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pv-agent/wissensbasis/dokumente/kv_flexible-arbeitszeit-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung.md
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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-028 1 Flexible Arbeitszeit Bandbreite in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung WKO.at Kollektivvertrag Sonstiges KV-Dokument kollektivvertraege WKO 2026-09
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kollektivvertrag
sonstiges-kv-dokument
stand-geschaetzt

Flexible Arbeitszeit Bandbreite in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-09 (kv-kvt-028). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/flexible-arbeitszeit-denkmal-fassaden-gebaeudereinigung

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit

Erfasster Personenkreis

Die Anwendung des Modells "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung ist nur für vollzeitbeschäftigte, nicht aber für teilzeitbeschäftigte Arbeiter:innen der Lohngruppen 1, 2, 4, 5 und 6, ab 1.1.2027 auch für die neue Lohngruppe 3b,möglich.

Für Arbeiter:innen der Lohngruppe 3, ab 1.1.2027 der neuen Lohngruppe 3a, ist ein Modell "Flexible Arbeitszeit-Bandbreite" nicht möglich!

Normalarbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in der Lohngruppe 2, ab 1.1.2027 in der Lohngruppe 2 neu,

  • innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 12 Monaten bzw. 52 Wochen
  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den Lohngruppen 1, 4, 5, 6, ab 1.1.2027 auch in der Lohngruppe 3b,

  • innerhalb des Durchrechnungszeitraumes von höchstens 6 Monaten bzw. 26 Wochen
  • 35 bis 45 Normalarbeitsstunden pro Woche (Bandbreite)

betragen, wenn sie im Durchschnitt innerhalb des Durchrechnungszeitraumes 40 Stunden nicht überschreitet.

Tipp! Ein Unterschreiten der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 35 Stunden ist nur möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt.

Durchrechnungszeitraum

Der Durchrechnungszeitraum kann, je nach Lohngruppe, maximal 6 Monate bzw. 26 Wochen oder 12 Monate bzw. 52 Wochen betragen. Demgemäß können die Vertragspartner auch einen kürzeren Zeitraum, beispielsweise einen von 13 Wochen oder auch von nur 4 Wochen, vereinbaren.

Die Festlegung des Durchrechnungszeitraumes hat in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen. Besteht kein Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen abzuschließen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet in einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen. Die Arbeitszeit verteilt sich wie folgt:

13 Wochen jeweils 45 Stunden gesamt 585 Stunden 26 Wochen jeweils 40 Stunden gesamt 1040 Stunden 13 Wochen jeweils 35 Stunden gesamt 455 Stunden gesamt 2.080 Stunden: 52 Wochen = 40 Stunden/Woche

Die Normalarbeitszeit der Arbeitnehmerin im Durchrechnungszeitraum entspricht im Schnitt der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden. Überstunden fallen keine an.

Achtung

Vorsicht: Abweichungen davon müssen spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche festgelegt werden.

Diese Frist kann im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bzw. in Betrieben, in welchen kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit den betroffenen Arbeitnehmer:innen, verkürzt werden.

Ist eine Frist von weniger als 2 Wochen vereinbart, können die Arbeitnehmer:innen die abgeänderten Arbeitszeiten ablehnen, wenn berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer:innen diesen Arbeitszeiten entgegenstehen.

Verbrauch der Zeitguthaben

Der Zeitausgleich erfolgt entweder

  • stundenweise durch eine geringe Wochenarbeitszeit im Ausmaß von 35 Stunden bis weniger als 40 Stunden oder
  • in Form von ganzen freien Tagen.

Zeitguthaben müssen bis zum Ende des Durchrechnungszeitraumes konsumiert sein.

Achtung

Vorsicht: Erfolgt kein Ausgleich sind Zeitguthaben als Überstunden mit 50 % Zuschlag abzurechnen. Bei Entlassung aus Verschulden des/der Arbeitnehmer:in, bei Arbeitnehmer:innenkündigung und bei Austritt ohne wichtigen Grund ist das Zeitguthaben mit dem jeweiligen Stundenlohn abzugelten. Eine Zeitschuld hat der/die Arbeitnehmer:in in diesen Fällen zurückzuzahlen.

Monatslohn während des Durchrechnungszeitraums (Bandbreite)

Während des Durchrechnungszeitraumes gebührt monatlich der Lohn für das Ausmaß der durchschnittlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden.

Auf Stunden bezogene Entgeltteile wie Zulagen, Zehrgelder und Trennungszulagen sowie Reiseaufwandsentschädigungen wie Fahrtkostenvergütungen werden nach den tatsächlich erbrachten Leistungen erst im Folgemonat abgerechnet.

Lohnabrechnung

Dem/der Arbeiter:in ist zusätzlich zur laufenden Lohnabrechnung eine detaillierte schriftliche Aufstellung seiner/ihrer Zeitguthaben bzw. seiner/ihrer Zeitschulden auszuhändigen. Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, hat ihm der/die Arbeitgeber:in auf Verlangen Einsicht in die detaillierte Aufstellung von Zeitguthaben bzw. Zeitschulden des/der Arbeitnehmer:in zu gewähren.

Hinweis: Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.