für den AG unerkennbare Verweigerung der Zusammenarbeit. Forderung konkret benennen; noch während der Frist erklärter Austritt ist verfrüht — außer die Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest. Fristdauer stark einzelfallabhängig (siehe Kernwerte). Keine Nachfrist bei eklatantem Gesetzesverstoß oder wenn sie angesichts des bisherigen Verhaltens zwecklos erscheint.
  • Insolvenz: Rückstände, die nur vor der Eröffnung entstanden sind, verwirklichen den Austrittsgrund nicht (der Verwalter darf sie zunächst gar nicht bezahlen); gestützt werden kann nur ein vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt. Für Entgelt nach Eröffnung gilt der Austrittsgrund wieder, außer es wird als Insolvenz-Entgelt bezahlt; subsidiär ist § 25 IO einschlägig.
  • Risiko eines ungerechtfertigten Austritts: keine Kündigungsentschädigung, keine Abfertigung Alt, keine Urlaubsersatzleistung für die 5. und 6. Urlaubswoche (Praxistipp: im Zweifel immer mit ausreichend langer Nachfrist austreten).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Austrittsgrund ungebührliche Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung, § 26 Z 2 AngG
Schmälerung einseitige rechtswidrige Herabsetzung (Gesetz/KV/Einzelvereinbarung), egal ob Geld oder Naturalleistung
Vorenthalten Anspruch unbestritten, bei Fälligkeit nicht/nicht zur Gänze geleistet — auch bei Unvermögen des AG
Vor Fälligkeit Austritt nur berechtigt, wenn AG die Zahlung eines geringeren Entgelts ankündigt; Konkursankündigung genügt nicht
Wesentlichkeit Rsp: 20 % Entgeltschmälerung = wesentlich (8 ObS 86/00f); geringer Rückstand i.d.R. nicht ausreicht
Nachfrist grundsätzlich zu setzen, Forderung konkret benennen; Beginn bei Postsetzung erst mit Zugang beim AG
Nachfrist-Dauer einzelfallabhängig: 7 Tage bei einmalig geringfügigem Rückstand zu kurz / 24 Stunden bei gravierendem Rückstand ausreichend (OGH-Rsp, Stand 2026-07)
Verfrühter Austritt während laufender Nachfrist ungerechtfertigt, außer Nichtzahlung steht vor Fristablauf fest
Keine Nachfrist nötig eklatanter Gesetzesverstoß (zB Vorenthalten des gesamten Entgelts) oder Zwecklosigkeit (AG ignoriert mehrfache Urgenzen)
Zahlung/Fälligkeit AG muss die Gutschrift am Fälligkeitstag auf dem Konto bewirken (Banküberweisung: rechtzeitige Disposition); Scheck, der erst nach Fristablauf ankommt, = zu spät
Insolvenz Alt-Rückstände vor Eröffnung: kein Austrittsgrund; nur vor Eröffnung ausgesprochener, unbedingter Austritt möglich; Entgelt ab Eröffnung: Austritt möglich, außer Zahlung als Insolvenz-Entgelt

Rechtsgrundlagen

  • § 26 Z 2 AngG (Austritt wegen ungebührlicher Entgeltschmälerung oder -vorenthaltung) — im Briefing ausdrücklich zitiert
  • § 25 IO (Austrittsgrund Insolvenz) — im Praxistipp benannt
  • Die Wesentlichkeits- und Nachfrist-Beurteilung basiert auf OGH-Rsp (mit Aktenzeichen im Original belegt, zB 8 ObS 86/00f; 4 Ob 60/85; 9 ObA 181/98b)

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Entgelt-Fälligkeit: Der Payroll-Lauf muss so terminiert sein, dass die Bankgutschrift am Fälligkeitstag verbucht ist (Vorlauf für Banküberweisungen einplanen) — Implementierungshinweis für Auszahlungs-Termine der hr_payroll-Engine; Verzug ist ein Austritts-/Schadensrisiko, kein rein technischer Zahlungslauf.
  • Anspruchsausfall bei unberechtigtem Austritt: Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung 5./6. Woche, Kündigungsentschädigung entfallen → im Beendigungs-Workflow als Anspruchs-Flags vor der Abrechnung prüfen (→ lb-bnd-09).
  • Austrittsdatum = Ende der Work-Entries; ausständige Entgeltrückstände laufen über Nachzahl-/Sonderläufe („Dauerzustand"-Rückstände können mehrere Abrechnungsperioden umfassen).
  • Kein eigenes SV-/Meldewesen-Thema im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-05 (Analoggrund Arbeiter) · lb-bnd-09 (Folgen und Ansprüche) · lb-bnd-10 (Austrittserklärung) · lb-bnd-11 (Austrittsgründe Überblick)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)