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| lb-brt-07 | 8 | Betriebsrat - Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen | Lexis Briefings Personalrecht | Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen | betriebsrat | Sabara | 2026-07 |
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Betriebsrat - Mitwirkung bei Disziplinarmaßnahmen
Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-07).
Zusammenfassung
- Mitwirkungspflicht (§ 102 ArbVG): der BR wirkt an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mit; „Disziplin" iSd § 102 = ordnungsgerichtetes Verhalten der AN, das sachlich gerechtfertigten Vorgaben entspricht.
- Grundlagenerfordernis: das Recht zur Verhängung einer Disziplinarstrafe folgt nicht schon aus dem Bestand des Arbeitsverhältnisses; die Verhängung im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung (BV nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG) vorgesehen ist.
- Zustimmung/Vetorecht: die Verhängung bedarf der Zustimmung des BR, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle entscheidet (zB KV-Disziplinarkommission); echtes Vetorecht — die Zustimmung kann weder durch ein Gericht noch durch eine sonstige Behörde ersetzt werden; Verhängung ohne Zustimmung bzw entscheidende Stelle → rechtsunwirksam.
- Errichtung einer Stelle: nur durch BV im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung möglich; eine bloße konkludente Zustimmung, insb ohne Kollegialbeschluss (§ 68 ArbVG), reicht nicht.
- Begriff Disziplinarmaßnahme: alle Maßnahmen des AG zur Wahrung oder Wiederherstellung der betrieblichen Ordnung, mit denen dem AN ein Nachteil zugefügt oder zumindest angedroht wird; zB Verweis, Rüge, Abmahnung/Verwarnung, Geldstrafe (letztere zB durch Nichtgewährung eines Bilanzgeldes).
- Abgrenzung „schlichte" Verwarnung/Abmahnung: schwergewichtig zukunftsbezogen, ohne Sanktionscharakter — fällt nicht unter § 102; die Disziplinarmaßnahme richtet sich auf die Sanktionierung des beanstandeten Verhaltens selbst.
- Keine Disziplinarmaßnahmen iSd § 102: Versetzung, Kündigung, Entlassung — auch kein möglicher Gegenstand einer BV nach § 96 Abs 1 Z 1; einzelvertraglich (zB Vertragsschablone) können Disziplinarverfahren und eine Disziplinarkommission vereinbart werden, soweit die paritätische Mitbestimmung nicht auf Auflösungen erweitert wird.
- BR-Mitglieder: Disziplinarmaßnahmen können auch über sie verhängt werden — unter Beachtung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots (→ lb-brt-12).
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Zulässigkeit | Disziplinarmaßnahme nur bei KV-/BV-Grundlage (§ 96 Abs 1 Z 1 ArbVG) ✅ |
| Zustimmungserfordernis | echtes Vetorecht des BR; nicht gerichtlich/behördlich ersetzbar; ohne Zustimmung rechtsunwirksam ✅ |
| Ausnahme | Entscheidung durch eine mit Zustimmung des BR eingerichtete Stelle (zB KV-Disziplinarkommission) ✅ |
| Beispiele | Verweis · Rüge · Abmahnung/Verwarnung · Geldstrafe (zB Nichtgewährung eines Bilanzgeldes) ✅ |
| Abgrenzung | schlichte Verwarnung (zukunftsbezogen, ohne Sanktionscharakter) fällt nicht unter § 102 ArbVG ✅ |
| Ausnahmen vom Anwendungsbereich | Versetzung, Kündigung, Entlassung sind keine Disziplinarmaßnahmen — kein BV-Gegenstand nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG ✅ |
Rechtsgrundlagen
- § 102 ArbVG (Mitwirkung an der Disziplin; Begriff) — zitiert ✅
- § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG (BV-Gegenstand Disziplinarmaßnahmen) — zitiert ✅
- § 68 ArbVG (Kollegialbeschluss) — zitiert ✅
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Bezüge-relevante Sanktionen (zB Kürzung/Nichtgewährung eines Bilanzgeldes): nur mit kollektiver Grundlage (KV/BV) und BR-Zustimmung ausführen — Grundlage im Regelwerk dokumentieren, sonst Rechtsunwirksamkeit mit Nachzahlungs-/Korrekturfällen (Korrekturen an der betroffenen Bezüge-Position).
- Mitwirkungs-Workflow: BR-Zustimmung (bzw Entscheidung der eingerichteten Stelle) als Freigabeschritt vor der verhängten Maßnahme; keine automatisierte Ersetzung möglich.
- Schlichte Verwarnung/Abmahnung: reine HR-Dokumentation (Mitarbeiterprofil/Notizen), löst keine Mitwirkung aus — im Entlassungskontext aber als Vorwarnung relevant (→ lb-bnd-29).
- Abzüge von Bezügen nur über definierte Abzugspositionen mit dokumentierter kollektiver Grundlage.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-29 (Entlassung Arbeiter – Trunksucht; schlichte Verwarnungen im Entlassungszusammenhang) · lb-brt-12 (Betriebsratsmitglied – Grundsätze der Mandatsausübung, Beschränkungs-/Benachteiligungsverbot) · lb-brt-16 (Betriebsvereinbarung – Begriff und Allgemeines) · lb-brt-19 (Erzwingbare Betriebsvereinbarung) · lb-brt-28 (Notwendige Betriebsvereinbarung)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md