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| lb-ent-05 | 2 | Entgelt - Verjährung und Verfall | Lexis Briefings Personalrecht | Entgelt: Anspruch & Abrechnung | entgelt | Thöny-Maier | 2026-07 |
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Entgelt – Verjährung und Verfall
Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-ent-05).
Zusammenfassung
- Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB): Das Klagerecht geht verloren, die Schuld bleibt aufrecht und kann gültig erfüllt werden; bereits Geleistetes ist nicht rückforderbar. Gesetzliche Frist für arbeitsrechtliche Ansprüche grundsätzlich 3 Jahre, für den Anspruch auf das Dienstzeugnis 30 Jahre.
- Verfall (Fall-/Ausschluss-/Präklusivfrist): Der Anspruch untergeht dem Grunde nach; bereits gezahlter verfallener Anspruch wäre Nichtschuld und rückforderbar (außer bei Zahlung in Wissen des Verfalls). Verfallsfristen sehen KV, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträge und Gesetz vor.
- Verjährung/Verfall werden nur auf Einwendung der Parteien geprüft (§ 1501 ABGB); Ausnahme: Insolvenz-Entgelt (von Amts wegen).
- Verfallsfristen laufen erst ab ordnungsgemäßer Lohnabrechnung (§ 2f AVRAG); die Rechtsprechung verlangt für den Verfalleinwand erkennbare Geltendmachung und Konkretisierung (Art und Höhe) der Ansprüche.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)
| Wert / Frist | Detail |
|---|---|
| Gesetzliche Verjährung | 3 Jahre ab Möglichkeit der Ausübung, idR ab Fälligkeit (§ 1478 zweiter Satz ABGB); subjektive Unkenntnis schiebt den Beginn nicht hinaus |
| Ausnahme Verjährung | Anspruch auf Dienstzeugnis: 30 Jahre |
| Umfang der 3-Jahres-Frist | sämtliche Entgeltansprüche (offener Lohn/Gehalt, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Überstunden, Sonderzahlungen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen) und Aufwandersatz (zB Reisekosten); auch Arbeitgeberansprüche (zB Rückforderung von Vorschüssen, irrtümlich geleistete Entgelte) |
| Unterbrechung | § 1497 ABGB: bei Anerkennung oder gehörig fortgesetzter Klage; Frist beginnt danach neu zu laufen |
| Hemmung (Beispiel) | Feststellungsbegehren § 54 Abs 1 und 2 ASGG: 3 Monate Leistungsklagefrist nach Ende des Feststellungsverfahrens (keine Unterbrechung) |
| Karenz-/Freistellungshemmung | Ablauf gehemmmt bis 2 Wochen nach Ende der Karenz/Dienstfreistellung; Normen: § 15f Abs 1a MSchG, § 7d VKG (Elternkarenz), § 18a UrlG (Pflegefreistellung), § 9a AngG / § 1154b Abs 7 ABGB (Krankheit/Unfall naher Angehöriger), § 16a AVRAG (Begleitung schwersterkrankter Kinder, Pflege-/Hospizkarenz) |
| Gesetzliche Verfallsfristen | § 1162d ABGB, § 34 AngG: 6 Monate gerichtliche Geltendmachung (ungerechtfertigte Entlassung, gerechtfertigter Austritt/Kündigungsentschädigung) · § 7 Abs 3 AngG: AG-Ansprüche bei Konkurrenzverbotverstoß 3 Monate ab Kenntnis, jedenfalls 5 Jahre ab Geschäftsabschluss · § 6 DHG: 6 Monate |
| KV-Verfallsfristen | üblich 3–6 Monate; außergerichtliche Geltendmachung idR ausreichend, gerichtliche nur wenn ausdrücklich vorgeschrieben |
| Mindestdauer | nicht gesetzlich geregelt; Rechtsprechung: 3 Monate nicht sittenwidrig, 2 Monate für Überstundenentgelt unbedenklich (mit Stundenaufzeichnungen; nicht für Überstunden über eine Pauschale hinaus), 6 Wochen/1 Monat zu kurz |
| Obergrenze | vereinbarte Verfallsfrist darf weder gesetzliche (zB § 34 AngG) noch kv-Fristen verkürzen |
| Verlängerung/Verkürzung Verjährung | § 1502 ABGB: kein Verzicht im Voraus, keine längere Frist als gesetzlich; kürzere Verjährungsfrist zulässig |
| Verkürzung zwingender Ansprüche | OGH (stRsp): kürzere Verfallsfristen auch für Abfertigung Alt zulässig — in der Literatur überwiegend abgelehnt (str.) |
Rechtsgrundlagen
- ABGB: §§ 1478, 1486 Z 5, 1497, 1501, 1502, 1162d, 1154b Abs 7; AngG: §§ 34, 7 Abs 3, 9a; DHG § 6; MSchG § 15f Abs 1a; VKG § 7d; UrlG § 18a; AVRAG §§ 16a, 2f; ASGG § 54.
- § 2f AVRAG (ordnungsgemäße Lohnabrechnung): schriftlich, übersichtlich, nachvollziehbar, vollständig, bei Fälligkeit zu übermitteln; OGH: die formelle Vollständigkeit der Abrechnung ist entscheidend (9 ObA 36/21s) — ohne ordnungsgemäße Abrechnung beginnt die Verfallsfrist nicht zu laufen.
- Beispiel für differenzierte kv-Fristen: Rahmen-KV für Handelsangestellte 2017 — 1 Jahr (Einstufungsunstimmigkeiten), 3 Monate (Reisekosten), differenziertes Regime bei höherer Leistung gegenüber Arbeitszeitaufzeichnung, 6 Monate Auffangfrist.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Korrekturabrechnungen: Nachzahlungen und Rückforderungen sind an Verjährung (3 Jahre) und Verfall gebunden; Alter von Forderungen im Korrektur-Slip-Workflow als Prüfschritt vorsehen (→ lb-ent-07 für Überzahlungsfälle).
- KV-Verfallsklauseln als Daten: Die je Kollektivvertrag unterschiedlichen Verfallsfristen (→ lb-ent-09) gehören als Metadaten ins KV-Framework, damit Anspruchsdatensätze fristbewusst behandelt werden können.
- Karenzhemmung: Bei Karenz-/Freistellungsphasen (Work Entries) läuft der Fristenlauf teilweise gehemmt — Fristberechnungen dürfen nicht blind auf Kalendertage setzen.
- Abrechnungspflicht: § 2f AVRAG definiert die Anforderungen an das Payslip-Reporting (Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit) — der Odoo-Lohnzettel erfüllt sie nur mit korrekt aufgelösten Regeln und Werten (Abzüge, Zweckwidmung erkennbar).
- Geltendmachung: Anspruchsverfolgung braucht Konkretisierung nach Art und Höhe — Datenbasis (Zeit-/Bezugsdaten je Periode) muss im System abfragbar bleiben.
Verweise
- KB-intern: lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Fälligkeit) · lb-ent-04 (gesetzliche Fälligkeit des Entgelts) · lb-ent-07 (Rückforderung irrtümlicher Überzahlungen — Rückforderungsansprüche unterliegen nicht den kv-Verfallsfristen) · lb-ent-09 (kollektivvertragliche Rahmen, Verfallsklauseln)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.