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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-276 1 Kollektivvertragsabschluss 2026 für Arbeiter/innen der Speditions- und Lagereibetriebe WKO.at Kollektivvertrag KV-Abschluss kollektivvertraege WKO 2026-01
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kv-abschluss
jahr-2026
stand-jahr

Kollektivvertragsabschluss 2026 für Arbeiter/innen der Speditions- und Lagereibetriebe

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2026-01 (kv-kvt-276). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kollektivvertragsabschluss-arbeiter-spedition-logistik-2026

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Österreichweit
Persönlicher Geltungsbereich Arbeiter

Kollektivvertragsabschluss für den Zeitraum ab 1.4.2026

I. Änderung in den rahmenrechtlichen Bestimmungen:

  1. Art. VI Arbeitszeit

Ziff 2b 2. Abschnitt wird wie folgt geändert: "Sobald innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes das Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mehr als 60 Stunden 50 Stunden (gültig ab 1.4.2026) beträgt, ist dieses mit einem Zuschlag von 50 % des Grundstundenlohnes auszubezahlen. Die Auszahlung aller Stunden, die die Grenze von 60 Stunden 50 Stunden (gültig ab 1.4.2026) innerhalb eines Kalendermonats übersteigen, ist gemeinsam mit der Lohnabrechnung des Folgemonats vorzunehmen".

  1. Art. VIa Differenzmehrarbeit

Ziff 3 lautet wie folgt: "Aus Differenzmehrarbeit ab 1.10.2024 entstandenes Zeitguthaben am Ende einer Durchrechnungsperiode, welches nicht übertragbar ist, ist zuschlagsfrei zu behandeln. Ab 1.4.2026 monatlich geleistete Differenzmehrarbeit ist mit der Lohnabrechnung des Folgemonats auszubezahlen, sofern keine Abgeltung in Zeitausgleich vereinbart wurde. Differenzmehrarbeit im Rahmen der Gleitzeit ist grundsätzlich zuschlagsfrei zu behandeln."

II. Änderung der Lohnordnung mit 1.4.2026: Sämtliche kollektivvertraglichen Löhne und Lehrlingseinkommen werden ab 1.4.2026 betraglich um 2,8 % (kaufmännische Rundung auf 2 Dezimalstellen) erhöht.

Überzahlungen: Die Ist-Löhne der Arbeiter sind am 1. April 2026 um jenen Eurobetrag zu erhöhen, um den der jeweilige kollektivvertragliche Lohnsatz am 1. April 2026 angehoben wird (für Teilzeitbeschäftigte aliquot).

III. Diese Bestimmungen treten mit 1.4.2026 in Kraft.

Der überarbeitete KV-Text wird mit der Gewerkschaft noch abgestimmt und steht danach online unter https://wko.at/spediteure zur Verfügung. Die aktuelle Lohntafel ist online verfügbar bzw. auch im Kollektivvertrag abgebildet.