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lb-brt-09 8 Betriebsrat - Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen Lexis Briefings Personalrecht Betriebsrat & Betriebsvereinbarungen betriebsrat Sabara 2026-07
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ArbVG § 98
ArbVG § 99
ArbVG § 99 Abs 3
ArbVG § 99 Abs 4
ArbVG § 99 Abs 5
einstellung
personalbedarf
betriebsrat
informationsrecht
mitwirkung
uberlassene-arbeitskrafte
lb-aug-01
lb-brt-32
lb-brt-33
lb-brt-34

Betriebsrat - Mitwirkung bei Personalbedarf und Einstellungen

Lexis Briefings Personalrecht, Sabara, Stand Juli 2026 (lb-brt-09).

Zusammenfassung

  • Generalklausel (§ 98 ArbVG): Unterrichtung des BR über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen — rechtzeitig und ohne Aufforderung; echtes (proaktives) Informationsrecht, sobald der AG über künftige Bedarfsveränderungen (Beschäftigtenanzahl) entschieden hat; keine Fristen vorgesehen, Form frei; „rechtzeitig" = der BR muss noch Gelegenheit zu Vorschlägen/Interventionen haben; durchsetzbar per Klage beim ASG.
  • Inhalt „Bedarf": beabsichtigte Veränderungen des Personalstandes (Vergrößerung/Verringerung der AN-Zahl, auch „Einstellungsverbote" durch unterlassene Nachbesetzung frei werdender Stellen), Personalentwicklung (Mitarbeitergespräche, Aus-/Weiterbildung), Personalplanung (Zahl, Abteilungen, Zeitraum, Entwicklungsmöglichkeiten); als Maßnahmen zB Einstellungen, Organisationsänderungen, Versetzungen, Kündigungen, Vorruhestandsregelungen, Arbeitszeitmodelle.
  • Nebenwirkung: § 98 besteht neben den besonderen Mitwirkungsrechten bei einzelnen personellen Maßnahmen (Versetzung, Kündigung usw) und kann diese nicht ersetzen.
  • Einstellungen (§ 99 ArbVG): der BR kann jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden Arbeitsplatzes vorschlagen (relativ zahnlos — selbst bei freien Arbeitsplätzen besteht keine Ausschreibungspflicht; der AG entscheidet); allgemeine Information, sobald Zahl der aufzunehmenden AN, geplante Verwendung und in Aussicht genommene Arbeitsplätze bekannt sind (formfrei); besondere Information (Beratung) über einzelne Einstellungen auf Verlangen — eine unterbliebene Beratung ist ausnahmsweise nach erfolgter Einstellung nachzuholen; unverzügliche Mitteilung jeder erfolgten Einstellung mit vorgesehener Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt sowie allfälliger Probezeit/Befristung.
  • Überlassene Arbeitskräfte: Beratung über die Aufnahme auf Verlangen; Information vor der beabsichtigten Aufnahme; unverzügliche Inkenntnissetzung von der erfolgten Aufnahme (§ 99 Abs 5 ArbVG).
  • Sanktionen: Leistungsklage des BR (zB auf Information, Beratung, Herausgabe von Unterlagen); Verwaltungsstrafe (Geldstrafe bis € 2.180) bei Verletzung der besonderen Informationspflicht (§ 99 Abs 3), der Mitteilung erfolgter Einstellungen (§ 99 Abs 4) und der Mitteilung vor Einstellung überlassener Arbeitskräfte (§ 99 Abs 5).

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Regel Detail
Info-Zeitpunkt § 98 rechtzeitig, ohne Aufforderung, proaktiv ab Entscheidung über Bedarfsveränderungen; keine gesetzlichen Fristen, formfrei (Stand 2026-07)
Einstellungs-Mitteilung unverzüglich je erfolgter Einstellung; Inhalt: Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt, allfällige Probezeit/Befristung (§ 99 Abs 4 ArbVG)
Nachgeholte Beratung unterbliebene Beratung vor der Einstellung ausnahmsweise nach erfolgter Einstellung durchzuführen
Verwaltungsstrafe Geldstrafe bis € 2.180 bei Verletzung der § 99 Abs 3, 4 und 5 ArbVG (Stand 2026-07)
Überlassene Arbeitskräfte Info vor beabsichtigter Aufnahme; unverzügliche Inkenntnissetzung von der Aufnahme (§ 99 Abs 5 ArbVG)
Durchsetzung Leistungsklage des BR (Information, Beratung, Herausgabe von Unterlagen); § 98 per Klage beim ASG

Rechtsgrundlagen

  • § 98 ArbVG (allgemeines Informationsrecht bei Personalmaßnahmen) — zitiert
  • § 99 ArbVG; § 99 Abs 3, Abs 4, Abs 5 ArbVG (Einstellungen; überlassene Arbeitskräfte; Sanktionen) — zitiert

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Einstellungs-Mitteilung ≙ Feldkatalog des Arbeitsvertrags: Verwendung, Einstufung, Lohn/Gehalt, Probezeit, Befristung — beim Anlegen in hr.contract ohnehin geführt → automatisierbarer Info-Export/Report an den BR.
  • § 98-Planungsinfo: Personalstands-/Planungs-Report aus den HR-Stammdaten; keine Fristen, aber Nachweis der Unterrichtung sinnvoll.
  • Überlassene Arbeitskräfte: Mitwirkungs-Workflow im Beschäftigerbetrieb ohne eigenes Abrechnungsverhältnis (Verrechnung verbleibt beim Überlasser, → lb-aug-01).
  • Verwaltungsstrafe € 2.180: Compliance-Hinweis; keine Abrechnungslogik.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum (die AN-Anmeldung läuft über das reguläre Onboarding).

Verweise

  • KB-intern: lb-aug-01 (Arbeitskräfteüberlassung Aufgaben von Überlasser und Beschäftiger) · lb-brt-32 (Versetzung Begriff und Zulässigkeit) · lb-brt-33 (Versetzung Zustimmung Betriebsrat) · lb-brt-34 (Verständigung des Betriebsrates vor Kündigungsausspruch)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md
  • Hinweis: Das in der Quelle erwähnte Muster „Mitteilung an den Betriebsrat über die Einstellung neuer Mitarbeiter" ist im Export nicht enthalten (unvollständige Verweisstelle; nicht rekonstruiert).