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| lb-bnd-21 | 8 | Entlassung Angestellte – Vorteilsannahme | Lexis Briefings Personalrecht | Beendigungsarten | beendigungsarten | Vinzenz | 2026-08 |
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Entlassung Angestellte – Vorteilsannahme
Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-21).
Zusammenfassung
- Entlassungsgrund (§ 27 Z 1 Fall 2 AngG): Entlassung des Angestellten, der ohne Wissen und Willen des AG unberechtigte Vorteile von Dritten annimmt — typischerweise von Kunden/Klienten des AG. Als Beispiel nennt das Gesetz ausdrücklich die Annahme einer Provision oder sonstigen Belohnung entgegen § 13 AngG; der Entlassungsgrund gilt für alle Angestellten iSd AngG, nicht nur für die in § 13 AngG genannten.
- Wertung der Rsp: Durch die Annahme von Geschenken/Vorteilen entsteht der Verdacht einer Sonderbehandlung des Gebers bzw einer schlechteren Behandlung anderer. Nach Teilen der Lehre ist die unberechtigte Vorteilsannahme ein Spezialfall der Untreue im Dienst.
- Tatsächliche Annahme erforderlich: bloßer Versuch oder Forderung eines Vorteils genügt nicht (→ dann ggf. Vertrauensunwürdigkeit). Die angenommene Sache muss zumindest einen „gewissen Wert" besitzen — eine allgemeine Wertschwelle gibt es weder in Lehre noch Rsp.
- Parallelwertung aus § 307 StGB (Vorteilsgewährung an Amtsträger): einzige gesetzliche Ausnahme für ortsübliche, lediglich geringfügige Vorteile (Grenze ebenfalls unbestimmt); als zulässig gelten die „drei K" — Kalender, Kulis, „Klumpert"; die Wertung wird ins Arbeitsrecht übertragen (orts- oder jahreszeitlich übliche Aufmerksamkeiten verstoßen nicht gegen das treuepflichtige Geschenkannahmeverbot).
- Ohne Wissen und Willen des AG: entlassungsrelevant nur bei fehlender AG-Kenntnis; ein ausdrückliches Verbot der Geschenkannahme ist im AngG nicht gefordert. Praxistipp: AN verständigen den AG vor Annahme (Zustimmung/Konkludenz möglich); AG regeln die Handhabung vorab transparent (Compliance-Richtlinien, Wertgrenzen).
- Dritte: in der Regel Geschäftspartner des AG; nach OLG Wien können auch Nicht-Geschäftspartner erfasst sein, wenn für die Zuwendung die dienstliche Tätigkeit des AN ursächlich ist.
- Schadenseintritt nicht erforderlich (wie bei Untreue/Vertrauensunwürdigkeit).
- Weitere Sanktionen: § 13 Abs 2 AngG — Herausgabeanspruch des AG hinsichtlich der unrechtmäßig empfangenen Provision/Belohnung; dieser Anspruch saniert die Treuepflichtverletzung nicht (Entlassung bleibt möglich); daneben allgemeine Schadenersatzansprüche. Die Rsp dehnt das § 13-Verbot auf alle AN aus, die die geschäftlichen Interessen des AG gegenüber Dritten vertreten.
- Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet); bei Unklarheit Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.
Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)
| Wert / Regel | Detail |
|---|---|
| Entlassungsgrund | Annahme unberechtigter Vorteile von Dritten ohne Wissen und Willen des AG, § 27 Z 1 Fall 2 AngG ✅ |
| Ausdrücklicher Anwendungsfall | Annahme einer Provision/sonstigen Belohnung entgegen § 13 AngG (gilt für alle Angestellten iSd AngG) |
| Annahme | tatsächliche Entgegennahme nötig; Versuch/Forderung genügt nicht → dann ggf. Vertrauensunwürdigkeit |
| Wert | „gewisser Wert" erforderlich; keine allgemeine Wertschwelle in Lehre/Rsp |
| Zulässige Aufmerksamkeiten | Parallelwertung § 307 StGB: ortsübliche/geringfügige Vorteile — „drei K" (Kalender, Kulis, Klumpert); keine gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze |
| AG-Kenntnis | ohne Wissen und Willen des AG; ausdrückliches Verbot nicht gefordert |
| Dritte | typisch Geschäftspartner; OLG Wien: auch Nicht-Geschäftspartner, wenn Zuwendung kausal auf die dienstliche Tätigkeit |
| Schaden | nicht erforderlich |
| Herausgabeanspruch § 13 Abs 2 AngG | Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision/Belohnung; saniert die Treuepflichtverletzung nicht → Entlassung weiter möglich ✅ |
| Verfall des Herausgabeanspruchs | 3 Monate ab Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, spätestens 3 Jahre ab Entstehen des Anspruchs (Stand 2026-08) ✅ |
| Unverzüglichkeit | Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet) |
| Überlegungsfrist | bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft) |
Rechtsgrundlagen
- § 27 Z 1 Fall 2 AngG (unberechtigte Vorteilsannahme) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 13 AngG und § 13 Abs 2 AngG (Provisions-/Schmiergeldverbot, Herausgabeanspruch, Schadenersatz) — ausdrücklich zitiert ✅
- § 307 StGB (Vorteile an Amtsträger, Geringfügigkeitsausnahme) — als Parallelwertung zitiert ✅
- Die Wertschwellen („gewisser Wert", Geringfügigkeit) sind bewusst offen (❓ keine gesetzliche Fixierung) — keine Werte aus Trainingswissen ergänzen.
Payroll-Relevanz (Odoo)
- Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag.
- Herausgabeanspruch (3 Monate / 3 Jahre) ist ein arbeitsrechtlicher Rückforderungswert: falls ein solcher Betrag mit der Schlussabrechnung verrechnet wird, ist die Verwirkung zu prüfen — im Beendigungs-Workflow als Frist-Hinweis führen, nicht als automatische Sperre.
- Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet mit den Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im Beendigungs-Workflow führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
- Vorteile von Dritten berühren die Entgeltabrechnung nur über lb-ent-06 (Entgelt von dritter Seite); Provisionen des AN selbst sind laufendes Entgelt, kein Tatbestandsbezug.
- Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.
Verweise
- KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte – Untreue, Spezialfall- Verhältnis) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte – Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung – Folgen und Ansprüche) · lb-ent-06 (Entgelt von dritter Seite)
- Projekt:
personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md(AngG-Kernregime)