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lb-ent-05 2 Entgelt - Verjährung und Verfall Lexis Briefings Personalrecht Entgelt: Anspruch & Abrechnung entgelt Thöny-Maier 2026-07
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ABGB § 1486 Z 5
ABGB § 1478
ABGB § 1497
ABGB § 1501
ABGB § 1502
ABGB § 1162d
ABGB § 1154b Abs 7
AngG § 34
AngG § 7 Abs 3
AngG § 9a
DHG § 6
MSchG § 15f Abs 1a
VKG § 7d
UrlG § 18a
AVRAG § 16a
AVRAG § 2f
ASGG § 54
verjahrung
verfall
ausschlussfristen
lohnabrechnung
karenzhemmung
lb-ent-01
lb-ent-04
lb-ent-07
lb-ent-09

Entgelt Verjährung und Verfall

Lexis Briefings Personalrecht, Thöny-Maier, Stand Juli 2026 (lb-ent-05).

Zusammenfassung

  • Verjährung (§ 1486 Z 5 ABGB): Das Klagerecht geht verloren, die Schuld bleibt aufrecht und kann gültig erfüllt werden; bereits Geleistetes ist nicht rückforderbar. Gesetzliche Frist für arbeitsrechtliche Ansprüche grundsätzlich 3 Jahre, für den Anspruch auf das Dienstzeugnis 30 Jahre.
  • Verfall (Fall-/Ausschluss-/Präklusivfrist): Der Anspruch untergeht dem Grunde nach; bereits gezahlter verfallener Anspruch wäre Nichtschuld und rückforderbar (außer bei Zahlung in Wissen des Verfalls). Verfallsfristen sehen KV, Betriebsvereinbarungen, Dienstverträge und Gesetz vor.
  • Verjährung/Verfall werden nur auf Einwendung der Parteien geprüft (§ 1501 ABGB); Ausnahme: Insolvenz-Entgelt (von Amts wegen).
  • Verfallsfristen laufen erst ab ordnungsgemäßer Lohnabrechnung (§ 2f AVRAG); die Rechtsprechung verlangt für den Verfalleinwand erkennbare Geltendmachung und Konkretisierung (Art und Höhe) der Ansprüche.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-07)

Wert / Frist Detail
Gesetzliche Verjährung 3 Jahre ab Möglichkeit der Ausübung, idR ab Fälligkeit (§ 1478 zweiter Satz ABGB); subjektive Unkenntnis schiebt den Beginn nicht hinaus
Ausnahme Verjährung Anspruch auf Dienstzeugnis: 30 Jahre
Umfang der 3-Jahres-Frist sämtliche Entgeltansprüche (offener Lohn/Gehalt, Abfertigung, Urlaubsersatzleistung, Überstunden, Sonderzahlungen, Provisionen, Gewinnbeteiligungen) und Aufwandersatz (zB Reisekosten); auch Arbeitgeberansprüche (zB Rückforderung von Vorschüssen, irrtümlich geleistete Entgelte)
Unterbrechung § 1497 ABGB: bei Anerkennung oder gehörig fortgesetzter Klage; Frist beginnt danach neu zu laufen
Hemmung (Beispiel) Feststellungsbegehren § 54 Abs 1 und 2 ASGG: 3 Monate Leistungsklagefrist nach Ende des Feststellungsverfahrens (keine Unterbrechung)
Karenz-/Freistellungshemmung Ablauf gehemmmt bis 2 Wochen nach Ende der Karenz/Dienstfreistellung; Normen: § 15f Abs 1a MSchG, § 7d VKG (Elternkarenz), § 18a UrlG (Pflegefreistellung), § 9a AngG / § 1154b Abs 7 ABGB (Krankheit/Unfall naher Angehöriger), § 16a AVRAG (Begleitung schwersterkrankter Kinder, Pflege-/Hospizkarenz)
Gesetzliche Verfallsfristen § 1162d ABGB, § 34 AngG: 6 Monate gerichtliche Geltendmachung (ungerechtfertigte Entlassung, gerechtfertigter Austritt/Kündigungsentschädigung) · § 7 Abs 3 AngG: AG-Ansprüche bei Konkurrenzverbotverstoß 3 Monate ab Kenntnis, jedenfalls 5 Jahre ab Geschäftsabschluss · § 6 DHG: 6 Monate
KV-Verfallsfristen üblich 36 Monate; außergerichtliche Geltendmachung idR ausreichend, gerichtliche nur wenn ausdrücklich vorgeschrieben
Mindestdauer nicht gesetzlich geregelt; Rechtsprechung: 3 Monate nicht sittenwidrig, 2 Monate für Überstundenentgelt unbedenklich (mit Stundenaufzeichnungen; nicht für Überstunden über eine Pauschale hinaus), 6 Wochen/1 Monat zu kurz
Obergrenze vereinbarte Verfallsfrist darf weder gesetzliche (zB § 34 AngG) noch kv-Fristen verkürzen
Verlängerung/Verkürzung Verjährung § 1502 ABGB: kein Verzicht im Voraus, keine längere Frist als gesetzlich; kürzere Verjährungsfrist zulässig
Verkürzung zwingender Ansprüche OGH (stRsp): kürzere Verfallsfristen auch für Abfertigung Alt zulässig — in der Literatur überwiegend abgelehnt (str.)

Rechtsgrundlagen

  • ABGB: §§ 1478, 1486 Z 5, 1497, 1501, 1502, 1162d, 1154b Abs 7; AngG: §§ 34, 7 Abs 3, 9a; DHG § 6; MSchG § 15f Abs 1a; VKG § 7d; UrlG § 18a; AVRAG §§ 16a, 2f; ASGG § 54.
  • § 2f AVRAG (ordnungsgemäße Lohnabrechnung): schriftlich, übersichtlich, nachvollziehbar, vollständig, bei Fälligkeit zu übermitteln; OGH: die formelle Vollständigkeit der Abrechnung ist entscheidend (9 ObA 36/21s) — ohne ordnungsgemäße Abrechnung beginnt die Verfallsfrist nicht zu laufen.
  • Beispiel für differenzierte kv-Fristen: Rahmen-KV für Handelsangestellte 2017 — 1 Jahr (Einstufungsunstimmigkeiten), 3 Monate (Reisekosten), differenziertes Regime bei höherer Leistung gegenüber Arbeitszeitaufzeichnung, 6 Monate Auffangfrist.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Korrekturabrechnungen: Nachzahlungen und Rückforderungen sind an Verjährung (3 Jahre) und Verfall gebunden; Alter von Forderungen im Korrektur-Slip-Workflow als Prüfschritt vorsehen (→ lb-ent-07 für Überzahlungsfälle).
  • KV-Verfallsklauseln als Daten: Die je Kollektivvertrag unterschiedlichen Verfallsfristen (→ lb-ent-09) gehören als Metadaten ins KV-Framework, damit Anspruchsdatensätze fristbewusst behandelt werden können.
  • Karenzhemmung: Bei Karenz-/Freistellungsphasen (Work Entries) läuft der Fristenlauf teilweise gehemmt — Fristberechnungen dürfen nicht blind auf Kalendertage setzen.
  • Abrechnungspflicht: § 2f AVRAG definiert die Anforderungen an das Payslip-Reporting (Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit) — der Odoo-Lohnzettel erfüllt sie nur mit korrekt aufgelösten Regeln und Werten (Abzüge, Zweckwidmung erkennbar).
  • Geltendmachung: Anspruchsverfolgung braucht Konkretisierung nach Art und Höhe — Datenbasis (Zeit-/Bezugsdaten je Periode) muss im System abfragbar bleiben.

Verweise

  • KB-intern: lb-ent-01 (Abrechnungsperiode, Fälligkeit) · lb-ent-04 (gesetzliche Fälligkeit des Entgelts) · lb-ent-07 (Rückforderung irrtümlicher Überzahlungen — Rückforderungsansprüche unterliegen nicht den kv-Verfallsfristen) · lb-ent-09 (kollektivvertragliche Rahmen, Verfallsklauseln)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md.