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lb-bnd-21 8 Entlassung Angestellte Vorteilsannahme Lexis Briefings Personalrecht Beendigungsarten beendigungsarten Vinzenz 2026-08
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AngG § 27 Z 1
AngG § 13
StGB § 307
vorteilsannahme
geschenkannahme
provision
schmiergeld
herausgabeanspruch
lb-bnd-18
lb-bnd-20
lb-bnd-31
lb-ent-06

Entlassung Angestellte Vorteilsannahme

Lexis Briefings Personalrecht, Vinzenz, Stand August 2026 (lb-bnd-21).

Zusammenfassung

  • Entlassungsgrund (§ 27 Z 1 Fall 2 AngG): Entlassung des Angestellten, der ohne Wissen und Willen des AG unberechtigte Vorteile von Dritten annimmt — typischerweise von Kunden/Klienten des AG. Als Beispiel nennt das Gesetz ausdrücklich die Annahme einer Provision oder sonstigen Belohnung entgegen § 13 AngG; der Entlassungsgrund gilt für alle Angestellten iSd AngG, nicht nur für die in § 13 AngG genannten.
  • Wertung der Rsp: Durch die Annahme von Geschenken/Vorteilen entsteht der Verdacht einer Sonderbehandlung des Gebers bzw einer schlechteren Behandlung anderer. Nach Teilen der Lehre ist die unberechtigte Vorteilsannahme ein Spezialfall der Untreue im Dienst.
  • Tatsächliche Annahme erforderlich: bloßer Versuch oder Forderung eines Vorteils genügt nicht (→ dann ggf. Vertrauensunwürdigkeit). Die angenommene Sache muss zumindest einen „gewissen Wert" besitzen — eine allgemeine Wertschwelle gibt es weder in Lehre noch Rsp.
  • Parallelwertung aus § 307 StGB (Vorteilsgewährung an Amtsträger): einzige gesetzliche Ausnahme für ortsübliche, lediglich geringfügige Vorteile (Grenze ebenfalls unbestimmt); als zulässig gelten die „drei K" — Kalender, Kulis, „Klumpert"; die Wertung wird ins Arbeitsrecht übertragen (orts- oder jahreszeitlich übliche Aufmerksamkeiten verstoßen nicht gegen das treuepflichtige Geschenkannahmeverbot).
  • Ohne Wissen und Willen des AG: entlassungsrelevant nur bei fehlender AG-Kenntnis; ein ausdrückliches Verbot der Geschenkannahme ist im AngG nicht gefordert. Praxistipp: AN verständigen den AG vor Annahme (Zustimmung/Konkludenz möglich); AG regeln die Handhabung vorab transparent (Compliance-Richtlinien, Wertgrenzen).
  • Dritte: in der Regel Geschäftspartner des AG; nach OLG Wien können auch Nicht-Geschäftspartner erfasst sein, wenn für die Zuwendung die dienstliche Tätigkeit des AN ursächlich ist.
  • Schadenseintritt nicht erforderlich (wie bei Untreue/Vertrauensunwürdigkeit).
  • Weitere Sanktionen: § 13 Abs 2 AngG — Herausgabeanspruch des AG hinsichtlich der unrechtmäßig empfangenen Provision/Belohnung; dieser Anspruch saniert die Treuepflichtverletzung nicht (Entlassung bleibt möglich); daneben allgemeine Schadenersatzansprüche. Die Rsp dehnt das § 13-Verbot auf alle AN aus, die die geschäftlichen Interessen des AG gegenüber Dritten vertreten.
  • Geltendmachung: unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten = Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet); bei Unklarheit Überlegungsfrist bzw Rechtsauskunft.

Kernwerte & Fristen (Stand 2026-08)

Wert / Regel Detail
Entlassungsgrund Annahme unberechtigter Vorteile von Dritten ohne Wissen und Willen des AG, § 27 Z 1 Fall 2 AngG
Ausdrücklicher Anwendungsfall Annahme einer Provision/sonstigen Belohnung entgegen § 13 AngG (gilt für alle Angestellten iSd AngG)
Annahme tatsächliche Entgegennahme nötig; Versuch/Forderung genügt nicht → dann ggf. Vertrauensunwürdigkeit
Wert „gewisser Wert" erforderlich; keine allgemeine Wertschwelle in Lehre/Rsp
Zulässige Aufmerksamkeiten Parallelwertung § 307 StGB: ortsübliche/geringfügige Vorteile — „drei K" (Kalender, Kulis, Klumpert); keine gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze
AG-Kenntnis ohne Wissen und Willen des AG; ausdrückliches Verbot nicht gefordert
Dritte typisch Geschäftspartner; OLG Wien: auch Nicht-Geschäftspartner, wenn Zuwendung kausal auf die dienstliche Tätigkeit
Schaden nicht erforderlich
Herausgabeanspruch § 13 Abs 2 AngG Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Provision/Belohnung; saniert die Treuepflichtverletzung nicht → Entlassung weiter möglich
Verfall des Herausgabeanspruchs 3 Monate ab Kenntnis des pflichtwidrigen Verhaltens, spätestens 3 Jahre ab Entstehen des Anspruchs (Stand 2026-08)
Unverzüglichkeit Ausspruch unverzüglich nach Bekanntwerden; Zuwarten → Verwirkung (Entlassung wirksam, aber unbegründet)
Überlegungsfrist bei unklarem Sachverhalt/Rechtslage ausreichend Zeit für den AG (auch Rechtsauskunft)

Rechtsgrundlagen

  • § 27 Z 1 Fall 2 AngG (unberechtigte Vorteilsannahme) — ausdrücklich zitiert
  • § 13 AngG und § 13 Abs 2 AngG (Provisions-/Schmiergeldverbot, Herausgabeanspruch, Schadenersatz) — ausdrücklich zitiert
  • § 307 StGB (Vorteile an Amtsträger, Geringfügigkeitsausnahme) — als Parallelwertung zitiert
  • Die Wertschwellen („gewisser Wert", Geringfügigkeit) sind bewusst offen ( keine gesetzliche Fixierung) — keine Werte aus Trainingswissen ergänzen.

Payroll-Relevanz (Odoo)

  • Keine Abrechnungsparameter im Briefing — der Ausspruchstag der Entlassung bestimmt den letzten Entgelttag.
  • Herausgabeanspruch (3 Monate / 3 Jahre) ist ein arbeitsrechtlicher Rückforderungswert: falls ein solcher Betrag mit der Schlussabrechnung verrechnet wird, ist die Verwirkung zu prüfen — im Beendigungs-Workflow als Frist-Hinweis führen, nicht als automatische Sperre.
  • Verwirkte (zu späte) Entlassung → unbegründet mit den Anspruchs-Flags (Abfertigung Alt, Urlaubsersatzleistung) — Konstellation im Beendigungs-Workflow führen (siehe Entlassungs-Folgen-Matrix).
  • Vorteile von Dritten berühren die Entgeltabrechnung nur über lb-ent-06 (Entgelt von dritter Seite); Provisionen des AN selbst sind laufendes Entgelt, kein Tatbestandsbezug.
  • Kein SV-/Meldewesen-Spezifikum im Briefing.

Verweise

  • KB-intern: lb-bnd-18 (Entlassung Angestellte Untreue, Spezialfall- Verhältnis) · lb-bnd-20 (Entlassung Angestellte Vertrauensunwürdigkeit) · lb-bnd-31 (Entlassung Folgen und Ansprüche) · lb-ent-06 (Entgelt von dritter Seite)
  • Projekt: personalverrechnung/RECHTSQUELLEN-Privat.md (AngG-Kernregime)