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fegger ac060c4977 KV/RIS-Erweiterung: 614 WKO-KV-Dokumente + 59 RIS-Gesetze (D9)
- Korpus 601 -> 1274 Layer-2-Eintraege: kv-kvt-001...614 (ein Cluster
  kollektivvertraege, Branche als Tag) und ris-<cluster-prefix>-nn auf
  der bestehenden Cluster-Map + 7 neue Cluster (zvr/avr/agg/lst/abo/
  nso/kvt); LAW_MAP dokumentiert die 59 Gesetz-Zuordnungen.
- kv/ris-Eintraege sind quellentreu generiert (D9) - Gesetze sind
  amtliche Werke, KV-Lohntabellen zahlenexakt; Tool-Output in
  tools/ (ingest_sources.py, build_registry.py, kb_common.py),
  eingefrorene ID-Kataloge tools/catalogs/*.json (nur Metadaten).
- kb.json/INDEX.md regeneriert (1274 Eintraege, 76 Cluster);
  agent/kb.py: ID-Raeume kv|ris, source akzeptiert html-only.
- Tests 41 -> 49 (Konverter, LAW_MAP-Abdeckung, neue ID-Raeume,
  Korpus-Integrationszahl).
2026-09-15 07:44:56 +02:00

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kv-kvt-328 1 Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2015 WKO.at Kollektivvertrag Kollektivvertrag kollektivvertraege WKO 2015-01
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kollektivvertrag
kollektivvertrag
jahr-2015

Kollektivvertrag Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw Steiermark, Arbeiter/innen, gültig ab 1.1.2015

WKO.at Kollektivvertrag, WKO, Stand 2015-01 (kv-kvt-328). Quelle: https://www.wko.at/kollektivvertrag/kv-arbeiter-personenbefoerderungsgewerbe-steiermark-2015

Geltungsbereich (WKO-Angaben)

Merkmal Angabe
Räumlicher Geltungsbereich Steiermark

Landeskollektivvertrag Steiermark

für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw

abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer Steiermark, Sparte Transport und Verkehr, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Pkw, 8010 Graz, Körblergasse 111-113, einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, andererseits gem. Teil 2s, Ziffer 2 (Allgemeine Lohnbestimmungen) des Bundes-Kollektivvertrages zur Regelung von Tages- und Nächtigungsgeldern gem. § 3 Abs. 1 Z. 16 b EStG.

Gültig ab 1. Jänner 2015

Allgemeine Lohnbestimmungen

I. Geltungsbereich

Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Dieser Kollektivvertrag gilt:

  1. Räumlich: für das Bundesland Steiermark

  2. Fachlich: für alle Betriebe, welche gewerbsmäßig mittels Pkw das Mietwagengewerbe oder das Taxigewerbe ausüben und Mitglied des Fachverbandes für die Beförderungsgewerbe mit Pkw sind.

  3. Persönlich: a) Für alle Arbeiter, die bei einem Arbeitgeber nach Ziffer 2 beschäftigt sind.

b) Für jene Bedienstete, denen vertraglich das Angestelltenverhältnis zuerkannt worden ist und die nicht als kaufmännische Angestellte anzusehen sind. Für diese Arbeitnehmergruppe gelten die Bestimmungen dieses Kollektivvertrages nur insofern, als die Bestimmungen des Angestelltengesetzes nicht günstigere Regelungen vorsehen.

II. Geltungsdauer

Der Kollektivvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonats, mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die Vertragspartner verpflichten sich, während der Kündigungsfrist Verhandlungen zwecks Erneuerung des Kollektivvertrages aufzunehmen.

III. Tagesgelder

Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Fahrtätigkeit oder Dienstleistungen außerhalb des Dienstortes werden Tages- und Nächtigungsgelder gewährt.

  1. Tagesgeld - Inland

a) Die Höhe des Tagesgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tagesgeld in Höhe von 16,80 Euro pro Kalendertag.

b) Dauert die Fahrtätigkeit oder die Abwesenheit vom Dienstort mehr als 3 Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes; bis drei Stunden Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort gebührt kein Tagesgeld.

c) Als Abgeltung für den erhöhten Lebensaufwand bei Dienstleistungen (Fahrtätigkeit) außerhalb des Dienstortes (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) werden Tagesgelder gewährt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager, usw.) gilt jener Ort (Anschrift) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

d) Als Betriebsvereinbarungen über die Höhe des Tagesgeldes gelten auch bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestehende Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Tagesgeldern bei Inlandsdienstreisen.

e) Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

  1. Tages- und Nächtigungsgeld Ausland

Für jeden Kalendertag des Aufenthaltes im Ausland hat der Dienstnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgelder.

a) Die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes kann durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen bzw. besteht mangels eines Betriebsrates keine Möglichkeit, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Tages- und Nächtigungsgeld in Höhe der Gebührenstufe 1 der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten (Verordnung der Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland- RGV).

b) Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Ausgaben für Unterkunft einschließlich des Frühstücks. Das Nächtigungsgeld entfällt, wenn mit der Dienstreise keine Nächtigung verbunden ist, Quartier beigestellt wird, die tatsächlichen Beherbergungskosten vergütet werden oder die Benützung eines Schlafwagens bewilligt und die entsprechenden Kosten ersetzt werden. Tatsächliche Beherbergungskosten werden gegen Vorlage eines entsprechenden Beleges vergütet.

c) Die Auslandsreisezeit beginnt mit dem Grenzübertritt (aus Österreich) und endet wieder mit dem Grenzübertritt (nach Österreich). Dauert der Aufenthalt im Ausland mehr als drei Stunden, gebührt für jede angefangene Stunde 1/12 des Tagesgeldes. Bis zu 3 Stunden Aufenthalt im Ausland gebührt das aliquote Tagesgeld für Inlandsdienstreisen, wenn die gesamte Abwesenheit vom Dienstort (Inland und Ausland) mehr als 3 Stunden beträgt.

d) Als Betriebsvereinbarungen über die Höhe des Tages- und Nächtigungsgeldes gelten auch bei Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages bereits bestehende Betriebsvereinbarungen über die Gewährung von Tages- und Nächtigungsgeldern bei Auslandsdienstreisen.

e) Für jeden Kalendertag gebührt maximal 1 Tagessatz.

Für die Wirtschaftskammer Steiermark Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen

KoR Mag. Sylvia Loibner e.h. Obfrau

Mag. Peter Lackner e.h. Geschäftsführer

Für den Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft vida

Gottfried Winkler e.h. Vorsitzender

Bernd Brandstetter e.h. Bundesgeschäftsführer

Karl Delfs e.h. Fachbereichssekretär

Walter Pferschy e.h. Landessekretär