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| lb-sch-01 | 5 | Beschäftigungsverbote für Schwangere | Lexis Briefings Personalrecht | Arbeitszeit | schwangerschaft | Sabara | 2026-07 |
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Beschäftigungsverbote für Schwangere
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-sch-01).
Zusammenfassung
- Arbeitszeitbezogene Verbote (Überblick über die zeitliche Lage der Arbeit; stoffbezogene Verbote → eigens „Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote"): Für werdende Mütter gelten ein Nachtarbeitsverbot (§ 6 MSchG), ein Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 7 MSchG) und ein Überstundenverbot (§ 8 MSchG); §§ 7 und 8 MSchG gelten auch für stillende Mütter. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden, die wöchentliche 40 Stunden übersteigen.
- Nachtarbeitsverbot (§ 6 MSchG): Keine Beschäftigung werdender Mütter von 20 bis 6 Uhr. Generelle Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen (zB Verkehrswesen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, Krankenpflegepersonal); das Arbeitsinspektorat kann auf Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall eine Ausnahme bewilligen.
- Sonn- und Feiertagsverbot (§ 7 MSchG): Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigt werden — ausgenommen u. a. Musikaufführungen, Gastgewerbe und Schichtbetriebe.
- Überstundenverbot (§ 8 MSchG): Keine Beschäftigung über die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgesetzte tägliche Normalarbeitszeit hinaus; absolute Grenzen 9 Stunden täglich / 40 Stunden wöchentlich.
- Wirkung auf Überstundenpauschalen: Das gesetzliche Verbot lässt die Grundlage der Pauschalabrede wegfallen (beiderseitige Annahme der zulässigen Leistung), daher ruht die Überstundenpauschale während der Verbotszeit — sie muss nicht bezahlt werden, auch wenn den Arbeitgeber mangels Ersatzarbeitsplatzes volle Entgeltfortzahlungspflicht trifft. Gleiches gilt für Pauschalen für Sonn- und Feiertagsarbeit.
- All-in: Ein echtes All-in-Gehalt darf trotz Wegfalls der Überstunden in der Regel nicht reduziert werden, wenn das Grundentgelt für die Normalarbeitszeit nicht eindeutig erkennbar bzw. der All-in-Bezug nicht aufteilbar ist. Für Pauschalentgelt-Vereinbarungen ab dem 28. 12. 2015 gilt aber § 2g AVRAG (zwingender Grundlohn-Ausweis im Arbeitsvertrag/ Dienstzettel) — dann kommt eine Reduzierung des All-in „wohl" in Betracht (Einschätzung der Quelle, ⚠ Detailverifikation offen).
- Stoffbezogenes Verbot (§ 4 MSchG): Keine Beschäftigung werdender Mütter mit schweren körperlichen Arbeiten oder Arbeitsverfahren/Stoffen/ Geräten, die für Mutter oder Kind schädlich sind (Katalog im § 4).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Nachtarbeitsverbot | § 6 MSchG: 20–6 Uhr für werdende Mütter; generelle Berufgruppen-Ausnahmen + AI-Einzelbewilligung auf AG-Antrag |
| Sonn-/Feiertagsverbot | § 7 MSchG: werdende und stillende Mütter; Ausnahmen u. a. Musikaufführungen, Gastgewerbe, Schichtbetriebe |
| Überstundenverbot | § 8 MSchG: werdende und stillende Mütter; über gesetzliche/KV-tägliche NZ hinaus; absolut max. 9 h/Tag, 40 h/Woche |
| Überstundenpauschale | ruht während der Verbotszeit; keine Zahlungspflicht auch bei voller Entgeltfortzahlungspflicht des AG |
| All-in | idR keine Reduktion bei nicht erkennbarem Grundentgelt; § 2g AVRAG-Ausweis (ab 28. 12. 2015) → Reduktion „wohl" möglich (⚠ Quelleneinschätzung) |
| Stoffbezogene Verbote | § 4 MSchG: schwere körperliche + schädliche Arbeiten (Gesetzeskatalog) |
Rechtsgrundlagen
- §§ 6, 7, 8 MSchG (Nacht-, Sonn-/Feiertags-, Überstundenverbot) und § 4 MSchG (schwere/schädliche Arbeiten) — ✅ im Quelltext zitiert.
- § 2g AVRAG (Grundlohn-Ausweis bei pauschalen Entgeltvereinbarungen, ab 28. 12. 2015) — ✅ zitiert; zur Wirkungslogik → lb-ues-02.
- Entgeltfortzahlungspflicht und Wochengeld werden im Quelltext nur angerissen (Wochengeld nicht ausdrücklich genannt) — ⚠ Detailregime (Entgeltfortzahlung § 15 MSchG / Wochengeld) vor Implementierung gegen MSchG/RIS verifizieren; nicht aus Trainingswissen ergänzt.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Verbotszeitraum am Mitarbeiter (mutterschutzbezogener Kalender): Beschäftigungsverbot mit Anfangs-/Enddatum erfassen und als Work-Entry-Sperre für Überstunden-, Nacht- und Sonn-/Feiertags- Work-Entry-Typen wirken lassen; die Normalarbeitszeit läuft weiter (Entgeltfortzahlung), Tages-Wochengrenzen 9/40 als harte Validierungsgrenzen.
- Stillzeit nicht vergessen: §§ 7, 8 MSchG gelten über die Geburt hinaus (stillende Mütter) — Verbotslogik nicht auf die Schwangerschaft beschränken.
- Pauschalen-/All-in-Modell: automatisches Ruhe der Überstundenpauschale während des Verbotszeitraums; beim All-in nur bei § 2g-Ausweis (Entgeltmodell-Flag, → lb-ues-02) eine Reduktionsspur vorsehen; sonst unveränderte Auszahlung. Vor automatischer Reduktion der ⚠-Status der Quelleneinschätzung klären.
- Wochengeld-Anknüpfung (Umsetzungshinweis): Bei Beschäftigungsverboten ist in der Privatwirtschaft das MSchG-Wochengeld- Regime abrechnungsrelevant (Zusammenhang mit Geringfügigkeitsgrenze, → lb-bes-06) — Detailverifikation gegen MSchG/RIS vor Umsetzung offen ⚠.
- Abgrenzung Vertragsgruppen: Lehrlinge → lb-leh-10;
Karenz-/VKG-Kontext → lb-tzb-01; für Gemeindebedienstete gilt das
Bgld. MVKG-Regime (
RECHTSQUELLEN-Bgld.md), MSchG nur für bundesrechtliche Restfälle.
Verweise
- KB-intern: lb-ues-02 (Überstundenpauschale/All-in: § 2g AVRAG, Deckungsrechnung) · lb-ues-04 (Überstundenpflicht/-verbot allgemein) · lb-tzb-01 (MSchG/VKG-Kontext Teilzeit/Bildungsteilzeit) · lb-leh-10 (Lehrlinge — Mutterschutz) · lb-bes-06 (Geringfügigkeit, MSchG §§ 3, 5, Wochengeldbezug)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(Privatwirtschaft) ·personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Bgld.md(Bgld. MVKG für Gemeindebedienstete). - Hinweis: Die Breadcrumb-Verweisstelle „Gefahrenevaluierung und Arbeitsverbote“ ist seit Batch 7 vollständig im Korpus: → lb-sch-04 (Mutterschutz-spezifische Gefahrenevaluierung §§ 2a, 2b MSchG und stoffbezogene Verbote) sowie → lb-asc-01 (ASchG-seitige Gefahrenevaluierung, Batch-6-Teilschluss); der stoffbezogene Mutterschutz-Katalog in § 4 MSchG bleibt vor Umsetzung am RIS zu verifizieren (⚠).